STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Annekatrin Klepsch, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1816 Thema: ESF-Förderung zur Sozialen Schule- Kompetenzentwicklung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "ln den Erläuterungen der SAB zum ESF-Förderbaustein "Soziale Schule- sozialpädagogische Begleitung zur Kompetenzentwicklung für Schüler" werden folgende Bedingungen formuliert: "Die Möglichkeit zur Antragstellung besteht nur für Vorhaben an Schulen, an denen bis zum 31.07.2015 Vorhaben dieses Vorhabenbereiches umgesetzt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Anträge für Vorhaben mit einer Vorhabenslaufzeit vom 24.08.2015 bis 24.06.2016 (Bewilligungszeitraum vom 01.08.2015 bis 31.07 .2016) sind bis zum 04.06.2015 bei der Bewilligungsstelle einzureichen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die in den vorangestellten Ausführungen genannte Bedingung "Die Möglichkeit zur Antragstellung besteht nur für Vorhaben an Schulen, an denen bis zum 31.07.2015 Vorhaben dieses Vorhabensbereiches umgesetzt werden" mit aktuellem Förderbaustein (siehe Anlage 1) aufgehoben wurde. Frage 1: Aus welchem Anlass wird dieser Förderbaustein nur außerhalb der Sommerferien finanziert und bewilligt? Der ESF ist von seiner originären Zielstellung aus als teilnehmerbezogene Förderung zu begreifen. So findet sich der vom ESF verfolgte Arbeitsmarktbezug gerade nicht in der Förderung von Personalkosten für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, sondern in der Kompetenzentwicklung von Schülerinnen und Schülern. Konkretes Ziel des ESF Programms Soziale Schule ist die sozialpädagogische Begleitung zur Sicherung des Schulerfolgs und zur Vermeidung von Schulabbrüchen, insbesondere hinsichtlich der FördeFreistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 41-0141.51-15/268 Dresden, "1· Juli 2015 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucher· schutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ ~SACHsEN rung von Schlüsselkompetenzen zur Lösung von persönlichen und sozialen Problemen und der Verbesserung der Lernmotivation. Dahingehende Projekte finden in der Regel während des Schuljahres und insbesondere während der Schulzeit mit den Schülern statt. Eine institutionelle Förderung von Einrichtungen oder Personen außerhalb der teilnehmerbezogenen Zeiträume, insbesondere der Ferienzeit, ist mit ESF-Mitteln nicht möglich. Die Ausgaben im Projekt müssen diesem Grundsatz entsprechen, um gegenüber der Europäischen Kommission prüfsicher abrechenbar zu sein. Unter Anerkennung von Vor- und Nachbereitungszeiten kommt es so zu einer nicht über ESF-Mittel finanzierbaren Zeitspanne zwischen dem aktuellen Durchgang der Förderung der Sozialen Schule bis 31.07.2015 und dem Beginn des nächsten Durchgangs zum 24.08.2015. Frage 2: Inwieweit ergeben sich aus Sicht der Staatsregierung aus arbeitsrechtlicher Sicht sogenannte Kettenarbeitsverträge, wenn sozialpädagogische Fachkräfte vor und nach den Sommerferien mit dem gleichen Klientel an einer Schule arbeiten? Die Personalkosten in ESF-Projekten werden gegenüber der Bewilligungsstelle anhand von Tätigkeitsnachweisen belegt. Träger, die ESF-Projekte durchführen, sind in der Ausgestaltung Ihrer Arbeitsverträge frei. Frage 3: ln welcher Höhe müssen Eigenanteile pro Träger und Einsatzstelle erbracht werden ? Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt. Eine Mitfinanzierung durch den Träger oder Dritte ist möglich. Frage 4: Wie viele Projekte des Förderbausteins Soziale Schule I Kompetenzentwicklung an wie vielen Schulstandorten pro Landkreis wurden in der alten ESF-Förderperiode und in welchem finanziellen Umfang finanziert 2007-2013/14 finanziert? (Bitte nach Landkreisen, Trägern, Einsatzstellen und VzÄ auflisten.) ln der Förderperiode 2007 bis 2013 wurden durch die SAB 272 Projekte mit einer Fördersumme von 18 Mio. € im Bereich der sozialpädagogischen Vorhaben zur Kompetenzentwicklung von Schülerinnen und Schülern bewilligt (siehe Anlage 2). Es ist von einem Vollzeitäquivalent bei durchschnittlich 20 Schülern auszugehen. Hinweis: Für die Bearbeitung der Vorgänge war und ist es nicht erforderlich, die einbezogenen Schulen und deren Standorte separat und technisch auswertbar zu erfassen. Erfasst wurde außerdem nur ein Durchführungsort des jeweiligen Trägers. Da die Träger auch Schulen in mehreren Landkreisen betreut haben, lässt die beigefügte Auswertung nicht auf die Anzahl der Schulstandorte schließen. Seite 2 von 3 Frage 5: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ ~Freistaat ~~ SACHSEN Für wie viele Projekte des Förderbausteins liegen für die neue ESFFörderperiode bzw. das Schuljahr 2015/2016 vor? (Bitte nach Landkreisen, Trägern , Einsatzstellen und VzÄ auflisten.) Für den ersten Durchgang im FZR 2014 - 2020 ist der regionale Mitteleinsatz in der Anlage 3 angefügt. Die Angaben für das Schuljahr 2015/2016 sind noch nicht verfügbar . Es ist von einem Vollzeitäquivalent bei durchschnittlich 20 Schülern auszugehen. Mit freundlichen Grüßen Anlagen Seite 3 von 3 Eu1op811dle Union Anlage 1 zu KA6/1816 I SAB Sächsische AufbauBank Förderbaustein - Information für Antragsteller zur Umsetzung der ESF-Richtlinien Allgemeines Bezeichnung Soziale Schule - sozialpädagogische Begleitung zur Vorhabensbereich: Kompetenzentwicklung für Schüler Rechtsgrundlage: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperioden 2014 bis 2020 im Freistaat Sachsen (EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie) vom 12. März 2015, veröffentlicht am 26.03.2015 im Sächsischen Amtsblatt Nr. 13/411 ff. einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich der Strukturfonds EFRE und ESF (NBest-SF) Förderfähige Ausgaben und Kosten (FFAK) im Rahmen der Förderung aus dem ESF und Landes- sowie Bundesmitteln im Förderzeitraum 2014- 2020 im Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben der Förderperiode 2014- 2020 (ESF-Richtlinie SMS) vom 19.08.2014 Inhaltliche ESF-Richtlinie SMS Abschnitt II, Punkt B Einordnung: Bewilligungsvoraussetzung Zuwendungszweck: Gegenstand der Förderung: Ziel der Förderung ist die sozialpädagogische Begleitung von Schülern zur Sicherung des Schulerfolgs und zur Vermeidung von Schulabbrüchen, insbesondere hinsichtlich der Förderung von Schlüsselkompetenzen zur Lösung von persönlichen und sozialen Problemen und der Verbesserung der Lernmotivation. Gefördert wird die sozialpädagogische Begleitung und Betreuung von Schülern in und an sächsischen allgemeinbildenden Schulen , mit folgenden Inhalten: Vorhaben mit sozialpädagogischen Handlungsansätzen zum Erwerb und/oder Stärkung von Schlüsselkompetenzen sowie zur Verbesserung der Lernmotivation, die Erweiterung oder Ergänzung von Angeboten der Schulsozialarbeit nach§ 13 Abs. 1 SGB VIII, methodisch-didaktisch untersetzte Hilfen mit individueller Förderplanung zur Stärkung der Persönlichkeit und zur Lösung individueller Problemlagen (persönliches Coaching). 7ooc-;.a.,.li,..h vr:.nn=n An,.-,",.h/"\t-"" ..,n l.('l..,c-c-=n nrl=r ~'"'''"''"'""'"' in Verbindlicher Stand: 29.05.2015 1 Förderbaustein Kam petenzentwicklung für Schüler Anlage 1 zu KA6/1816 I SAB Sächsische AufbauBank Förderbaustein - Information für Antragsteller zur Umsetzung der ESF-Richtlinien Zuwendungsvoraussetzungen : Verbindung mit oder aus der sozialpädagogischen Einzelfallarbeit heraus sowie Elternarbeit Inhalt der Vorhaben sein. Die Förderung darf Angebote der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 1 SGB VIII nicht ersetzen. Die Vorhaben ergänzen oder erweitern bestehende Angebote schulbezogener Jugendsozialarbeit Der Bedarf und die Nachhaltigkelt sind darzustellen und durch die jugendhilfeplanerische Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu bestätigen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss das Vorhaben fachlich bewerten und befürworten. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erklärt, dass keine bestehenden Projekte der Schulsozialarbeit nach § 13 Abs. 1 SGB VIII ersetzt werden, der Bedarf an der beantragten Maßnahme vorhanden ist und die Zusammenarbeit mit dem Träger bei der Umsetzung des Vorhabens erfolgt. Die sozialpädagogische Betreuung ist während der gesamten Vorhabensdauer durch fachlich geeignete Personen umzusetzen. Diese Person verfügt mindestens über eine der nachfolgenden Qualifikationen: - Diplom-Sozialpädagoge, Diplom-Sozialarbeiter, - Hochschulabschluss als Diplom-Pädagoge oder Magister Pädagogik/Erziehungswissenschaften, mit Vertiefungsrichtung Sozial- bzw. Erwachsenenpädagogik oder entsprechender Zusatzqualifikation, - Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge, - ein dem "Staatlich anerkannten Sozialarbeiter /Sozialpädagogen" gleichgestellter Abschluss im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990, -Master- oder Bachelor of Arts-Abschluss in der Fachrichtung Sozialpädagogik sowie in begründeten Ausnahmefällen: - Fachschulabschluss "Staatlich anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit" oder "Staatlich anerkannter Erzieher" mit sozialpädagogischer Zusatzqualifikation und entsprechenden Erfahrungen in der sozialpädagogischen Begleitung von benachteiligten jungen Menschen. Ausnahmen zu den Qualifikationsanforderungen können bei Fortsetzung eines Vorhabens erteilt werden, wenn die pädagogische Befähigung im Antrag gesondert dargestellt wird. Die Zusammenarbeit mit den freien Trägern und örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und Benennung der jeweiligen Ansprechpartner wird in der Konzeption beschrieben. Es ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Antragsteller Verbindlicher Stand: 29.05.2015 2 Förderbaustein Korn petenzentwicklung für Schüler Europa fordert Sachsen ESF Europ.Aiildltl Umon t ,t , ,, ; , , 5!1 1!! 1~ Anlage 1 zu KA6/1816 I SAB Sächsische AufbauBank Förderbaustein - Information für Antragsteller zur Umsetzung der ESF-Richtlinien Begünstigte/ Zuwendungsempfänger : Zielgruppe/ End begünstigte: Von der Förderung ausgenommen: und der Schulleitung über die Ausgestaltung der Zusammenarbeit und die Einordnung des Vorhabens in den schulischen Ablauf vorzulegen. Die Vereinbarung begründet nicht den Beginn der Maßnahme. Die Einzelfallhilfen sind methodisch und didaktisch nachvollziehbar beschrieben. Der pädagogischen Arbeit liegen ein nachvollziehbares Konzept der Kompetenzfeststellung sowie die individuelle Förderplanung zu Grunde. Die Vorhaben beachten insbesondere die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen sowie von Migrantinnen und Migranten. Anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII Schüler allgemeinbildender Schulen im Freistaat Sachsen ab der Klassenstufe 5 mit einem erhöhten sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf . Dieser ergibt sich insbesondere aus der jeweiligen sozialen Benachteiligung und/oder individuellen Beeinträchtigung der Schüler . Soziale Benachteiligungen können familiär, durch das soziale Umfeld, geschlechtsspezifisch, ethnisch, kulturell, durch Migration , ökonomisch, volkswirtschaftlich und bildungsbedingt sein. Faktoren sozialer Benachteiligung sind u. a. Armut, Herkunft aus sozial problematischen Familienverhältnissen, fehlende oder schlechte Schulabschlüsse, ausländische Herkunft und Herkunft aus besonders strukturschwachen Regionen. Individuelle Beeinträchtigungen sind alle psychischen, physischen oder sonstigen Beeinträchtigungen individueller Art, die sich chancenverringernd auswirken. Sie sind gegeben bei jungen Menschen in erschwerten Lebenslagen, deren Entwicklung aufgrund von Problemen, Beeinträchtigungen oder Störungen gefährdet und deren Erziehung und (Aus-)Bildung deshalb beeinträchtigt ist. Maßnahmen, die bereits durch Angebote der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 1 SGB VIII gefördert werden. Diese Angebote sind vorrangig zu nutzen. Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII) sind keine förderfähige Tätigkeit. Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII sind keine förderfähigen Leistungen. Maßnahmen mit überwiegend erlebnispädagogischen Ansätzen, die nicht in nachvollziehbarer Weise den Prozess der Kompetenzentwicklung des Einzelnen unterstützen, oder freizeitorienVerbindlicher Stand: 29.05.2015 3 Förderbaustein Kompetenzentwicklung für Schüler Europa fördert Sachsen ESF Anlage 1 zu KA6/1816 I SAB Sächsische AufbauBank Förderbaustein - Information für Antragsteller zur Umsetzung der ESF-Richtlinien tierten Inhalten. Maßnahmen im Klassenverband, die nicht in nachvollziehbarer Weise den Prozess der Kompetenzentwicklung des Einzelnen unterstützen. Maßnahmen die der beruflichen Orientierung dienen. Psychologische Leistungen ohne nachvollziehbaren Bezug zu den Einzelfallhilfen sowie erkennbar therapeutischem Zweck. Maßnahmen der heil- sowie psychotherapeutischen oder rehabilitativen Förderung. Weiterbildung der eingesetzten Fachkräfte. Antrags- und Auszahlungsverfahren Antragsverfahren: Auswahlverfahren: Die Möglichkeit zur Antragstellung für Vorhaben mit einer Vorhabenslaufzeit vom 24.08.2015 bis 24.06.2016 (Bewilligungszeitraum vom 01.08.2015 bis 31.07.2016) besteht bis zum 25.06.2015 (Posteingang bei der SAB). Das Konzept entsprechend des 6-Punkte-Pianes ist in 2-facher Ausfertigung vorzulegen . Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Es sind separate Anträge mit Bezug auf die Gebietskörperschaft zu stellen. Maßgebend hierfür ist der Vorhabensort (Standort der Schule). Für die stärker entwickelte Region Leipzig (inkl. Altkreis Döbeln) sind separate Anträge einzureichen. Mit dem Antrag ist ein fachliches Votum des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einzureichen. Die jugendhilfeplanerische Stellungnahme muss die Umsetzung der Vorgaben des aktuellen Förderbausteins bewerten und folgende Mindestangaben enthalten: Bestätigung der fachlichen Geeignetheit des Trägers und Darstellung der Erfahrungen und Kompetenzen im entsprechenden Aufgabenbereich der Jugendhilfe, Stellungnahme zu und Befürwortung von Konzeption und Inhalt des Vorhabens, Bewertung und Bestätigung des Bedarfs und der Nachhaltigkeit des Vorhabens, Bestätigung, dass das Projekt durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fachlich begleitet und unterstützt wird, um die Standards der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sicherzustellen. Der Nachweis über die erforderliche Qualifikation der sozialpädagogischen Fachkräfte ist den Antragsunterlagen beizufügen. Die zur Förderung zur Verfügung stehenden Mittel sind begrenzt. Pro Teilnehmer soll daher bei der Kalkulation des Vorhabens eine Verbindlicher Stand: 29.05.2015 4 Förderbaustein Kam petenzentwicklung für Schüler Europa fordert Sachsen ESF Anlage 1 zu KA6/1816 I SAB Sächsische Aufbau Bank Förderbaustein- Information für Antragsteller zur Umsetzung der ESF-Richtlinien Auszahlungsverfahren : Zuwendungssumme von 2.000 EUR angesetzt werden. Abweichungen sind zu begründen. Die Verteilung der Mittel auf die beantragten Vorhaben erfolgt entsprechend eines Planungsrahmens pro Landkreis/kreisfreier Stadt. Diesem liegen Daten des statistischen Landesamtes über die Anzahl von Schülern der 5. bis 12. Klasse an Schulen pro Landkreis zu Grunde, welche im Verhältnis zu dem verfügbaren Budget pro Landkreis stehen. Der Planungsrahmen wird den zuständigen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zur Verfügung gestellt. Die Bewertung/Auswahl der Anträge erfolgt nach den folgenden Kriterien in der dargestellten Reihenfolge: 1. Erfüllung der fachlichen und inhaltlichen Vorgaben gemäß der ESF-Richtlinie SMS, insbesondere den Vorgaben dieses Förderbausteins 2. Darstellung der fachlichen Eignung und positives Votum zur Vorhabensdurchführung durch den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe 3. Referenzen/Projekterfahrungen mit der Zielgruppe in Projekten an Schulen Bei Nichtausschöpfung des Planungsrahmens innerhalb eines Landkreises erfolgt die Verteilung der Mittel entsprechend der Priorisierung von Vorhaben nach den oben dargestellten Kriterien zugunsten anderer Landkreise. Bei gleicher Gewichtung entscheidet das Losverfahren. Das SMS wird durch die Bewilligungsstelle in das Auswahlverfahren eingebunden. Bei Zuwendungen von mehr als 10.000 EUR findet gemäß EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie, Pkt. 6.3.2 die VwV zu § 44 SäHO, Nr. 7 Anwendung, d. h. Vorauszahlungen sind möglich, wenn die Mittel innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate in Höhe von 10% berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird. Bei Förderung mittels standardisierter Einheitskosten sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Art, Umfang und Höhe der Förderung I Zuwendungsart: I Projektförderung Verbindlicher Stand: 29.05.2015 5 Förderbaustein Kam petenzentwicklung für Schüler Anlage 1 zu KA6/1816 I SAB Sächsische AufbauBank Förderbaustein- Information für Antragsteller zur Umsetzung der ESF-Richtlinien Finanzierungsart Förderhöhe: Anteilsfinanzierung Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt. Anwendbare Pauschalen (nur bei Vorhaben über 50.000 EUR) Personalpauschale Personenbezogene Sätze in EUR je Einsatzstunde im Vorhaben Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Kfz-Nutzung 30 Cent je gefahrener Kilometer, 2 Cent Mitnahmeentschädigung je gefahrener Kilometer und mitgenommener Person Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Kfz-Nutzung und Geltung SächsRKG 17 Cent oder 30 Cent (wenn triftige Gründe vorliegen) je gefahrener Kilometer, 2 Cent Mitnahmeentschädigung je gefahrener Kilometer und mitgenommener Person Verwaltungssachkostenpauschale 3,31 EUR je Verwaltungspersonalstunde Anwendbare Pauschalen (nur bei Vorhaben bis 50.000 EUR) Personalpauschale Personenbezogene Sätze in EUR je Einsatzstunde im Vorhaben Restkostenpauschalsatz soziale Schule individuell auf der Grundlage des geprüften Kostenplanes zu ermitteln: Gesamtsumme förderfähige Restkosten (EUR) x 100 I Gesamtsumme förderfähige Personalkosten (EUR), Obergrenze: 40%, Restkosten ohne Ausgabepositionen FFAK Nr. 2.6., Verwaltungssachkosten sind Erforderliche Mitfinanzie- keine, eine Mitfinanzierung durch Dritte ist jedoch möglich rung: Beihilferegelung: keine Sonstige Regelungen/Besonderheiten Methodik: Es erfolgt eine individuelle und intensive Begleitung der jungen Menschen. Verbindlicher Stand : 29.05.2015 6 Förderbaustein Kompetenzentwicklung für Schüler Europil fordert Sachsen ESF Anlage 1 zu KA6/1816 I SAB Sächsische AufbauBank Eumpa~e.che Union t wpl 1 ~ Förderbaustein - Information für Antragsteller zur Umsetzung der ESF-Richtlinien Gruppenstärken und Betreuungsschlüssel: Abweichungen zu förderfähigen Ausgaben und Kosten: Sonstige zu beachtende Vorschriften: Die Einzelfallhilfen greifen nachvollziehbar die sozialen Benachteiligungen und/oder individuellen Beeinträchtigungen der Schülerinnen und Schüler auf. Zusätzliche Angebote an Klassen oder Gruppen (sozialpädagogische Gruppenarbeit) stehen nachvollziehbar in Verbindung mit bzw. aus der sozialpädagogischen Einzelfallarbeit heraus. Die Einbindung bzw. Zusammenarbeit mit den Lehrkräften sowie Erziehungsberechtigten und sonstigen außerschulischen Kooperationspartnern erfolgt bedarfsgerecht. Während der unterrichtsfreien Zeit (Ferien) sind insbesondere Einzelfallauswertungen durchzuführen, die weitere Konzeptentwicklung und -fortschreibung durchzuführen, Maßnahmen der Qualitätsentwicklung zu erarbeiten und eine entsprechende Nachbereitung bzw. Dokumentation der pädagogischen Arbeit vorzunehmen. Es sollte eine Betreuung durch eine sozialpädagogische Fachkraft (Vollzeitäquivalent) für mindestens 20 Schülerinnen und Schüler in der Kompetenzförderung mit individueller Förderplanung erfolgen. Die Angebote sollen auf den konkreten Bedarf abgestimmt und mit den Kooperationsschulen umgesetzt werden. keine § 13 Abs. 1 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - in der jeweils geltenden Fassung Vorhaben an Schulen mit Ergänzungsangeboten der pädagogischen Begleitung (z. B. lnklusionsassistent): Hierzu ist nachvollziehbar der zusätzliche Bedarf an sozialpädagogischer Arbeit sowie die Abgrenzung zu den bestehenden Angeboten zu beschreiben . Vorhaben an Allgemeinbildenden Förderschulen werden nur im Ausnahmefall mit ausreichender Begründung zugelassen: Hierzu sind im Antrag nachvollziehbar und unter Beachtung der jeweiligen sonderpädagogischen Ausrichtung - der zusätzliche Bedarf an sozialpädagogischer Arbeit, - die Abgrenzung von den gesetzlichen Aufgaben der Schule und - die Zusammenarbeit mit dem Schulträger gesondert zu beschreiben. Die detaillierte Beschreibung der gesetzlichen Aufgaben ist durch die Schule vorzulegen. Mit der Annahme der Finanzierung wird das Einverständnis zur Aufnahme in die Liste der Vorhaben erteilt. Die Liste wird im lnVerbindlicher Stand: 29.05.2015 7 Förderbaustein Kompetenzentwicklung für Schüler Europa forden Sachsen ESF Anlage 1 zu KAG/1816 I SAB Sächsische AufbauBank Förderbaustein- Information für Antragsteller zur Umsetzung der ESF-Richtlinien ternet veröffentlicht und enthält u.a. die Bezeichnung des Zuwendungsempfängers , die Bezeichnung des geförderten Vorhabens , eine Zusammenfassung des Vorhabens, die Dauer des Vorhabens, den Standort, den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben (Art. 115 Abs. 2, Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013). Begleitung und Bewer- Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, teilnehmerbezogene tung: Daten zu erheben (vgl. hierzu Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates ). Die Daten sind vom Beginn des Projektes an bis 6 Monate nach Beendigung des Projektes durch den Zuwendungsempfänger in einem Erhebungsbogen (Teilnehmerliste) online auf dem Portal www.esf-in-sachsen.de unter dem Punkt "Indikatoren" bereitzustellen. Die Daten sind durch den Zuwendungsempfängerjederzeit vollständig und aktuell auf dem Portal vorzuhalten. Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten hat der Zuwendungsempfänger sicherzustellen, dass die spezifischen datenschutzrechtlichen Belange, insbesondere des§§ 61 SGB VIII , eingehalten werden. Bei den oben genannten Daten handelt es sich i. d. R. um personenbezogene Daten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG. Ihre Verarbeitung ist für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt (Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG). Für die Begriffsbestimmung von "für die Verarbeitung Verantwortlicher" siehe Artikel 2 der RichtIinie 95/46/EG. Vor Abschluss des Projektes ist eine Teilnehmerbefragung durchzuführen. Durch die SAB wird der Zuwendungsempfänger frühzeitig über Art und Inhalte der Befragung informiert. Durch den Zuwendungsempfänger ist sicher zu stellen, dass alle Teilnehmer an der Befragung teilnehmen. Grundsätze: Es gelten die folgenden Grundsätze: Nachhaltige Entwicklung: Umwelt- und Ressourcenschutz Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung Gleichstellung von Männern und Frauen Nähere Informationen zu den Grundsätzen im ESF finden Sie auf der Internetseite der SAB www.sab.sachsen.de. Sollte Ihr Vorhaben schwerpunktmäßig einem oder mehreren der oben benannten Grundsätze entsprechen, bitten wir Sie um entsprechende Ausführungen zu diesen Grundsätzen in der Projektbeschreibung . Verbindlicher Stand: 29.05.2015 8 Förderbaustein Kam petenzentwicklung für Schüler ESF-Förderzeitraum 2007-2013 ESF-Richtlinie SMS I SMUL Anlage 2 zu KA 6/1816 Förderbereich Sozialpädagogische Vorhaben zur Kompetenzentwicklung von Schülerinnen und Schülern 5 11 5 21 5 22 5 23 5 24 6 12 6 25 6 28 6 27 6 26 7 13 7 29 7 30 regionaler Mitteleinsatz Name Chemnitz, Stadt Erzgebirgskreis Mittelsachen Vogtlandkreis Zwickau Dresden, Stadt Bautzen Sächsische Schweiz - Osterzgebirge Meißen Görlitz Leipzig, Stadt Leipzig Nordsachsen Anzahl Projekte 13 44 13 8 2 30 24 38 19 44 18 7 12 272 Zuwendung 689.068,16€ 2.319.147,71 € 1.260.325,08 € 705.690,04 € 187.201,15€ 2.511.578,59 € 1.212.805,21 € 1.862.427,42 € 1.395.690,86 € 2.517.785,49 € 1.839.213,60 € 590.502,79€ 917.181,47€ 18.008.617 57 € 19.06.2015 ESF-Förderzeitraum 2014-2020 ESF-Richtlinie SMS Anlage 3 zu KA 6/1816 Förderbereich Soziale Schule - sozialpädagogische Begleitung zur Kompetenzentwicklung für Schüler regionaler Mitteleinsatz Name Zuwendung offen: Zuwendun 5 11 Chemnitz, Stadt 2 2 60.757,56€ 0 0 - € 5 21 Erzgebirgskreis 17 30 678.653,63 € 1 1 77.046,37€ 5 22 Mittelsachsen 6 14 367.751,81 € 0 0 - € 5 23 Vogtlandkreis 3 16 234.859,77€ 0 0 - € 5 24 Zwickau, Landkreis 0 0 - €1 1 4 60.744,27 € I 6 12 Dresden, Stadt 7 18 408.918,67 € I 0 0 - € 6 25 Bautzen 10 14 266.275,37 € 1 3 59.041,54€ 6 28 Sächsische Schweiz - 14 17 294.323,47 € Osterzgebirge 0 0 - € 6 27 Meißen 2 9 186.067,02 € 3 5 192.303,54€ 6 26 Görlitz 13 17 410.074,10€ 0 0 - € 7 13 Leipzig, Stadt 3 7 155.575,82€ 0 0 - € 7 29 Leipzig 2 7 192.362,63 € 0 0 - € 7 30 Nordsachsen 3 10 261.246,82 € 1 1 35.830,40 € 0 - € 82 161 3.516.866 67 € 7 14 424.966,12 € ----- I voraussichtliche Gesamtsumme I 89 I 175 I 3.941.832, 79 € I 19.06.2015 2015-07-06T13:36:53+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes