SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Schubert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache: 6/18141 Thema: Staatsregierung verkauft Sächsische Landsiedlung GmbH an die Sächsische Aufbaubank (SAB) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Der Sächsische Rechnungshof führt im Jahresbericht Band 1 auch zu seinen Prüfergebnissen zum Verkauf der Sächsischen Landsiedlung GmbH durch die Staatsregierung aus. U.a. hat der Rechnungshof folgendes festfestellt : ,Zeitgleich mit dem Verkauf der SLS übertrug der Freistaat seine Geschäftsanteile an der landeseigenen Landessiedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Sachsen mbH i. L. (LSEG) unentgeltlich auf die SLS. Dadurch wurde die Eigenkapitalbasis der SLS wesentlich verbessert. Gleichzeitg verzichtete der Freistaat damit auf die Vereinnahmung des Liquidationserlöses der LSEG für den Staatshaushalt (Sondervermögen Grundstock). Eine Unterrichtung des Sächsischen Landtages zu diesen außerplanmäßige Anteilsveräußerungen erfolgte nicht."' Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: ~SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-W9001/3/84-2019/37719 Dresden, ( b . Juli 2019 MACH ___ _ WAS - WICHTIGES Arbeiten im Öffent lichen Dienst Sachsen Zertifikat seit 2013 audit berufundfamllie Hausanschrift : Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 40000 Telefax +49 351 564 40009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, B Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. •Kein Zugang für verschtusselte elektronische Dokumente Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/e S1gnatur. html vermerkten Voraussetzunoen. Vorbemerkung : STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN ~SACHsEN Der Sächsische Rechnungshof führt in Tz. 4.2 des erwähnten Beitrags im Jahresbericht 2018 weiter wie folgt aus: „Aus Sicht des SMF hat der Freistaat nicht auf die Vereinnahmung des Liquidationserlöses der LSEG i. L. verzichtet. Der im Rahmen einer Unternehmensbewertung ermittelte negative Unternehmenswert der SLS und der positive Wert der LSEG haben sich ausgeglichen, sodass mit der SAB ein symbolischer Kaufpreis von 1 Euro vereinbart wurde. Bei 2 separaten Veräußerungsverträgen wäre der negative Kaufpreis der SLS mit dem positiven Kaufpreis der LSEG verrechnet worden und hätte zum gleichen Ergebnis geführt." Frage 1: Warum hat die Staatsregierung den Landtag hierüber nicht unterrichtet ? Frage 2: Wurde die Entscheidung, den Landtag nicht zu unterrichten, von Seiten der Staatsregierung geprüft und wenn ja, nach welchen Kriterien, Maßstab und auf welcher Grundlage? Frage 3: Welche Kriterien hätten erfüllt sein müssen, damit die Staatsregierung den Landtag informiert? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Es wurde geprüft, ob eine Einwilligung des Landtags erforderlich war. Grundlage für die Prüfung waren die in § 65 Abs. 5 Satz 1 SäHO geregelten Kriterien und Maßstäbe. Danach ist die Einwilligung des Landtags bei der Veräußerung von Anteilen an Unternehmen einzuholen , wenn die Anteile besondere Bedeutung haben und die Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen ist, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN ~SACHsEN Bei der LSEG i. L. handelte es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB. Zudem verfügte sie (aufgrund des Liquidationsverfahrens) über keinen aktiven Geschäftsbetrieb. Daher wurde im Ergebnis der Prüfung eine besondere Bedeutung der Anteile an der LSEG i. L. verneint. Von der Einholung der Einwilligung des Landtags (bzw. einer entsprechenden Unterrichtung) wurde daher abgesehen. Der Sächsische Landtag wäre zu informieren gewesen, wenn die oben benannten gesetzlichen Kriterien erfüllt gewesen wären. Frage 4: In welchem Maße wurden Kriterien wie zum Beispiel Verflechtungen oder Rückwirkungen auf die Verwaltung bei der Entscheidung berücksichtigt ? Alleiniger Gesellschafter der LSEG i. L. war der Freistaat Sachsen. Die LSEG i. L. hielt auch keine Beteiligungen an anderen Unternehmen. Es bestanden daher keine Verflechtungen , die zu betrachten gewesen wären. Die LSEG i. L. verfügte aufgrund des Liquidationsverfahrens über keinen aktiven Geschäftsbetrieb und erbrachte daher auch keine Leistungen, die für die Verwaltung von Bedeutung gewesen wären. Etwaige Rückwirkungen auf die Verwaltung waren daher ebenfalls nicht zu betrachten. Mit freundlichen Grüßen L_~ ~/\ / Dr. ,Matthias Ha'J _) Seite 3 von 3 2019-07-29T11:14:37+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes