STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Horst Wehner, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1819 Thema: Beantragung des Persönlichen Budgets 2013 bzw. 2014 und Durchführung von Budgetkonferenzen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Anträge auf Persönliches Budget wurden in den Jahren 2013 bzw. 2014 gestellt? (Bitte auch nach Leistungsträgern und Landkreisen /Kreisfreien Städten differenzieren sowie trägerübergreifende Persönliche Budgets gesondert ausweisen!) Frage 2: Wie viele dieser Anträge wurden positiv beschieden? Frage 3: Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt? (Bitte auch Hauptablehnungsgründe zusammengefasst darstellen!) Frage 4: Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Persönliches Budget? (Bitte auch nach Leistungsträgern und Landkreisen/Kreisfreien Städten differenzieren sowie Dauer für trägerübergreifende Persönliche Budgets gesondert ausweisen!) Frage 5: Welche Leistungsträger haben wann in den Jahren 2013 bzw. 2014 trägerübergreifende Budgetkonferenzen einberufen? ~SACHsEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141.51-15/269 Dresden, "/f· Juni 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Freistaat STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ ~~ SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 5: Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Begründung: Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen, und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671 ). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte , die von den Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) selbständig und eigenverantwortlich wahrgenommen werden . Der Kommunale Sozialverband Sachsen und die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben des überörtlichen und der örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als weisungsfreie Pflichtaufgaben im Rahmen ihrer Selbstverwaltung wahr. Gleiches gilt für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger wie die AOK PLUS, die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland oder die Unfallkasse Sachsen. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht , nicht aber der Fachaufsicht Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SächsGemO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn mit den Fragen werden lediglich statistische Angaben für eine Vielzahl von Fällen erfragt, die keinerlei Hinweise auf eine eventuelle Rechtsverletzung im jeweiligen Einzelfall enthalten. Mit freundlichen Grüßen (}, 6a Barbara Kleps h Seite 2 von 2 2015-06-18T10:40:16+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes