STAATSMINISTERIUM FreistaatDES iNNERN SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Aktenzeichen01095 Dresden (bitte bei Antwort angeben)3-1053/81/18 Präsidenten des Sächsischen Landtages Dresden. 30- Juli 2019 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6I18166 Thema: Scheren als gefährliche Gegenstände in Waffenverbotszonen — Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs. 6/17829 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Staatsregierung beantwortet die Kleine Anfrage in Drs. 6/17829 u. a. so: ‚Da Scheren weder Waffen nach dem Waffengesetz noch gefährliche Gegenstände im Sinne des § 2 Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig sind, sind die Verordnungen in Bezug auf Scheren gar nicht anwendbar und das Mitführen von Scheren ist demnach erlaubt.‘ In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig ist geregelt: ‚Gefährliche Gegenstände sind: Schlagstöcke, Baseballschläger und Gegenstände, die geeignet und _ _den Umständen nach dazu bestimmt sind, als Hieb- oder Stoßwaffen :ggfiggig'ngmsmmsmium gegen Personen oder Sachen eingesetzt zu werden, wie zweckent- deslnnem fremdet angeschärfte Werkzeuge‘“ mighgäßeäzzft“ 2 Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich Telef°n+49351564-0Telefax +49 351 564-3199die Kleine Anfrage wie folgt: www_smi_sachsen,de _ Verkehrsanbindung:Frage 1 ' Zu erreichen mit den Straßenbahnli-Aufgrund welcher Erkenntnisse kommt die Staatsregierung zu der meme], 8, 13 Aussage, dass Scheren keine gefährlichen Gegenstände entsprechend _ .des § 2 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums 3;1"ggjig?;;?;ig$gi‚he‚„‚_B„ck_ des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände Str.20der4melden. in Leipzig sind und somit nicht geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sein können, als Hieb- oder Stoßwaffen gegen Personen oder Sachen eingesetzt zu werden? STAATSMINISTERiUM DES iNNERN Frage 2: Wenn gemäß Antwort der Staatsregierung „Scheren weder Waffen nach dem Waffengesetz noch gefährliche Gegenstände im Sinne des § 2 Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig sind“, warum wurden dann im November 2018 (vgl. Drs. 6115525) und im Februar 2019 (vgl. Drs. 6/16906) das Mitführen von Scheren als Verstoß gegen die Verordnung über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig geahndet und diese sichergestellt! beschlagnahmt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig sind gefährliche Gegenstände unter anderem Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, als Hieb- oder Stoßwaffen gegen Personen oder Sachen eingesetzt zu werden, wie zweckentfremdet angeschärfte Werkzeuge. Grundsätzlich sind Scheren im Normalfall zwar dazu geeignet, als Hieb- oder Stoßwaffen gegen Personen oder Sachen eingesetzt zu werden, sie sind aber nicht dazu bestimmt . Scheren sind ihrer Bestimmung nach Gebrauchsgegenstände zum Schneiden und nicht zum Zustechen bzw. Stoßen. Im konkreten Einzelfall ist es aber möglich, dass eine aufgefundene Schere zweckwidrig geschärit worden ist oder sonst der Zusammenhang oder die Umstände eine andere Zweckbestimmung indizieren. Ob ein Verstoß gegen die Verordnung über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig vorliegt, wird vor der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die Stadt Leipzig im Einzelfall geprüft. Wenn kein Verstoß vorliegt, wird der sichergestellte Gegenstand zurückgegeben. Die beiden genannten Scheren wurden durch den Polizeivollzugsdienst sichergestellt. In beiden Verfahren wurde durch die Stadt Leipzig jeweils ein Bußgeidbescheid erlassen . Die Einstufung der Scheren als gefährliche Gegenstände beruhte darauf, dass die Umstände des Auffindens der Gegenstände nicht den alltäglichen Normalfällen (z. B. im Nagelpflegeset in der Handtasche oder als Hilfsmittel zum Entfernen von Wahlplakaten ) entsprachen. Die Sicherstellung durch den Polizeivollzugsdienst zeigte, dass die Beamten vor Ort davon ausgingen, dass die Gegenstände den Umständen nach (z. B. wegen Mitführens anlässlich einer Straftat) unter die Verordnung fallen. Im Rahmen der Anhörung konnten die Betroffenen kein berechtigtes Interesse bzw. eine Ausnahme nach § 3 Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig geltend machen, so dass Bußgeldbescheide erlassen werden mussten. Seite 2 von 4 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM ~ . 1 Freistaat DES INNERN Frage 3: Wann und durch wen sowie entsprechend welchen Verordnungen, Dienstanweisungen sind Bedienstete der sächsischen Polizei darüber unterrichtet worden, welche Gegenstände gemäß § 2 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig als gefährlicher Gegenstände zu klassifizieren sind? Durch die Polizeidirektion (PD) Leipzig wurden folgende Maßnahmen durchgeführt: . zwölf polizeiinterne lnformations—lSchulungsveranstaltungen am: 30. Oktober 2018, 9. November 2018, 14. November 2018, 15. November 2018, 28. November 2018, 29. November 2018, 30. November 2018, 10. Dezember 2018, 11. Januar 2019, 19. Februar 2019, 19. März 2019, 22. März 2019, . ab 5. November 2018: . Verteilung Flyer (1.000 x Deutsch, 500 x Arabisch, 500 x Farsi) sowie Neuauflage , . Einstellung von Informationen auf der Internetseite polizei.sachsen.de über die Thematik „Wafienverbotszone“ (die dynamische Seite enthält FAQ, den Verordnungstext , die Flyer u. a.), . Einstellung von Informationen im Intranet Landesportal und der PD Leipzig über die Thematik „Waffenverbotszone“ (die dynamische Seite enthält FAQ, den Verordnungstext, die Flyer u. a.), . flankierende Öffentlichkeitsarbeit durch diverse Beiträge in Fernsehen, Radio, Printmedien, Internet/Soziale Netzwerke u. a. Frage 4: Sind Schraubendreher um Waffen nach dem Waffengesetz oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 2 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig? Frage 5: Sind Glasschaber Waffen nach dem Waffengesetz oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 2 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig? Seite 3 von 4 , ‘ SACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Für Schraubendreher und Glasschaber gelten sinngemäß die Ausführungen zu Sche— ren in der zusammenfassenden Antwort auf die Fragen 1 und 2. Diese fallen grundsätzlich nicht unter die Definition gefährlicher Gegenstände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig, es sei denn, sie sind z. B. zweckentfremdet angeschärft oder die Umstände des Auffindens sprechen für eine missbräuchliche Verwendung. ?“ undlichen Grüßen[Ar. Rolan‘d Wöller Seite 4 von 4 2019-07-30T09:20:13+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes