SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948101076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/18132 Thema: Sanktionen bei Nichtantritt von Dienstreisen durch Bedienstete des Freistaates Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, der Frage sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Dienstreisen Landesbediensteter werden mehrheitlich nicht vollständig als Arbeitszeit vergütet. Daraus ergibt sich folgende Frage:" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Sächsische Staatsregierung hat im Rahmen ihrer Initiative Wertschätzung u. a. eine Neuregelung zur Anrechnung von Reisezeiten auf die Arbeitszeit mit folgendem Inhalt beschlossen: Zeiten des Dienstgeschäfts bzw. der dienstlichen Inanspruchnahme und Reisezeiten werden in tatsächlicher Höhe, insgesamt jedoch maximal bis zu 10 Stunden täglich auf die Arbeitszeit angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Dienstreise am Wochenende oder am gesetzlichen Feiertag stattfindet. Soweit am Wochenende oder am gesetzlichen Feiertag neben der ausschließlich dienstlich veranlassten Reisezeit kein Dienstgeschäft bzw. keine dienstliche Inanspruchnahme anfällt, werden die Reisezeiten zur Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-P2040/18/143- 2019/37586 Dresden . ( b . Juli 2019 MACH ___ _ WAS - WICHTIGES Arbeiten im Öffentlichen Dienst Sachs'fn lertlfikat seit 2013 audlt oef\/funcfa"'111ie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 40000 Telefax +49 351 564 40009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung : Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. *Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunqen. STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN Hälfte, jedoch maximal bis zu 1 O Stunden täglich auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei Teilzeitbediensteten erfolgt die Anrechnung auf die Arbeitszeit analog wie bei Vollzeitbediensteten, d. h. Zeiten des Dienstgeschäfts bzw. der dienstlichen Inanspruchnahme und Reisezeiten werden bis zur tatsächlichen Höhe (Nr. 1) bzw. zur Hälfte (Nr. 2) , insgesamt jedoch maximal bis zu 10 Stunden täglich auf die Arbeitszeit angerechnet. Die Neuregelung ist am 10. Juli 2019 in Kraft getreten. Damit verbunden ist eine einheitliche Verfahrensweise für die Beamten und die Beschäftigten aller Ressorts . Frage 1: Welche Sanktionen drohen Landesbediensteten, die aufgrund der Tatsache , dass Dienstreisezeiten nicht vollständig als Arbeitszeiten vergütet werden, einen entsprechenden Dienstreiseantrag nicht stellen oder eine entsprechende Dienstreise nicht antreten? Hinsichtlich der Beantwortung der Frage ist nach dem Status der Landesbediensteten zu differenzieren: a) Beamte sind verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz). Wird für Beamte eine Dienstreise angeordnet und stellen Beamte keinen entsprechenden Dienstreiseantrag oder treten eine entsprechende Dienstreise nicht an, weil die Reisezeiten nicht vollständig auf die Arbeitszeit angerechnet werden, kann nach Maßgabe des § 17 Sächsisches Disziplinargesetz die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Betracht kommen. Ob und welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Bleiben Beamte ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens gemäß § 14 Sächsisches Besoldungsgesetz die Besoldung und gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 Sächsisches Beamtengesetz sonstige Leistungen des Dienstherrn. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN b) Bei Beschäftigten, die für eine im Rahmen des Direktionsrechts (§ 106 Gewerbeordnung ) von Vorgesetzten angewiesene Dienstreise keinen entsprechenden Dienstreiseantrag stellen oder eine entsprechende Dienstreise nicht antreten, weil die Reisezeiten nicht vollständig auf die Arbeitszeit angerechnet werden , kommen die allgemeinen arbeitsrechtlichen Maßnahmen in Betracht. Ob und welche arbeitsrechtliche Maßnahme angemessen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Soweit aufgrund eines schuldhaften Nichtantritts einer im Rahmen des Direktionsrechts (§ 106 Gewerbeordnung) angewiesenen Dienstreise Arbeitszeit ausfällt, besteht für diese ausgefallene Arbeitszeit kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Die Berechnung des zustehenden Arbeitsentgelts erfolgt in diesen Fällen nach§ 24 Abs. 3 TV-L bzw. entsprechenden Regelungen in anderen Tarifverträgen. z~;:h~~n Dr. Matthias H~r./ / Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2019-07-26T12:21:53+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes