STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt (AfD) Drs.-Nr.: 6/18134 Thema: Sicherstellungszuschläge nach § 136c Abs. 3 SGB V für sächsische Kliniken Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Krankenhäuser und Fachabteilungen erfüllen die Voraussetzungen für den Sicherstellungszuschlag nach § 136c Abs. 3 SGBV? Der Beantwortung der Frage werden zunächst folgende Anmerkungen vorangestellt : Krankenhausentgeltrechtlich ist zu unterscheiden zwischen dem Sicherstellungszuschlag gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Entgelte für vollund teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) - klassischer bisheriger Sicherstellungszuschlag - sowie der zusätzlichen Finanzierung für bedarfsnotwendige ländliche Krankenhäuser in Höhe von 400.000 EUR/Jahr - im Folgenden kurz 400.000 EUR-Zuschlag - gemäß dem am 01.01.2020 in Kraft tretenden§ 5 Absatz 2a KHEntgG. Beide Zuschläge nehmen Bezug auf die Regelung des § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), in welcher der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt wird, bundeseinheitliche Vorgaben für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen zu beschließen. Dieser gesetzliche Auftrag wurde mit den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung vom 24. November 2016, zuletzt geändert am 19. April 2018, erfüllt. Für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlages gemäß § 5 Absatz 2 KHEntgG bedarf es nicht nur der Erfüllung der in § 136c Absatz 3 SGB V genannten und in dem o.g. G-BA-Beschluss konkretisierten Vorgaben. Voraussetzung für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags ist auch, Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 34-0141.51-19/469 Dresden, JG Juli 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ dass das Krankenhaus für das Kalenderjahr vor der Vereinbarung ein Defizit in der Bilanz ausweist. Voraussetzung für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags ist zudem ein Antrag einer Vertragspartei nach § 11 KHEntgG (Krankenhaus sowie Krankenkassen ) auf eine Entscheidung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 KHEntgG. Demgegenüber ist der 400.000 EUR-Zuschlag gemäß dem am 01.01.2020 in Kraft tretenden § 5 Absatz 2a KHEntgG lediglich daran geknüpft, dass ein Krankenhaus in die Liste nach § 9 Absatz 1 a Nummer 6 KHEntgG aufgenommen wurde. Dieser Anspruch besteht für das der Auflistung folgende Jahr. Gemäß § 9 Absatz 1 a Nummer 6 KHEntgG haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) jährlich zum 30. Juni, erstmals bis zum 30. Juni 2019, eine Liste der Krankenhäuser zu vereinbaren, welche die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Im Internet wurde Anfang Juli 2019 eine Liste von insgesamt 120 Kliniken veröffentlicht. Diese Entscheidung steht laut Pressemitteilung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 08.07.2019 jedoch noch unter Vorbehalt der Letztzustimmung der Gremien des GKV-Spitzenverbandes. Laut dieser Liste erfüllen die folgenden sächsischen Krankenhäuser die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch: • Klinikum Mittleres Erzgebirge - Haus Olbernhau • Kreiskrankenhaus Weißwasser • Lausitzer Seenland Klinikum • Elblandklinikum Riesa • Kreiskrankenhaus Torgau „Johann Kentmann" Frage 2: Welche Krankenhäuser und Fachabteilungen erhielten bislang einen Sicherstellungszuschlag nach § 136c Abs. 3 SGB V? Bislang hat kein sächsisches Krankenhaus einen Sicherstellungszuschlag gemäß § 5 Absatz 2 KHEntgG erhalten. Bislang hat kein sächsisches Krankenhaus einen 400.000 EUR-Zuschlag gemäß dem am 01.01.2020 in Kraft tretenden § 5 Absatz 2a KHEntgG erhalten. Die in der Antwort zu Frage 1 genannten Krankenhäuser haben Anspruch auf eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von 400.000 EUR für das der Auflistung folgende Jahr, mithin für 2020. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung 00\r<-- (~~ Oliver Schenk Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2019-07-18T08:01:02+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes