STAATSMINISTERIUM DES iNNERN SÄCHSiSCHES STAATSMiNiSTERIUM DES lNNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößier Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90ID|E GRUNEN) Drs.-Nr.: 6/18137 Thema: Kontakte des Hauptbeschuldigten, Christian K., der mutmaßlich terroristischen Vereinigung „Revolution Chemnitz“ zum Landesamt für Verfassungsschutz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Unter anderem die Tagesschau berichtete am 25. Juni 2019 über diverse Kontakte des Hauptbeschuldigten zum Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen (LfV) in den Jahren 2005 und 2006 sowie 2015 (https:llwww.tagesschau.de/investigativlndrwdr Irevolution-chemnitz-verfassungsschutz-101.html).“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen: Der Staatsregierung liegen Erkenntnisse vor, deren Mitteilung übenNiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerfD entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen , die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung ist zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge erforderlich. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSG]) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Me— thoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3660 Dresden, 26. Juli 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WiiheIm-BucK-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 TeIefax +49 351 564—3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WiiheIm-Buck— Str. 2 oder4 melden. STAATSMiNiSTERIUM DES iNNERN 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber diesen Personen, weshalb sie insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen hat, die zu deren Enttarnung führen könnten . Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität der für ihn tätigen Personen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken , künftig solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Eine solche mögliche dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem In— formationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass insbesondere der Geheimschutz gegenüber dem Informationsanspruch des Abgeordneten das gewichtigere Rechtsgut ist. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Staatsregierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden können, wenn die Informa— tionsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt werden kann. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung Informationen vor, die aus Gründen des Datenschutzes nicht mitgeteilt werden können. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf). Gleiches gilt für Angaben, durch deren Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch des Fragestellers mit den Persönlichkeitsrechten Dritter abgewogen. Die Abwägung hat zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein größeres Gewicht zukommt, so dass die Mitteilung der Daten mit Extremismusbezug unterbleiben muss. Personenbezogene Daten im Sinne des § 2 SächsVSG betreffen einen besonders geschützten Datenkreis, weil dieser Rückschlüsse auf politische Meinungen zulässt. Je klarer die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem politischen Lager zugeordnet werden kann, desto nachhaltiger wirkt der Schutzgedanke. Soweit die Fragestellung auf Kontakte einer Person mit dem Aussteigerprogramm abstellt , muss eine Beantwortung unterbieiben. Unabhängig davon, ob derartige Kontakte tatsächlich bestehen oder bestanden haben, stehen die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Art. 16 Abs. 1 S. 1 SächsVerf) und informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf) als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Auskunftserteilung über die nachgefragte Person entgegen. Insoweit wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.—Nr. 5/11413 sowie auf das Seite 2 von 4 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen (Vf. 69—1-13) verwiesen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ist ein besonders gewichtiges Rechtsgut , das es gebietet, Informationen zu unterlassen, die Rückschlüsse auf den konkret benannten Personenkreis oder sonstige Personen zulassen, die mit dem Aussteigerprogramm in Verbindung gebracht werden können. Für die Bedeutung des Aussteigerprogramms in der Gesellschaft ist das Vertrauen der hiervon potenziell betroffenen Personen in den Schutz der lntimsphäre ganz herausragend . Der erfolgreiche Vollzug des Programms wäre wesentlich beeinträchtigt oder gänzlich in Frage gestellt, wenn persönliche Interna publik würden. Für die Fortführung des Aussteigerprogramms Sachsen ist nicht nur die Anonymität hinsichtlich der hiervon beteiligten nichtstaatlichen Organisationen, sondern auch der mit ihnen in Kontakt stehenden Personen unerlässlich. Das Kontroll- bzw. informationsrecht des Parlaments darf wegen seiner Bedeutung für die parlamentarische Demokratie und für das Ansehen des Staates nur dann hinter den Rechten Dritter zurücktreten, wenn Informationen in Rede stehen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar sind. Das ist aus den oben dargelegten Gründen hier der Fall. Die besondere Sensibilität der informationen schließt die Weitergabe auch an einen beschränkten Kreis von Adressaten in nichtöffentlicher Form oder mit Geheimhaltungsvermerk aus. Frage 1: Wie viele Kontakte mit welchen konkreten Inhalten und getroffenen Maßnahmen fanden bislang zwischen Christian K. und dem LfV wann aufgrund der Initiative welcher Seite statt? Frage 2: In welchem konkreten Zusammenhang hat Christian K. seine Zusammenarbeit mit dem LfV wann angeboten und aus welchen konkreten Gründen wurde dies wann abgelehnt? Frage 3: lnwieweit wurde Christian K. wann in das Aussteigerprogramm aufgenommen bzw. aus welchen konkreten Gründen nicht? Frage 4: Welche Erkenntnisse hatte das LfV zu den rechtsextremistischen Aktivitäten des Christian K., insbesondere seit wann wusste das LfV von den Aktivitäten um „Revolution Chemnitz“? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Der Staatsregierung liegen Erkenntnisse vor, deren Mitteilung übenNiegende Belange des Geheimschutzes und des Datenschutzes entgegenstehen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Seite 3 von 4 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 5: Wann hat das LfV welche Erkenntnisse zu Christian K. an welche Behörden weitergegeben ? Seit Bekanntwerden der Gruppierung „Revolution Chemnitz“ fand ein intensiver Er— kenntnisaustausch zwischen den zuständigen Behörden statt. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen. Auf die Vorbemerkung wird venNiesen. Mit freundlichen Grüßen in ertretung Dr. Matthias H Seite 4 von 4 FreistaatSACHSEN 2019-07-26T10:33:29+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes