STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSM1NISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Undenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 37-0141.50/8858 Dresden, ^ Juli 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Christian Hartmann, CDU-Fraktion Drs.-Nr. : 6/1824 Thema: Sicherheitskonzept für die Kamenzer Hutbergbühne Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Die Hutbergbühne ist ein vielfrequentierter Veranstaltungsort für Großereignisse mit bis zu 10.000 Personen. Es handelt sich um eine Bühne in Hanglage, die spezielle Anforderungen an die Evakuierung im Katastrophenfall stellt. Um die Sicherheit aller Gäste zu gewährleisten bedarf es eines Sicherheitskonzeptes, das klare Vorgaben für die Polizei-, Rettungs- und sanitätsdienstlichen Einsatzkräfte bereithält." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Bei der Kamenzer Hutbergbühne handelt es sich um eine VersammlungsStätte im Sinne der Sächsischen Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO). Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplatzen ist das Vorliegen eines Sicherheitskonzeptes zwingend vorgeschrieben , vgl. § 43 Abs. 2 SächsVStättVO. Der Betreiber der Versammlungsstätte muss im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeibehörde, der örtlichen Brandschutzbehörde und dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes ein Sicherheitskonzept aufstellen. Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen. In die Vorbereitung von polizeilich relevanten Veranstaltungen am Veranstaltungsort wird das zuständige Polizeirevier im Rahmen von Sicherheitsberatungen mit den originär zuständigen Stellen einbezogen. Dem Träger des Rettungsdienstes sind Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Besuchern rechtzeitig anzuzeigen, vgl. § 41 SächsVStättVO. Hausanschrift: Sächsisches Staats mi nisten u m des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Strsßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherpark platze: Bitte beim Empfang Wilhelm-B uckStr . 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 1: Existiert neben der Sicherheitskonzeption, die den Kamenzer Stadträten ausgehändigt wurde, eine weitere Konzeption/Studie zur Gewährleistung der Sicherheit auf der Hutbergbühne - wenn ja, wann werden diese Dokumente dem Stadtrat zur Verfügung gestellt? Nach Angaben des Landratsamtes Bautzen, untere Bauaufsichtsbehörde, existiert ein Brandschutzkonzept mit Datum vom 20. April 2009, erstellt durch das Ingenieurbüro für Brandschutz Walther, Saalhausener Straße 2, 01737 Oberhermsdorf, mit Angaben zur Gestaltung der Flucht- und Rettungswege. Der Staatsregierung ist nicht bekannt, welche Sicherheitskonzeption den Kamenzer Stadträten ausgehändigt wurde und welche Dokumente dem Stadtrat noch zur Verfügung gestellt werden sollen. Eine Pflicht zur Recherche bei der Stadt Kamenz besteht nicht. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht des Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft Sachverhalte, die von der Stadt Kamenz als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauffragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverietzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SächsGemO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der Erstellung hierfür ggf. erforderlicher Konzeptionen/Studien und die Beteiligung des Kommunalparlaments ist Selbstverwaltungsaufgabe der Kommunen. Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung liegen nicht vor. Allgemeine Auskunftsveriangen der Aufsichtsbehörden sind vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Welche Einsatzszenarien, planerische Prinzipien und Erkenntnisse liegen der Sicherheitskonzeption für die Hutbergbühne zu Grunde, um die Vorgehensweise der Polizei-, Rettungs- und sanitätsdienstlichen Einsatzkräfte zu vereinheitlichen und eine Mindestqualität der Planung festlegen zu können? Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen, da nicht bekannt ist, welche Sicherheitskonzeption den Stadträten ausgehändigt wurde und keine Pflicht zur Recherche bei der Stadt Kamenz besteht, vgl. Antwort auf die Frage 1. Frage 3: Wie und über welche Flucht- und Zufahrtswege kann die planmäßige Evakuierung /Notfallversorgung der Besucher durch die Polizei-, rettungs- und sanitätsdienstlichen Einsatzkräfte, in vertretbarer Zeit - insbesondere bei Großveranstaltungen auf der Hutbergbühne - im Ernstfall sichergestellt werden, und auf weleher Grundlage werden die örtlichen Einsatzkräfte geschult? Nach den Angaben des Landratsamtes Bautzen, untere Bauaufsichtsbehörde, liegt ein Feuerwehrplan, Ubersichtsplan, zur Hutbergbühne mit Datum vom 15. Mai 2007, erstellt durch das Ingenieurbüro für Brandschutz Walther, Saalhausener Straße 2, 01737 Oberhermsdorf, vor. In diesem Plan sind Fluchtwege sowie Zufahrtswege für die Feuerwehr gekennzeichnet. Im Übrigen wird von einer Beantwortung abgesehen, vgl. Antwort auf die Frage 1. Frage 4: Welche Risikobewertungen liegen der Sicherheitskonzeption für (Groß-) Veranstaltungen auf der Hutbergbühne mit unterschiedlichen Besucherzahlen zu Grunde (bitte nennen Sie die Risikofaktoren, die zur Bewertung herangezogen werden) und sind die Einsatzpläne, vor allem mit Blick auf die Evakuierungszeiten , darauf abgestimmt? Frage 5: Wer hat die Zahl von 10.000 Plätzen für die Hutbergbühne in der vorliegenden Sicherheitskonzeption festgeschrieben und auf welcher Grundlage? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Von ffnefr Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen, vgl. Antwort auf die Fyagih 1. Mit ffeuhdlichen Grüßen us Ulbig Seite 3 von 3 2015-07-30T11:20:37+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes