STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/18192 Thema: lnvestitionsbedarf sächsischer Feuerwehren Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welcher lnvestitionsbedarf besteht bei den freiwilligen Feuerwehren Sachsen? Bitte aufschlüsseln nach: Kreisen, Material-‚ Fahrzeug und Gebäudeinvestitionsbedarf . Frage 2: Welcher lnvestitionsbedarf besteht bei den Berufsfeuerwehren (einschließlich Wehren mit hauptamtlichen Kräften) In Sachsen? Bitte aufschlüsseln nach: Landkreisen, MateriaI-‚ Fahrzeug und Gebäudeinvestitionsbedarf . Frage 3: Wie hoch ist der lnvestitionsbedarf in Gebäude und Technik nach Einschätzung der des Staatsministeriums, um die Einsatzbereitschaft in Sachsen zu halten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Der Staatregierung liegen nur Angaben der Gemeinden zum Fördermittelbedarf für die Jahre 2018 bis 2022 vor. Dieser beläuft sich auf insgesamt 303.480.035 Euro. Aus diesem lässt sich jedoch nicht der lnvestitionsbedarf der Gemeinden ableiten. Eine darüber hinausgehende Beantwortung erfolgt nicht, da hinsichtlich des nachgefragten Sachverhaltes eine statistische Erfassung nicht erfolgt. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/81/15 Dresden, 30. Juli 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6,7,8.13 Eesucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm—Buck— Str. 2 oder4 melden. STAATSMINISTERIUM DES iNNERN Gemäß Art. 50 Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage - und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend mit Bezug auf den Investitionsbedarf der Gemeinden der Fall, denn die Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und der Einsatz der öffentlichen Feuerwehr ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) weisungsfreie Pflichtaufgabe und damit SelbstvenNaltungsangeiegenheit der Gemeinde. Den Gemeinden obliegen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz ais Selbstverwaltungsaufgabe die Ausstattung mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Ein— richtungen sowie die Ausrüstung ihrer Feuerwehr. Sie entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Investitionen. Im Übrigen ist die Staatsregierung zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen zu Sachverhalten, die von der Kommune als SelbstvenNaltungsaufgabe wahrgenommen werden, nur verpflichtet, die von ihr im Rahmen der Ausübung der Rechtsaufsicht gewonnenen Erkenntnisse preiszugeben, nicht jedoch durch eine Abfrage bei den Gemeinden und Kreisfreien Städten sich Erkenntnisse zu verschaffen. Im Zuständigkeitebereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/ Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SächsGemO). Derartige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Frage 4: Gibt es in Sachsen ein abgestimmtes Konzept für Beschaffungen bzw. werden Investitionen in Technik koordiniert, um Synergieeffekte bei der Beschaffung zu nutzen? Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen FeuenNehr hat nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SächsBRKG nach einem Brandschutzbedarfsplan zu erfolgen. Der notwendige Bedarf einer Gemeinde an Fahrzeugen, Ausrüstungen und baulichen Anlagen sowie Einrichtungen ergibt sich damit aus dem Brandschutzbedarfsplan der Kommune. Um dabei im Freistaat Sachsen eine einheitliche Herangehensweise zu erreichen, hat das Staatsministerium des Innern die Empfehlung zum Brandschutzbedarfsplan als Handlungsanleitung für die Gemeinden zur Erstellung eigener Brandschutzbedarfspläne herausgegeben . Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN DES INNERN SACHSEN STAATSMINISTERIUM | Freistaat Zudem wird durch den Freistaat Sachsen seit dem Jahr 2018 verstärkt die Sammelbeschaffung von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehren gefördert. Mit der Richtlinie Feuerwehrförderung besteht die Möglichkeit, bei gemeinsamen Fahrzeugbeschaffungen von drei und mehr gleichartigen Einsatzfahrzeugen auf Grundlage eines einheitlichen Leistungsverzeichnisses für mehrere Gemeinden mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern die zuvor festgestellten Festbeträge um 20 Prozent zu erhöhen. ?)“? undlichen Grüßen„/ LA Pro . Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 2019-07-30T10:51:33+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes