STAATSMlNlSTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/18129 Thema: Sammelabschiebung nach Pakistan am 25. Juni 2019 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut Presseberichten fand am 25. Juni 2019 eine Sammelabschiebung nach Pakistan statt. lm Flugzeug, das vom Flughafen Leipzingalle startete, befanden sich 44 Personen, 35 davon aus Sachsen .“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aus den Zuständigkeitsbereichen welcher Ausländerbehörden kommen die Abgeschobenen und wie lange hielten sie sich jeweils in Sachsen auf (bitte auf Landkreise und kreisfreie Städte aufschlüsseln )? Am 25. Juni 2019 wurden insgesamt 35 Personen aus Sachsen nach Pakistan abgeschoben. . FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/150 Dresden, # Juli 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACHSEN Zuständige Ausländerbehörde | Zugang Erstaufnahme Leipzi ‚Stadt 1 12. Januar 2011 2 11. November 2014 3 29. Dezember 2015 4 22. Dezember 2015 5 4. November 2003 6 16. März 2015 Landkreis Nordsachsen 7 20. August 2012 8 29. Mai 2015 9 4. November 2015 10 4. August 2015 11 28. August 2008 12 5. August 2015 Landkreis Leipzig 13 13. Juni 2016 14 9. Juni 2016 Chemnitz, Stadt 15 | | 20. August 2015 Erzgebiräkreis 16 | | 28. September 2017 Vogtlandkreis 17 2. Februar 2012 18 12. November 2015 Landkreis Zwickau 19 | | 7. Dezember 2015 Landkreis Bautzen 20 | | 10. November 2015 Dresden, Stadt 21 16. Juli 2015 22 17. September 2015 23 4. August 2015 24 19. Oktober 2015 25 23. Juni 2015 26 22. Juli 2015 27 4. September 2017 28 15. Dezember 2015 29 16. Juli 2015 30 19. Juni 2015 31 4. September 2015 Landkreis Meißen 32 12. Juni 2015 33 2. Dezember 2015 34 30. November 2015 Landkreis Sächs. Schweiz-Osterzgebirge 35 | | 26. November 2015 Seite 2 von 4 STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Frage 2: Wie viele Familien beziehungsweise Kinder befanden sich unter den Abgeschobenen , wie viele Familien wurden getrennt (bitte Familiengröße angeben sowie das Alter der Betroffenen, im Falle von Trennungen bitte angeben, welche Familienteile in Deutschland geblieben sind, welche abgeschoben wurden und bitte auf Landkreise und kreisfreie Städte aufschlüsseln)? Im Rahmen der Sammelabschiebung nach Pakistan am 25. Juni 2019 wurden keine Familien abgeschoben. Frage 3: Wie viele Menschen mit Behinderung wurden abgeschoben, waren der ZAB beziehungsweise der jeweils zuständigen Ausländerbehörde die Behinderungen bekannt, wie viele Menschen mit attestierter Krankheit befanden sich unter den Abgeschobenen, waren der ZAB beziehungsweise der jeweils zuständigen Ausländerbehörde die Erkrankungen bekannt, in wie vielen Fällen wurden die Menschen mit Behinderung wie mit Erkrankungen auf Reiseunfähigkeit untersucht (bitte Grad der Behinderung sowie Alter der Menschen mit Behinderung angeben sowie Art der Erkrankung und das Alter der Menschen mit Erkrankungen und gegebenenfalls das Datum der Untersuchung auf Reiseunfähigkeit angeben)? Es wurde keine Person mit Behinderung abgeschoben. Bei drei der abgeschobenen Personen lagen Erkrankungen vor. Sie sind 48, 51 und 64 Jahre alt. Alle drei Personen mit Erkrankungen wurden am Tag der Abschiebung auf Reisefähigkeit untersucht. Von einer weitergehenden Beantwortung der Frage zu der Art der Erkrankungen wird abgesehen. Einer Beantwortung stehen insoweit Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SéchsVerD entgegen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 33 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 SächsVerf. Personenbezogener Daten über Gesundheit unterliegen einem besonderen Schutz. Nach § 4 Abs. 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes , ist deren Übermittlung nur zulässig, wenn 1. aus Gründen eines wichtigen öffentlichen interesses eine besondere Rechtsverschrift dies ausdrücklich vorsieht oder zwingend voraussetzt, 2. der Betroffene eingewilligt hat, wobei sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen muss, 3. die Verarbeitung für den Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu erteilen, oder 4. offenkundig ist, dass der Betroffene die Daten selbst öffentlich zugänglich gemacht hat. Seite 3 von 4 FreistaatSACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSMiNiSTERiUMDES iNNERN Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Nachfrage an die betroffenen Personen , ob sie auf die ihnen zustehenden Rechte verzichten, war nicht möglich, da die sie sich in Pakistan befinden. Die Betroffenen haben die Daten nicht selbst öffentlich zugänglich gemacht und die Übermittlung dient auch nicht dem Schutz iebenswichtiger Interessen. Art. 51 Absatz 2 sieht die Übermittlung der besonders geschützten Daten über die Gesundheit auch nicht ausdrücklich vor bzw. setzt sie nicht zwingend voraus. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts für die in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Bei der Beantwortung der Frage hat die Staatsregierung das geschützte Recht der hier betroffenen Personen auf informationeile Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse der Abgeordneten an der Beantwortung ihrer Frage und dem Grundrecht auf informationeile Selbstbestimmung der betroffenen Ausländer fällt angesichts des besonderen Schutzes, der Gesundheitsdaten zukommt und wie er auch in den besonderen Vorschriften des Sozialdatenschutzes (vgl. § 35 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch —Erstes Buch- [SGB !] in Verbindung mit § 67 Absatz 2 Sozialgesetzbuch -Zehntes Buch- [SGB X]) und anderen Vorschriften zum Schutz der Gesundheitsdaten zukommt, zugunsten des Grundrechtsschutzes aus. Diese Gründe hindern auch eine Beantwortung der Anfrage in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder eines Ausschusses bzw. mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk. Frage 4: Wie viele schwangere Frauen befanden sich unter den Abgeschobenen und war die Schwangerschaft der ZAB beziehungsweise der jeweils zuständigen Ausl'a'nderbehörde die Schwangerschaft bekannt (bitte Schwangerschaftsmonat und Alter der Betroffenen angeben)? Keine. Frage 5: Kam es zu Zwangsmaßnahmen im Zuge der Abschiebung, gegebenenfalls auch bei Minderjährigen (bitte aufschlüsseln auf Minderjährige, Menschen mit Erkrankungen , Menschen mit Behinderungen, Familienmitglieder)? Die Anwendung unmittelbaren Zwangs erfolgte bei einer erwachsenen Person. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung % Sebastian Gemkow Seite 4 von 4 2019-07-23T08:41:58+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes