STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 O 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/18077 Thema: Hebammen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Hebammen waren zu den Stichtagen 31.12.2017 und 31.12.2018 in Sachsen tätig? (Bitte aufschlüsseln nach entsprechenden Stichtagen, Landkreisen und kreisfreien Städten sowie nach festangestellten , Beleg-, freiberuflich und ambulant tätigen Hebammen.) Es gibt bundesweit keine Rechtsgrundlage zur verlässlichen Erfassung der tätigen Hebammen einschließlich der Einordnung ihrer Tätigkeitsbereiche. In den vorhandenen Datenquellen sind Dopplungen bei der Erfassung möglich. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass ein Teil der in Krankenhäusern angestellt arbeitenden Hebammen ergänzend auf freiberuflicher Basis in der Vor- und Nachsorge tätig ist. Die vom Statistischen Landesamt erfassten Daten beruhen zum einen auf den Daten aus der Krankenhausstatistik {sog. Grunddaten). Daraus entnimmt das Statistische Landesamt die Zahlen für die in Krankenhäusern angestellten Hebammen. Im Jahr 2017 wurden im Durchschnitt 490 angestellte Hebammen beschäftigt, weitere 49 wurden informatorisch als Beleghebammen gemeldet . Die Zahlen der freiberuflich tätigen Hebammen sind den Meldungen der Berufsgenossenschaft zu entnehmen. Im Jahr 2017 waren 673 Hebammen dort pflichtversichert. Dazu gehören auch die oben bereits erwähnten Beleghebammen . Insgesamt verzeichnet das statistische Landesamt eine Zahl von 1163 in Hebammen , die 2017 durchschnittlich in Sachsen tätig waren. Es ist jedoch - wie oben erläutert - davon auszugehen, dass statistische Verzerrungen vorhanden sind. Für 2018 werden die Daten im Oktober/November erwartet. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) SB- Dresden, /..t Juli 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1UM FÜR S0Z1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Daneben existieren Daten bei den Krankenkassen und den sächsischen Gesundheitsämtern : Letzteren müssen die Hebammen eine Aufnahme der Berufstätigkeit in eigener Niederlassung melden. Allerdings wird angenommen, dass nicht alle Hebammen, die ihre freiberufliche Tätigkeit einstellen, dies ebenfalls den Gesundheitsämtern anzeigen. Aus diesem Grund nennen die Gesundheitsämter auch eine deutlich höhere Zahl von tätigen Hebammen als etwa die Vertragspartnerliste der GKV, die alle freiberuflichen Hebammen erfasst, die ihre Tätigkeit gegenüber der GKV abrechnen. Einzelheiten können der Hebammenstudie Sachsen, S. 22f. entnommen werden. Die Studie ist veröffentlicht und insbesondere auf der Internetseite des Hebammennetzwerks Sachsen unter www.hebammen-sachsen.de einsehbar. Die Sächsische Staatsregierung strebt eine valide Datengrundlage an. Hierzu wird das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die entsprechende Handlungsempfehlung aus der Hebammenstudie umsetzen. Frage 2: Wie ist der Stand hinsichtlich eines gesetzlich geregelten Ausgleichs für gestiegene Kosten bei Berufshaftpflichtsversicherungspolicen? Der Gesetzgeber hat in § 134a Abs. 1 b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch eine Regelung zum Ausgleich der gestiegenen Berufshaftpflichtversicherungspolicen für freiberuflich geburtshilflich tätige Hebammen geschaffen. Die näheren Einzelheiten zu Anspruchsvoraussetzungen und Verfahren der Geltendmachung wurden durch eine Schiedsstelle am 25. September 2015 festgelegt. Nach diesem Schiedsspruch und dem darauf basierenden Vertrag kann ein Sicherstellungszuschlag zum Ausgleich der Berufshaftpflichtkostensteigerung beim GKV-Spitzenverband , der zentralen Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, je nach der Ausgestaltung des Versicherungsumfanges, dass die Hebamme mindestens eine geburtliche Leistung pro Quartal oder vier geburtliche Leistungen im Versicherungsjahr erbracht hat. Zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages für die Haftpflichtkostensteigerungen wurde ein Berechnungsmodell vereinbart, welches unter anderem Abzüge von Pauschalen für Selbstzahler bzw. für nicht geburtshilfliche Leistungen enthält. Bei einem Anstieg der Haftpflichtprämien wird der Ausgleichsbetrag entsprechend angepasst . Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Oliver Schenk Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2019-07-18T07:57:51+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes