STAATSNHNISTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Rico Gebhardt (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6118148 Thema: Geplante Novelle der Feuerungsverordnung — keine zusätzlichen Belastungen für Gebäudeeigentümer*innen und Wohnungsmieter*innen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkungen: Nach dem derzeitig vorliegenden Referentenentwurf für eine ‚Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verbesserung der Sicherheit baulicher Anlagen‘, soll auch der § 3 der derzeitig geltenden Sächsischen Feuerungsverordnung (SächsFeuVO) u. a. wie folgt neu gefasst werden: ‚(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten ist eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien erforderlich. ,(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder zwei Öffnungen von je 75 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.‘ Da damit die bisherige Regelung des § 3 Absatz 1 und 2 SächsFeuVO, wonach es auch genügt, wenn der jeweilige Aufstellraum für eine sog. Feuerungsstätte ‚mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens 4 m3 je 1 kW Nennleistung dieser Feuerstätten hat oder mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe des Absatzes 2 verbunden ist (Verbrennungsluftverbund)‘ würde die o. g. Neuregelung für alle Gebäudeeigentümer*innen und Wohnungsmieter*innen, die ihre Räume mit Öfen, Kaminen und anderen befeuerten Wärmquellen beheizen, zu ganz erheblichen, in die vorhandene Bausubstanz eingreifenden und zu dem mit erheblichen Kosten verbundenen Veränderungen führen (Schaffung von ‚ins Freie führenden Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder zwei Öffnungen von je 475 cmz‘).“ FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 5-1053/70/82 Dresden, 29. Juli 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck— Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERiUM DES iNNERN Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aus welchem konkreten Anlass, aus welchen konkreten tatsächlich, fachlich oder rechtlich zwingenden Gründen sowie mit welcher Rechtfertigung in Anbetracht der in den Vorbemerkungen dargelegten unmittelbaren Folgen für Gebäudeeigentümer *innen und Wohnungsmieter*innen beabsichtigt die Staatsregierung die 0. g. Neuregelung der Bestimmungen des § 3 Absatz 1 und 2 der Sächsischen Feuerungsverordnung? Frage 2: Welche konkreten Erhebungen und Folgenabschätzungen insbesondere hinsichtlich der Anzahl der von der geplanten Neuregelung des § 3 Absatz 1 und 2 SächsFeuVO Betroffenen, des erforderlichen baulichen und finanziellen Aufwandes für die künftige Umsetzung dieser geplanten Änderung hat die Staatsregierung mit welchen Ergebnissen durchgeführt und inwieweit wird den besonderen Vertrauens- und Bestandsschutzinteressen der betroffenen Gebäudeeigentümer *innen und Wohnungsmieter*innen, die derzeitig über den Anforderungen nach § 3 der Sächsische Feuerungs-verordnung vom 15. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 432), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, entsprechende und damit zulässige bzw. zugelassene Feuerstätten verfügen, bei einer möglichen Neuregelung entsprechend Rechnung getragen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Anlass für die letzte Novelle der Muster—Feuerungsverordnung war unter anderem die Frage, ob für raumluftabhängige Feuerstätten die Regelungen für eine sichere Ver— brennungsluftversorgung angesichts einer zunehmenden Dichtheit der Gebäudehülie einer Neujustierung bedürfen. Der Entwurf der Sächsischen Feuerungsverordnung greift dies auf, indem er das Vorhandensein einer Öffnung ins Freie mit dem vorbezeichneten Querschnitt als ausreichend erachtet. Eine Nachweisführung auf andere Weise (Mindestrauminhalt je kW Nennleistung der Feuerstätte) wird weiterhin als zulässig angesehen. Die Regelung in § 3 SächsFeuVO gilt nicht für bestehende Anlagen und löst keine Nach- oder Umrüstpflicht für Gebäudeeigentümer und -nutzer aus. Dem Aspekt des Vertrauensschutzes ist damit Rechnung getragen. Mustervorschriften werden im Interesse eines bundesweit weitgehend einheitlichen Rechtsrahmens von den Ländern gemeinsam in den Gremien der Bauministerkonferenz erarbeitet und verabschiedet. Sie bedürfen im Anschluss der Umsetzung in Landesrecht . Dem Erlass der Mustervorschrifien geht ein Verfahren voraus, das mit der Erarbeitung von Verordnungen auf Bundes— oder Landesebene vergleichbar ist und eine Anhörung beteiligter Kreise einschließt. Sachsen ist grundsätzlich bestrebt, Vorschriften mustergetreu zu übertragen, wenn und soweit landesspezifische Besonderheiten nicht eine Abweichung erfordern. Die Anhörungsfrist zum Entwurf der Sächsischen Feuerungsverordnung endete am 5. Juli 2019. Es sind fristgerecht Stellungnahmen eingegangen, deren Auswertung noch nicht abgeschlossen ist. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN » ' 'fi Freistaat‘ . {? SACHSENSTAATSMWISTERIUMDES INNERN Mit Blick auf den Bestandsschutz für bestehende Anlagen und die Möglichkeit einer alternativen Nachweisführung, die in geeigneten, hinreichend großen Aufstellräumen keine baulichen Veränderungen erfordert, hat die Staatsregierung davon abgesehen, eigene Erhebungen zur Folgenabschätzung durchzuführen. undlichen GrüßenJU r .[).r Roland Wöller Seite 3 von 3 2019-07-29T11:13:24+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes