STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS |fir Zeichen Postfach 10 09 10 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Dresden, 4 Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141,50-60/182/2 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/182 Thema: „Duldung“ bzw. „Gestattung“ einer Schule Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Was ist der Unterschied zwischen der „Duldung“/ „Gestattung“ einer Schule und einer „Genehmigung“? Frage 2: Auf welcher rechtlichen Grundlage begründet sich der unter 1. dargestellte Unterschied? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Das Recht zur Errichtung einer Schule in freier Trägerschaft, die eine Schule in öffentlicher Trägerschaft ersetzen kann (Ersatzschule), steht unter einem staatlichen Genehmigungsvorbehalt. Das Genehmigungserfordernis soll dem Schutz der Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen dienen (BVerfGE 27, 195, 201, 203). Um eine Ersatzschule errichten und betreiben zu können, bedarf es daher gemäß Art. 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes, Art. 102 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen i. V. m. §§ 4, 5 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchuIG) einer Genehmigung. Ein Verwaltungsakt kann auch mit Nebenbestimmungen gemäß § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 1 des Sächsischen Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes versehen werden, wenn sie sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehören auch aufschiebende Bedingungen, welche den Beginn oder das Ende der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes von einem bestimmten Ereignis abhängig machen, dessen Eintritt noch ungewiss ist. Das Ereignis kann ein Verhalten des Begünstigten darstellen; der Eintritt der Bedingung hängt dann von dessen Willen und Handeln ab. Nach dieser Konstellation Seite 1 von 2 Hausanschrift: Sächsisches Staatsmlnisteriuin für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3» 7,8 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN wird der Verwaltungsakt erst mit Eintritt des Ereignisses wirksam. Die Zeit bis zum Wirksamwerden des Verwaltungsaktes wird mit den Begriffen „Duldung“ bzw. „Gestattung“ sachgerecht erfasst. Frage 3: Wie viele Grundschulen wurden im Freistaat Sachsen in den letzten zehn Jahren durch das Sächsische Kultusministerium bzw. die Sächsische Bildungsagentur (SBA) „geduldet“ oder „gestattet“ in Abweichung zu einer „Genehmigung“? (bitte Ort, betroffene Schule und Zeitraum auflisten) Frage 4: Wie viele dieser „geduldeten“ oder „gestatteten“ Grundschulen wurden in Folge durch die SBA genehmigt? (bitte Ort, betroffene Schule und Zeitpunkt der Genehmigung angeben) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: In den vergangenen zehn Jahren bedurfte es, neben der Natur- und Umweltschule Dresden, keiner weiteren „Duldung“ bzw. „Gestattung“ einer Grundschule in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2