STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/18151 Thema: Kinderkliniken und Planbetten für Kinder in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Wie die Süddeutsche Zeitung im letzten Jahr berichtete (https://www.sueddeutsche.de/muenchen/notfallmedizin-fuer-kinderwenn -kranke-kinder-nicht-mehr-versorgt-werden-koennen-1.3943502), mussten Kinder in München zum Teil hunderte Kilometer weitergeschickt werden, weil sie in den Krankenhäusern in München nicht versorgt werden konnten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hat sich die Zahl der Kinderkliniken und Planbetten (bitte auflisten nach Stationen) für Kinder in Sachsen in den letzten 15 Jahren entwickelt? Die Anzahl der Fachabteilungen Kinder- und Jugendmedizin an sächsischen Krankenhäusern ist in den letzten Jahren nahezu konstant geblieben. Die Entwicklung ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Krankenhausplan 2005 2007 2009 2012 2014 2018 Anzahl Fachabteilung Kin- 33 32 32 32 31 32 der- und Jugendmedizin Die sächsische Krankenhausplanung ist als Rahmenplanung ausgestaltet. Damit erfolgt die Aufteilung der Gesamtkapazität der Planbetten eines Krankenhauses lediglich auf die somatischen und psychischen Fachgebiete. Eine weitere Aufteilung der Planbetten auf die einzelnen Fachgebiete, wie beispielsweise die Kinder- und Jugendmedizin, findet in der Somatik nicht statt. Dementsprechend können keine Angaben zur Entwicklung der Planbetten für Kinder- und Jugendmedizin gemacht werden. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 34-0141.51-19/482 ~.resden, ()-:-Juli 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat Frage 2: Ist in Sachsen die notfallmedizinische Versorgung von Kindern flächendeckend gewährleistet? Wenn nein, wo bestehen Versorgungslücken? Frage 3: Gibt es Krankenhäuser, die sich von der Notaufnahme für Kinder „abgemeldet " haben und wenn ja, welche sind das und in welcher Trägerschaft befinden sich diese? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Sämtliche Krankenhäuser mit Notfallversorgung als auch mit Fachabteilung für Kinderund Jugendmedizin nehmen an der Notfallversorgung teil. Die Teilnahme erfolgt aufgrund der Ende 2018 vorgenommenen Datenerhebung bei den sächsischen Krankenhäusern hinsichtlich der Struktur- und Prozessvoraussetzungen des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V (G-BA Beschluss). Von einer flächendeckenden notfallmedizinischen Versorgung von Kindern im Freistaat Sachsen ist deshalb auszugehen. Verfügen Krankenhäuser nicht über eine Fachabteilung Kinder- und Jugendmedizin, ist davon auszugehen, dass Kinder dennoch notfallmäßig versorgt werden und dass die Krankenhäuser der allgemeinen Hilfeleistungspflicht gemäß § 30 Abs. 1 Sächsisches Krankenhausgesetz nachkommen. Unbeschadet der Aufnahmekapazität ist das Krankenhaus demnach verpflichtet, Notfallpatienten zum Zwecke einer qualifizierten ärztlichen Erstversorgung aufzunehmen und gegebenenfalls die anschließende Weiterleitung zu veranlassen. SACHSEN Frage 4: Wie viele Pflegerinnen und Pfleger sind durchschnittlich pro Kind in den Krankenhäusern erforderlich und welche Kosten fallen durchschnittlich bei der Versorgung von Kindern in Krankenhäusern an? Der Staatsregierung liegen keine Kenntnisse zu einer durchschnittlich erforderlichen Anzahl von Pflegerinnen und Pfleger pro Kind vor. In diesem Zusammenhang wird auf die von der Konzertierten Aktion Pflege (KAP), AG 2 (Personalmanagement, Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung), ausgesprochene Empfehlung verwiesen, ein am Bedarf ausgerichtetes und pflegewissenschaftlich fundiertes Pflegepersonalbemessungsinstrument auch für Einrichtungen der stationären Akutversorgung zu entwickeln und einzuführen . Demnach werden der Deutsche Pflegerat, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und ver.di bis 31. Dezember 2019 einen Interims-Vorschlag für ein Personalbemessungsverfahren entwickeln und dieses den Selbstverwaltungspartnern und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) präsentieren. Das BMG wird diesen Vorschlag im lichte der Zielsetzungen der Konzertierten Aktion Pflege ergebnisoffen prüfen. Auf Bundesebene liegen lediglich Mindestvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vor. Der G-BA regelt dabei in den folgenden Richtlinien Mindestpersonalvorgaben für die entsprechenden Bereiche: • Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der herzchirurgischen Versorgung bei Kindern und Jugendlichen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V (Richtlinie zur Kinderherzchirurgie, KiHe-RL) • Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V (Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene / QFR-RL) • Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie zur Kinderonkologie, KiOn-RL) Zur Fragestellung der durchschnittlichen Kosten bei der Versorgung von Kindern in Krankenhäusern liegen der Staatsregierung ebenso keine Kenntnisse vor. Frage 5: Wie hoch sind die Pauschalvergütungen bei der stationären Versorgung von Kindern in sächsischen Krankenhäusern? Die Pauschalvergütung bei der stationären Versorgung von Kindern in sächsischen Krankenhäusern ist im Fallpauschalen-Katalog des Institutes für das Entgeltsystem im Krankenhauswesen (lnEK-lnstitut) festgehalten. Die Vergütung beruht dabei auf einer Bewertungsrelation, welche mit dem jeweils gültigen Landesbasisfallwert multipliziert wird (Sachsen 2019: 3.528,65 Euro). Für Kinder sind in der weit überwiegenden Zahl aller Fälle keine separaten Entgeltregelungen im Vergleich zu Erwachsenen vorgesehen. Im Fallpauschalen-Katalog 2019 werden insgesamt nur 4 Fallpauschalen (mit einer Bewertungsrelation von 1,181 bis 9,244) aufgeführt, die sich auf Kinder- und/oder Jugendliche beziehen, eine davon betrifft ausschließlich Kleinkinder bis 7 Jahre. Kinderbehandlungen werden demzufolge wie Erwachsenenbehandlungen vergütet. Darüber hinaus gibt es jedoch ein Zusatzentgelt für die aufwendige Pflege von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der stationären Behandlung , dieses beträgt bis 100 Aufwandspunkten aktuell 2.921,05 €, bei mehr als 100 Aufwandspunkten 6.481,56 €. Mit freundlichen Grüße!} / Seite 3 von 3 //,, / . L~f__~ SACHSEN 2019-07-26T10:31:04+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes