STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141,50/8859 Dresden,^ Juli 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1825 Thema: Gegen Moscheen gerichtete Delikte in Sachsen seit dem Jahr 2001 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der ^ Beantwortung _der Fragen 1 bis 3 liegen Recherchen im Polizeilichen Auskunftssystem _Sachsen (PASS) sowie im Krimialpolizeiliche'n-~MeideJenst . in_Fä"en Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-f (Stand: 12. Juni 2015). Frage 1: Welche strafrechtlich und nebenstrafrechtlich relevanten Voraänae in Sachsen seit dem Jahr 2001 sind der Staatsregierung bekannt,''dies'sjch gegen Moscheen, Moscheegemeinden oder andere islamische Einrichtungen mit Gebetsraum richten? (Bitte aufschlüsseln nachTa'tzeJt.'-ort und -yorwurf, Zahl der Beschuldigten sowie, falls vorliegen,-Kurzbe-' schreibung des Tathergangs.) - ' ' -. -»-, Es wird auf die Anlage verwiesen. Frage 2: . nsoweit beLFalle"im slnn?der Fra9e 1 Moscheen bzw. Moscheegemeinden betroffen waren: Um welche handelte es sich jeweils^fBil dem jeweiligen Vorgang zuordnen.) Die Bezeichnung der islamischen Einrichtung ist, soweit bekannt, in der Anlage aufgeführt. Zum Status der Einrichtung als Moschee~bzw.'Gebe"ts^ räum können keine Angaben gemacht werden, da diesbezüglich keine Baten gespeichert werden. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WifhelmBuck -SU 2 oder 4 melden STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: In welchen Fällen im Sinne der Frage 1 handelte es sich um solche Delikte. die dem Bereich der PMK-rechts zugeordnet wurden und inwieweit erfolgte jeweils eine meldedienstliche Mitteilung über den Sachverhalt an Behörden des Bundes? (Bitte dem jeweiligen Vorgang zuordnen.) Delikte, die der PMK -rechts- zugeordnet wurden, sind in der Anlage grau hervorgehoben . Das Bundeskriminalamt wurde über diese Straftaten informiert' Frage 4: In welchen Fällen im Sinne der Frage 1 war Islamfeindlichkeit als Tatmotivation anzunehmen? Islamfeindlichkeit als Tatmotivation wird statistisch auswertbar nicht erfasst. Aus diesem Grund wurde eine manuelle Prüfung der Akten durchgeführt. Soweit erkennbar, wurden Motivationslagen in die Anlage aufgenommen. Frage 5: "-e.l-c^e:^u"stische.n-F?l.ge.n hatte" die Fane "" Sinne der Frage 1 jeweils? (Bitte yerurtejlungen mit Zahl der Verurteilten und dem Strafmaßangeben"sowie'im Falle der Einstellung des Verfahrens die Einstellungsgründe.) Es wird auf die Anlage verwiesen. Eine vollständige Beantwortung der Fragen ist nicht möglich, da eine statistische Erfassung der Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung durch die sächsischen Staatsanwaltschaften nicht erfolgt. Entsprechende Verfahren'werden auch -nicht"in~den Datenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften entsprechend gekennzeichnet. Soweit die Datenbanken in Einzelfällen Angaben zu Verfahren im Sinne-der-kleinen Anfrage enthalten bzw. Dezernenten Kenntnisse von entsprechenden Verfahren halten. wurden diese in der Anlage ausgewiesen. weclen.ctesLab?efrasten langen zeitraums seit 2001 können darüber hinaus aufgrund dwgeltejhden Aufbewahrungs- und Aussonderungsbestimmungen entsprechende "Ermittlung ^ver^hren in den Datenbanken bereits gelöscht und die Verfahrensakten'vernichtet Worgfen sein. Mit frei^hd/ichen Grüßen Markus Ulbig Anlage Seite 2 von 2 Anlage zur Drs.-Nr. 6/1825 Tatzeit 15.03.2009 15.03.2009 10.04.2009 07.06.2009 16.07.2009 20.07.2009 04.07.2010 22.09.2010 Tatort Leipzig; OT ZentrumNord Leipzig; OT ZentrumNord Leipzig; OT ZentrumNord Flauen: OT Dobenau Leipzig; OT ZentrumNord Flauen; OT Dobenau Chemnitz; OT Zentrum Leipzig; OT Volkmarsdarf Ereignis StGB§123Hausfriedensbruch StGB§241 Bedrohung StGB§123Hausfriedensbruch StGB § 242 Diebstahl StGB§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften , Weltanschauungen StGB § 242 Diebstahl StGB § 243 besonders schwerer Fall des Diebstahls - von sonstigen Gegenstanden - an sonstigen Tatorten StGB § 242 Diebstahl - von sonstigen Gegenständen - an sonstigen Tatorten TV' Kurzsachverhalt Unbekannte Täter entwendeten aus dem unverschlossenen Gebetsraum der vorgenannten Moschee insgesamt zwei Mischpulte, vier Mikrophone, ein Lautsprecher und eine Tasche mit Spielzeug In der Nacht vom 19. zum 20. Juli 2009 drückten unbekannte Täter die Hintereingangstür auf. Entwendet wurde offensichtlich nichts. Bezeichnung AI-Rahman Moschee -Verein e.V. AI-Rahman Moschee -Verein e.V. AI-Rahman Moschee -Verein e.V. VogtländischIslamisches Zentrum AI-Muhadjirin AI-Rahman Moschee -Verein e.V. VogtländischIslamisches Zentrum AI-Muhadjirin DeutschTürkischer Kulturverein e.V. Türkisch Islamisehe Gemeinde zu Leipzig Verfahrensausgang Einstellung gem. § 170 Abs. StPO, Verfahrenshindernis Einstellung gem. §170Abs. 2StPO, Verfahrenshindemis Einstellung gem. §170Abs. 2StPO, Verfahrenshindernis Einstellung gem. §170Abs. 2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte Einstellung gem. §170Abs. 2StPO, kein Straftatbestand Einstellung gem. §170Abs.2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte Einstellung gem. §170Abs.2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte Einstellung gem. §170Abs.2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte Tatmotivation Zwischenmenschl . Beziehung Zwischenmenschl . Beziehung Zwischenmenschl . Beziehum Akte gelöscht Akte gelöscht Tatverdachtige Tatzeit 03.10.2010 30.01.2011 28.03.2011 18.05.2011 06.07.2011 07.07.2011 23.01,2012 Tatort Leipzig; OT ZentrumNord Leipzig; OT ZentrumNord Leipzig; OT ZentrumNord Dresden; OT Cotta Dresden; OT Cotta Leipzig; OT Volkmarsdarf Dresden; OT Cotta Ereignis StGB§123Hausfriedensbruch StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen StGB§123Hausfriedens^ bruch StGB § 304 gemeinschadli ehe Sachbeschädigung - durch Graffiti - sonstige StGB § 243 besonders schwerer Fall des Diebstahls - von unbaren Zahlungsmitteln - in/aus Dienst-, Büro-, Fabrikations-, Werkstatt- und Lagerraumen StGB § 243 besonders schwerer Fall des Diebstahls - von sonstigen Gegenständen - an sonstigen Tatorten StGB § 243 besonders schwerer Fall des Diebstahls - von sonstigen Gegenständen - in/aus Dienst-, Büro-, Fabrikations-, Werkstatt- und Lagerräumen TV' Kurzsachverhalt Es wurde ein Schreiben mit" verschiedenen Bildern u. a. von Adolf Hitler und einer muslimisch aussehenden Person mit einer Bombe im Turban in den Briefkasten Moschee eingeworfen , Bezeichnung AI-Rahman Moschee -Verein e.V. AI-Rahman Moschee -Verein e.V. AI-Rahman Moschee -Verein e.V. Fatih Camiine Moschee Türkisch Islamisehe Gemeinde zu Dresden e.V. Türkisch Islamisehe Gemeinde zu Leipzig Türkisch Islamisehe Gemeinde zu Dresden e.V. Verfahrensausgang Einstellung gem. §154 Abs. 1 StPO (unwesentliche Nebenstraftat ) Einstellung gem. §170Abs. 2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte Einstellung gem. § 154Abs. 2StPO (unwesentliche Nebenstraftat ) Einstellung gem. §170Abs. 2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte Einstellung gem. §170Abs. 2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte Einstellung gem. §170Abs.2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte Einstellung gem. §154 Abs. 1 StPO (unwesentliche Nebenstraftat ) Tatmotivation TVschuldunfähig gem. § 20 StGB Verherrlichung Nationalsozialismus TVschuldunfähig gem. § 20 StGB Akte gelöscht Tatzeit 20.06.2012 14.12.2012 Tatort Dresden; OT Cotta Flauen; OT Dobenau Ereignis StGB § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften , Weltanschauungen StGB § 303 Sachbeschadigung TV' Kurzsachverhalt In der Nacht vom 13. zum 14. Dezember 2012 brachten unbekannte Täter an der Gebaudefassade der Moschee sowie an drei Fenstern im Erdgeschoss Tierblut auf und legten auf den Stufen drei Teilstücke von einem Schwein ab. Außerdem beschmierten sie mit grau-brauner Farbe den rechtsseitigen Eingangsbereich des Zentrums mit dem Symbol eines Sternes und dem Schriftzug "WEG". Bezeichnung Fatih- CamiiMoschee VogtlandischIslamisches Zentrum AI-Muhadjirin Verfahrensausgang Einstellung gem. §170Abs. 2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte Einstellung gem. §170Abs. 2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte Tatmotivation Koran / Religion 13 Dresden StGB § 243 besonders schwerer Fall des Diebstahls (Versuch) 10.03,2013 Chemnitz; OT Zentrum 09.06.2013 Flauen; OT Dobenau StGB § 243 besonders schwerer Fall des Diebstahls - von sonstigen Gegenstanden - an sonstigen Tatorten Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. März 2013 wurde durch unbekannte Täter die Glasscheibe der Eingangstür eingeschlagen, in das Gebäude eingedrungen und darin eine Tür aufgehebelt. Entwendet wurde jedoch nichts. Islamisches Zentrum Dresden e.V. Einstellung gem. §170Abs. 2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte DeutschTürkischer Kulturverein e.V. Strafbefehl, Geldstrafe: 150Tagessätze StGB § 303 Sachbeschadigung In der Nacht vom 8. zum 9. Juni 2013 warfen unbekannte Täter einen Gullideckel, den sie aus einem StraßenentwässerungsSchacht entnommen hatten, durch die Glasscheibe der Eingangstür des Zentrums. VogtlandischIslamisches Zentrurn AI-Muhadjirin Einstellung gem. §170Abs.2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte Tatzeit 01.09.2013 19.09.2013 05.11.2013 07.08.2014 Tatort Flauen; OT Dobenau Dresden; OT Cotta Leipzig; OT ZentrumNord Chemnitz: OT Sonnenberg Ereignis StGB § 303 Sachbeschadigung StGB § 166 Beschimpfung" von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften , Weltanschauungen StGB § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten StGB § 303 SachbeschädF gung - sonstige - nicht an Kfz, nicht auf Straßen, Wegen , Platzen TV1 Kurzsachverhalt In der Nacht vom 31 . August" zum 1. September 2013 warfen unbekannte Täter mit schwarzer Farbe gefüllte Luftballons gegen die Fenster und die Fassade der Moschee und schrieben darüber hinaus mit schwarzer Farbe an die Fassade und ein Fenster "Islam stoppen!" "deutsch bleibt deutsch" In einem Schreiben an Moschee wurde unter der Bezugnahme auf die brennenden Synagogen in der Reichspogromnacht vom 9. November 1938 angekündigt, dass bald auch die Moscheen in Deutschland brennen. In der Zeichnung der Umrisse einer Moschee war ein Bild des Leipziger Imam derAI-Rahman Moschee Hassan Dabbagh und wiederum das Bild einer muslimisch aussehenden Person mit einer Bombe im Turban eingefögt . Bezeichnung VogtlandischIslamisches Zentrum AI-Muhadjirin Fatih Camii Moschee AI-Rahman Moschee -Verein e.V. El Hadi e.V. Verfahrensausgang Einstellung gern, § 170Abs.2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte Einstellung gem. §170Abs.2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte Einstellung gem. §170Abs.2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte Einstellung gem. §170Abs.2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte Tatmotivation Akte gelöscht Tatzeit 03.10.2014 19.10.2014 05.12.2014 29.12.2014 08.01.2015 29.01.2015 21.04.2015 Tatort Leipzig; OT ZentrumNord Leipzig; OT ZentrumNord Leipzig Leipzig; OT Altlindenau Leipzig; OT Altlindenau Dresden; OTJohannstadt - Süd Dresden Ereignis StGB§123Hausfriedensbruch StGB § 303 Sachbeschädigung - sonstige - auf Straßen , Wegen oder Plätzen StGB § 303 Sachbeschädigung StGB § 242 Diebstahl -'von' sonstigen Gegenständen - an sonstigen Tatorten StGB § 243 besonders" schwerer Fall des Diebstahls - von sonstigen Gegenstanden StGB § 303 Sachbeschädi^ gung StGB § 243 besonders schwerer Fall des DiebStahls TV' Kurzsachverhalt In der Zeit vom 18. Oktober 2014 bis 19. Oktober 2014 wurde der Briefkasten an der Moschee zerstört. Im Hinterhof insgesamt dreT Mülltonnen durch Brand zerstört. In der Nacht vom 28. JanuaF zum 29. Januar 2015 brachten unbekannte Täter an zwei Außenwanden den Schriftzug "Mohamed ist eine Schwuchtel' an. Am 21. April 2015 drang eirT unbekannter Täter gegen 8:00 Uhr in das brach-stehende Gebaude des Islamischen Zentrums ein. Es wurden Elektrokabei entwendet. Bezeichnung AI-Rahman Moschee -Verein e.V. AI-Rahman Moschee -Verein e.v. Takva Moschee Islamisches Kulturzentrum Bosniaken Islamisches Kulturzentrum Bosniaken Marwa Elsherbiny Kultur- und Bildungszentrums Dresden (AI Mostafa Moschee ) Islamisches Zentrum Dresden e.V. Verfahrensausgang Einstellung gem. §170Abs. 2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte Einstellung gem. §170Abs.2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte Einstellung gem. §170Abs. 2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte Einstellung gem. §170Abs.2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte Verfahren konnte nicht recherchiert werden Einstellung gem. §170Abs. 2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte Einstellung gem. §170Abs. 2StPO, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte Tatmotivation Bettelei pers. Bereicherung pers. Bereicherung 2015-07-09T13:38:55+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes