STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/2563 Dresden, Juni 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/1822 Thema: Beobachtung von Parteien und deren Mitgliedern durch den Verfassungsschutz Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Parteien wurden bzw. werden im Kalenderjahr 2014 und aktuell 2015 vom Landesamt für Verfassungsschutz in Sachsen beobachtet und wodurch sah bzw. sieht sich das Landesamt jeweils zur Beobachtung der betreffenden Parteien veranlasst? Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/961 sowie auf den Verfassungsschutzbericht 2014, Verzeichnis der im Verfassungsschutzbericht erwähnten extremistischen Organlsationen , verwiesen. Anlass für eine Beobachtung ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnu'na aemaß § 2 Absatz 1 Nr. 1 SächsVSG. Frage 2: Gab oder gibt es in den o. g. Zeiträumen ungeachtet der Frage 1. auch eine spezielle Beobachtung einzelner Parteimitglieder und" wodurch sah bzw. sieht sich das Landesamt jeweils zur Beobachtung der betreffenden Personen veranlasst? Eine spezielle ^Beobachtung von Einzelpersonen im Sinne von § 3 Absatz 1 S. 3 SächsVSG erfolgt(e) im erfragten Zeitraum nicht. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Withelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 wwwsmi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilhefmBück -Str. 2 oder 4 melden. STAAT5MINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Für den Fall, dass Frage 2. mit "Ja" beantwortet wird: gibt es Mitglieder von im Sächsischen Landtag vertretenen Parteien, die vom Landesamt fürVerfassungsschütz in den o. g. Zeiträumen beobachtet wurden bzw. werden und wenn ja, wodurch sah bzw. sieht sich das Landesamt jeweils zu ihrer Beobachtung veranlasst ? Frage 4: Für den Fall, dass Frage 3. mit "Ja" beantwortet wird: wie viele Mitglieder von denen im Landtag vertretenen Parteien waren bzw. sind davon betroffen, aufgeschlüsselt nach den im Landtag vertretenen Parteien. Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Entfällt. Frage 5: Gab bzw. gibt es in den o. g. Zeiträumen gegen im Landtag vertretene Parteien oder Mitglieder dieser Parteien Beschränkungsmaßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (sog. G 10-Gesetz) und wenn ja, wodurch sah sich das Landesamt für Verfassungsschutz jeweils dazu veranlasst? Einer Beantwortung stehen überwiegende Belange des Geheimschutzes im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen entgegen. Der Fragesteller begehrt Auskünfte zu Sachverhalten, die aufgrund der Folgen, die bei ihrer Veröffentlichung zu erwarten sind, als geheimhaltungsbedürftig (Verschlusssaehe ) gemäß Nr. 8 in Verbindung mit Nummer 3.2 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des LfV Sachsen. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Äuskunftsrechts für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frage- und Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei ihrer Entscheidüng hat die Behörde eine Abwägung zwischen dem Informationsrecht des Abgeordneten und den Geheimschutzbelangen, insbesondere unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsgrades, durchzuführen. Veröffentlichungen zum Personenkreis von G 10-Maßnahmen würden Rückschlüsse auf die^Arbeitsweise und den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde ermöglichen . Die Möglichkeiten einer weiteren Aufklärung würden dadurch erheblich erschwert oder sogar teilweise unmöglich. Dies würde die weitere Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Das schutzwürdige Interesse des Freistaates Sachsen an der wirksamen Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und damit das Staatswohl würden erheblich beeinträchtigt. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im FreiStaat Sachsen eine Balance zwischen dem parlamentarischen Informationsanspruch und den Geheimschutzbelangen hergestellt, indem er der zur Gewährleistung der Seite 2 von 3 STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Geheimhaltung erforderlichen Beschränkung der Anzahl der informationszugangsberechtigten Personen weitgehende parlamentarische Kontroll- und Genehmigungsbefugnisse zur Seite gestellt hat. Um die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamen- (ansehen Informationsanspruch in Einklang zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 {2 BvE 5/06), Rn. 132 ff.), erfolgt bei allen entsprechenden Maßnahmen die Beteiligunc ^der^G 10-Kommission des Sächsischen Landtages auf der Grundlage des Gesegzes^w Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen. Mit fijfeurjälichen Grüßen Ma'rkus Ulbig) Seite 3 von 3 2015-07-06T11:06:08+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes