SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 901DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/1811 STAATS MINISTERIUM FÜR KULTUS Thema: Rolle der Sächsischen Bildungsagentur als Schulaufsichtsbehörde Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: An welchen Schulen im Bereich der RegionalsteIle der Sächsischen Bildungsagentur (SBA) Dresden führte die SBA als Schulaufsichtsbehörde seit 2009 "Kontroll besuche" durch? (Bitte unter Angabe des Anlasses und der Häufigkeit, der Trägerschaft der Schule sowie Trennung nach angekündigten/unangekündigten Besuchen) Öffentliche Schulen a) Fachlich-pädagogische Schulkontakte Die Sächsische Bildungsagentur, RegionalsteIle Dresden, (SBA-D) führt im Rahmen ihrer Dienst- und Fachaufsicht an allen öffentlichen Schulen regelmäßig Besuche durch. Die regelmäßig durchgeführten Schulbesuche der Fachreferate der SBA verfolgen primär das Ziel der Sicherung einer qualitativ hochwertigen Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Schulen. Im Bereich der SBA-D gibt es im Schuljahr 2014/2015 • 166 Grundschulen, • 30 Förderschulen, • 69 Oberschulen, • 33 Gymnasien und • 15 Berufliche Schulzentren. Im Rahmen der schulfachlichen Aufsicht werden in der Regel zu Beginn eines Schuljahres nach einem mit den Schulen vereinbarten Prozess Schulbesuche mit dem Ziel der Auswertung des vorangegangenen Schuljahres Seite 1 von 5 ~SACHSEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-0141 .50-60/1811/2 Dresden, ZI.o,. '" J Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS und der Festlegung von Arbeitsschwerpunkten des laufenden Schuljahres realisiert. Darüber hinaus können anlassbezogene Schulbesuche durchgeführt werden. Anlässe können unter anderem sein: - Beratung der Schulleitungen bei ausgewählten Problemfällen, angefragten Sachverhalten bzw. Bearbeitung von besonderen Vorkommnissen , - Planung und Absicherung des Unterrichts, Planung des Lehrereinsatzes, - Hospitation von Schulleitungen und Lehrkräften im Rahmen von Beurteilungsverfahren , - Begleitung der Schulprogrammarbeit, - Sicherstellung einer kontinuierlichen Fortbildung der Lehrkräfte, - Kontrolle der Einhaltung von Verwaltungsvorschriften und Verordnungen , - Beratung der Schulträger (Gemeinden, Landkreise) zur Sicherung der in deren Verantwortungsbereich liegenden Aufgaben. Alle Schulbesuche erfolgen nach vorheriger Terminvereinbarung zwischen den Schulen und dem jeweils zuständigen Fachreferat. Statistiken über die Anzah l der Schulbesuche zur fachlich-pädagogischen Beratung durch die Schulreferenten werden nicht geführt. b) Sicherheits- und arbeitsschutzrechtliche Schulkontakte Seit dem Jahr 2009 wurden 1.856 Schulbegehungen zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen aus sicherheitstechnischer Sicht einschließlich Dokumentation der Gefährdungen durchgeführt. Hinzu kommen 436 weitere Kontakte zur Beratung des Schulleiters, zur Teilnahme an Beratungen in der Schule (z. B. Bauberatungen u. a.) und zur Unterweisungen des Kollegiums. Diese erfolgten z. T. am selben Tag oder bei einem weiteren Schulbesuch. Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen aus arbeitsmedizinischer Sicht einschließlich Dokumentation der Gefährdungen fanden ca. 790 Schulbegehungen statt. Ca. 200 weitere Kontakte erfolgten, z. T. am gleichen Tag oder bei einem weiteren Schulbesuch , zur Beratung des Schulleiters, zur Teilnahme an Beratungen in der Schule (z. B. Bauberatungen u. ä.) und zur Unterweisung des Kollegiums. Alle Schulbesuche werden vorher mit dem Schulleiter vereinbart. Seit September 2014 erhalten auch die Schulträger automatisch dazu eine Einladung. Auf Grund der Vielzahl der Kontrollen ist es nicht möglich , eine schulgenaue Statistik zu erstellen. Staatlich genehmigte bzw. anerkannte Ersatzschulen Allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft werden nach dem Gesetz über die Schulen in freier Trägerschaft sowie der Genehmigungsbescheide als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in der Regel ein- bis zweimal zur Überprüfung der kontinuierlichen Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen besucht. Diese Besuche sind angekündigt . Seite 2 von 5 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS 5jSÄCHSEN Gleiches gilt für Berufsbildende Schulen in freier Trägerschaft, diese werden jedoch auf Grund der großen Anzahl alle zwei Jahre besucht. Bei Vor-Ort-Kontrollen sind die Abnahmeprotokolle der zuständigen Behörden (z. B. Bauaufsicht, Gesundheitsamt) obligatorisch vorzulegen bzw. Einsicht zu gewähren. Bei Mängeln überwacht die SBA die Beseitigung in angemessener Frist. Frage 2: An welchen Schulen im Bereich der SBA-Regionalstelle Dresden hat die SBA durch ihre Besuche entsprechend Frage 1 Baumängel festgestellt? Öffentliche Schulen Die Definition "Baumängel" ist sehr weit gefasst und bezeichnet in der Regel auch diejenigen Mängel , die nach einer Bauabnahme (z. B. bei Neubauten bzw. Sanierungen) festgestellt werden und kurzfristig zu beheben sind . Diese sind grundsätzlich für einen sicheren Schulbetrieb nicht erheblich. Eine Auflistung aller diesbezüglichen Baumängel kann in der kurzen Frist nicht erfolgen. Bauliche Mängel und Gefährdungen werden in der sicherheitstechnischen Dokumentation (siteDoku) der Gefährdungsbeurteilung erfasst. Die bisher erstellten 1.520 sicherheitstechnischen Dokumentationen enthalten ca. 470.000 Seiten. Zusammen mit weiteren Berichten und Protokollen müssten ca. eine halbe Million Seiten bezüglich festgestellter Baumängel ausgewertet werden. Dies ist personell und zeitlich nicht möglich. Schwerwiegende Baumängel, welche für den Schulbetrieb sicherheitsrelevant werden können, wurden nur an der Grundschule Altenberg und der Oberschule Bad Gottleuba festgestellt. In beiden Fällen handelt es sich um brandschutztechnische Mängel, d. h. fehlende bzw. nicht ausreichende Brandschutzabschnitte. Staatlich genehmigte bzw. anerkannte Ersatzschulen Bislang wurde noch an keiner staatlich genehmigten bzw. anerkannten Ersatzschule ein schwerwiegender Baumangel festgestellt, der zur Einstellung des Schul betriebes führte bzw. führen könnte. Frage 3: Welche Konsequenzen hatte das Feststellen von Baumängeln im Einzelfall für die betreffende Schule bzw. deren Schulträger (Absperrungen, Erteilung von Auflagen ... )? Öffentliche Schulen Die Gefährdungsbeurteilung wird dem Schulleiter übergeben. Der Schulleiter als Unternehmer im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes setzt sich dann mit dem Schulträger zur Abstellung der Gefährdungen in Verbindung (siehe auch Anlage - Erläuterung zu den Unterlagen "Schulleiter als Manager im System Schule"). Eine "Kontrolle" der Gefährdungsbeseitigung erfolgt in der Regel nach einem Jahr bei erneutem Schulbesuch der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Seite 3 von 5 STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS ~SACHSEN Die Beseitigung von baulichen Mängeln obliegt dem Schulträger nach §§ 21 bis 23 SchulG . Die Einleitung von erforderlichen Maßnahmen erfolgt in enger Absprache und Zusammenarbeit mit der SBA, um den laufenden Schulbetrieb bei Mängelbeseitigung aufrechterhalten zu können. In den beiden o. g. Fällen (Antwort auf Frage 2) wurden die Schulträger aufgefordert, die Mängel zu beseitigen. Durch entsprechende Beschlusslagen der Schulträger wird dies in der nächsten Zeit gewährleistet (Stadt Altenberg) bzw. ist dies in Vorbereitung (Stadt Bad Gottieuba-Berggießhübel). An der Grundschule Altenberg ist zudem der Unterrichtsbetrieb bis zur brandschutztechnischen Ertüchtigung nur mit dem Vorhandensein einer Brandwache gestattet. Diese Brandwache muss durch den Schulträger finanziert werden. Staatlich genehmigte bzw. anerkannte Ersatzschulen Werden relevante Baumängel festgestellt, erhält der Schulträger die Auflage, die Mängel in angemessener Frist zu beseitigen. Frage 4: Welche anderen Mängel wurden bei Besuchen der Schulaufsicht entsprechend Frage 1 ggf. festgestellt und welche Konsequenzen hatte dies für die betreffende Schule bzw. deren Schulträger? Die SBA führt hierzu keine Statistiken. Andere Mängel können vielschichtiger Natur sein, z. B. Ausstattungsmängel , Defizite im pädagogisch-organisatorischen Bereich. Im Rahmen der regelmäßigen Besuche der Schulreferenten werden die Schulen beraten. Bestehende Probleme werden entweder direkt mit der jeweiligen Schulleitung und/oder dem Lehrerkollegium bzw. Fachberatern sowie den Eltern gelöst. Mängel hinsichtlich der Ausstattung werden analog zu baulichen Mängeln mit dem Schulträger erörtert und einer Lösung zugeführt. Werden im Rahmen der regelmäßigen Schulbesuchsverfahren, wie in Frage 1 dargestellt , pädagogisch-organisatorische Mängel festgestellt, werden durch Vereinbarungen zwischen der Schulleitung und dem Fachreferat Maßnahmen zu deren Beseitigung getroffen. Bei weiteren Schulbesuchen ist durch das Fachreferat die Wirksamkeit der Maßnahmen zu reflektieren. Zuständig ist hierbei vorrangig der Schulleiter. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 3 verwiesen. Frage 5: Welche rechtlichen Bestimmungen gibt es zur Rolle und zu den Aufgaben der Schulaufsicht, etwa zu Anlass, Form und Häufigkeit von "Kontrollbesuchen "? Öffentliche Schulen Die sicherheitstechnische Betreuung der Schulen erfolgt im Rahmen des Vollzuges der §§ 3, 4, 5, 6 und 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie der §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Seite 4 von 5 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS ~SACHSEN Im Bereich der öffentlichen Schulen gelten die §§ 58 und 59 SchulG i. V. m. §§ 113 bis 116 SächsGemO abschließend. Über die Schulen übt die SBA die Fachaufsicht, über das pädagogische Personal, welches sich im Dienst des Freistaates Sachsen befindet, die Dienstaufsicht und über die Schulträger die Rechtsaufsicht aus. Der SBA stehen im Rahmen der Rechtsaufsicht über die Schulträger die Mittel der Beratung, Anhörung, Beanstandung, Anordnung sowie der Ersatzvornahme zur Verfügung. Hinsichtlich Anlass, Form und Häufigkeit der Schulbesuche entscheidet die SBA nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen. Ansonsten werden die öffentlichen Schulen regelmäßig besucht. Darüber hinaus arbeitet die SBA bei der Erfüllung der Aufgaben mit den jeweils zuständigen Behörden (Bauaufsicht, Arbeitsschutz, Kommunalaufsicht) zusammen. Staatlich genehmigte bzw. anerkannte Ersatzschulen Für die Aufsicht über staatlich genehmigte bzw. anerkannte Ersatzschulen gilt § 18 SächsFrTrSchulG, welcher wiederum Bezug auf die §§ 58 und 59 SchulG (s.o.) nimmt. Im Gegensatz zu den öffentlichen Schulen entfällt die Dienstaufsicht über das pädagogische Personal. Die Fachaufsicht beschränkt sich auf die dauerhafte Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 SächsFrTrSchulG sowie der §§ 3 und 4 SächsFrTrSchulVO. Mit freundlichen Grüßen Anlage Seite 5 von 5 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs. 6/1811 Erläuterung zu den Unterlagen "Schulleiter als Manager im Schulsystem" Mit der Übernahme der Schulleitungsfunktion (im Vertretungsfall dessen Vertreter) wird dieser zur verantwortlichen Person für die Aufgabenwahrnehmung im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung. Hierzu wird ihm der Vordruck "Aufgaben und Befugn isse der Schulleiterin/des Schulleiters bei der Erfüllung im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Unfallverhütung (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG, § 21 Abs . 2 SGB VII) mit der Nummer zw_01_07 _005 ausgehändigt. Es bedarf keines eigenständigen Übertragungsaktes. Sie finden den Vordruck im Formularservice des Bildungsservers unter dem Link: http://www.schule.sachsen.de/622.htm?id=528. Zur Unterstützung des Schulleiters (SL) bei der Aufgabenwahrnehmung wurden Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FASI) und Betriebsärzte (BA) bestellt, siehe im Schulportal eingestellte Informationen ,FASI/BA - Unterstützung des Schulleiters '. Handlungsabfolge bei bestehenden Gefährdungen: FASI/BA haben infolge der Schulbegehung und Gefährdungsbeurteilung Mängel festgestellt und in der sicherheitstechnischen/arbeitsmedizinischen Dokumentation aufgeführt diese Maßnahmenliste wird Ihnen über das Schulportal (Rubrik (LGGS) SAG/ Gefährdungsbeurteilung) zugestellt • der SL veranlasst die Abstellung der Gefährdungen in seiner Zuständigkeit (Maßnahmenliste Schulleiter) die Maßnahmenliste für den Schulträger (ST) sendet der SL dem ST schriftlich zu , mit der Aufforderung um Abstellung der Mängel und mit konkreter, realisierbarer TerminsteIlung • werden die Mängel bis dato nicht abgestellt, stellt der SL seinen ST unter Verzug - schriftlich mit Terminsetzung sollte auch dieser Termin ohne Beseitigung der Mängel verstreichen, teilt der SL dies mit allen Unterlagen seinem Schulreferenten der SBA mit (Schulaufsicht = Aufsicht über die Aufgabenerfüllung des Schulträgers) -7 beide beraten die weitere Vorgehensweise • denkbar und meist zielführend ist ein Vorort-Termin mit: - dem SL, dem Schulreferenten, sinnvoll ein Vertreter des Referates 11 - der örtlichen Personalvertretung - BA, FASI der SBA, ggf. FASI des ST - einem entscheidungsbefugten Vertreter des ST, - den zuständigen Aufsichtsbehörden (Kommunalaufsicht, Arbeitsschutzbehörde , Amtsarzt, Feuerwehr, UKS, Bauaufsichtsbehörde usw.) -7 Zu diesem Vorort-Termin sollten verbindliche Vereinbarungen getroffen und schriftlich festgehalten werden. werden die Mängel dennoch nicht behoben, kann als letzte Maßnahme eine Ersatzvornahme durch die SBA veranlasst werden, -7 dazu wendet sich das Fachreferat (Schulaufsicht) an das Referat 11 (Rechtsaufsicht) der RegionalsteIle -7 diese leitet dann ggf. die Ersatzvornahme ein, die Kosten werden dem Schulträger in Rechnung gestellt. Das dargelegte Vorgehen entspricht der Verfahrensweise bei Ausübung der Unternehmerpflichten des Schulleiters . Für Fragen dazu steht Ihnen die Stabsstelle für Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement (SAG) zur Verfügung unter - , Tel: 0371 5366 /1 17,/179 E-Mail: sag@sba.smk.sachsen .de Stand OS/2015 2015-07-01T13:18:36+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes