STAATSMINISTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMlNiSTERlUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BUNDNIS 90ID|E GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6I18083 Thema: Verbindungen des mutmaßlichen Mörders des Regierungspräsidenten Walter Lübcke in die neonazistische Szene Sachsens Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestelit: „Vorbemerkung: Nach Recherchen von „EXIF“ und „Monitor“ hat Stephan E. vermutlich noch im März 2019 an einem „Combat 18“-Treffen im sächsischen Mücka teilgenommen. Die in Mücka befindliche Immobilie ist seit längerem als Ort für neonazistische Konzerte und Treffen bekannt.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte“. Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer |. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. ' Der Staatsregierung liegen darüber hinaus Erkenntnisse vor, deren Mitteilung übenNiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerfD entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der VenNaItungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung ist zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesam— tes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge erforderlich. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSG]) erlangt worden. Die Weitergabe dieser ln- - FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3665 Dresdenfi Juli 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm—Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERiUM DES iNNERN formationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstiicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber diesen Personen, weshalb sie insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen hat, die zu deren Enttarnung führen könnten. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität der für ihn tätigen Personen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswir— ken, künftig solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Eine mögliche dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass insbesondere der Geheimschutz gegenüber dem lnformationsanspruch des Abgeordneten das gewichtigere Rechtsgut ist. Die Staatsregierung hat in die Abwägung ferner mit einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Staatsregierung befriedi— gen. Die Staatsregierung kam zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden können, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt werden kann. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat welche sächsische Behörde zu einem oder mehreren Aufenthalten von Stephan E. in Sachsen an welchen Orten zu welchen Anlässen in den vergangenen fünf Jahren? Frage 2: Welche konkreten Erkenntnisse haben sächsische Behörden zu Stephan E. darüber hinaus, insbesondere zu seinen Verbindungen zur neonazistischen Szene in Sachsen? Frage 3: Inwieweit wurden in den vergangenen fünf Jahren wann welche sächsischen Behörden von wem mit welchem Ergebnis veranlasst, strafrechtliche oder sonstige ErmittlungenIBeobachtungen zu Stephan E. und möglichen Verbindungen zur neonazistischen Szene in Sachsen aufzunehmen? (Soweit strafrechtliche Ermittlungsverfahren in Sachsen geführt wurden, bitte auch Tatvorwurf, Straftatbestand und ErgebnislAbschluss der Ermittlungen mitteilen.) Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. Frage 4: Wie wird aktuell sichergestellt, dass Akten der Sicherheitsbehörden und der Justiz mit Bezug zu Stephan E. und einem möglichen Unterstützungsnetzwerk in Sachsen nicht vernichtet werden? Die Staatsregierung beabsichtigt im Benehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten das derzeit für den Phänomenbereich Rechtsextremismus sowie für die Phänomenbereiche Linksextremismus und Ausländerextremismus, soweit Sachverhalte mit Bezug zum Bereich Rechtsextremismus tangiert sind, bestehende Löschmoratorium der Sicherheitsbehörden und der Justiz angemessen zu verlängern. Somit soll dem neu gewählten Sächsischen Landtag der 7. Legislaturperiode die Entscheidung überlassen werden, ob diese Unterlagen noch zu weiteren parlamentarischen Untersuchungen benötigt werden. Frage 5: Welche Erkenntnisse hat welche sächsische Behörde zur den (Nachfolge-) Aktivitäten von „Combat 18“ und „Brigade 8“ in den vergangenen fünf Jahren in Sachsen ? Für die Aktivitäten der „Brigade 8“ wird auf die Antworten der Staatsregierung auf die folgenden Kleinen Anfragen verwiesen: Einzelanfragen zur „Brigade 8“: Drs.—Nrn. 6/6630, 6/11518, 6/13450, 6/13845; monatliche Anfragen zu rechtsextremistischen Veranstaltungen: Drs.-Nrn. 6/2900, 6/3130, 6/3690, 6/5895, 6/6622, 6/6945, 6/7195, 6/8340, 6/9479, 6/10042, 6/10317, 6/11164, 6/12293, 6/13274, 6/13604, 6/13963, 6/14258, 6/15510, 6/17233, 6/17550, 6/17870. Darüber hinaus liegen Erkenntnisse vor, die aus Gründen der Geheimhaltung nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung%? Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2019-07-23T08:21:00+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes