SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 0910 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais {BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/18133 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Thema: Kündigung von Schulverträgen durch die Rahn Education gemeinnützige Schulgesellschaft Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sind Regelungen in der Vertragsgestaltung staatlich anerkannter freier Schulen rechtlich zulässig, die dem Schulträger zu bestimmten Zeitpunkten eine fristgemäße Kündigung des Schulvertrages ohne Angabe von Gründen ermöglichen? Das Schulverhältnis kommt auf der Grundlage eines privatrechtliehen Vertrages zustande. Die Vertragsparteien sind bei der Gestaltung eines solchen Vertrages, einschließlich der Kündigungsvereinbarungen, grundsätzlich frei. Frage 2: ln wie vielen Fällen hat die Rahn Education gemeinnützige Schulgesellschaft in den Schuljahren 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 Schulverträge einseitig unter Ausnutzung der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist aufgelöst [bitte als tabellarische Übersicht nach Schuljahren sowie für alle am Standort Leipzig von der Rahn Education gemeinnützige Schulgesellschaft betriebenen Einrichtungen {Kindertagespflege, Kindertagesstätten, Grundschule, Oberschule, Oberschule mit Inklusion, Gymnasium, Fachoberschule, Hort)]? Solche Daten werden durch das Landesjugendamt sowie das Landesamt für Schule und Bildung nicht erhoben und liegen der Staatsregierung nicht vor. Frage 3: Hat die Staatsregierung Erkenntnisse darüber, dass von der Rahn Education gemeinnützige Schulgesellschaft im Vergleich zu anderen staatlich anerkannten freien Schulträgern häufiger Schul- und Seite 1 von 2 SSACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/18/4 Dresden, 2.2. . Juli 2019 MACH __ _ WAS - WICHTIGES Ar!)(i ttn im Öfft nlli t hr n Dit: nst Sarhsr n Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fllr Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Informationen zum Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente erhalten Sie unter www.smk.sachsen.de/kontakt.htm STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS S SACHsEN Betreuungsverträge unter Berufung auf ein fristgemäßes Kündigungsrecht einseitig beendet werden? Solche Erkenntnisse liegen nicht vor. Frage 4: Welche Kontroll- und Einflussmöglichkeiten hat die Staatsregierung, sollte ihr eine entsprechende Häufung wie unter 3. benannt auffallen? Für die Schulaufsicht über freie Schulträger gilt § 17 SächsFrTrSchuiG. Zu den Aufgaben der Schulaufsicht gehören insbesondere die Beratung der Schulen und die Überwachung der für Schulen in freier Trägerschaft geltenden schulrechtlichen Bestimmungen. Dabei ist zu beachten , dass die grundsätzlich freie Schülerwahl eine wesentliche, verfassungsrechtlich garantierte und von der Staatsregierung zu respektierende Ausprägung der Privatschulfreiheit ist. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 2019-07-24T07:29:20+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes