STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS ||jr Zeichen Postfach 10 0910|01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Diesden,^^ Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 42-0141.50-60/183/2 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/183 Thema: Modellprojekt „Willkommenskltas“ Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut Pressemeldung vom 29.10.2014 ist in Sachsen ein bundesweit einzigartiges Modellvorhaben in Kindertageseinrichtungen gestartet. In sogenannten ,Willkommenskitas1 soll Flüchtlingskindern die Eingewöhnung im neuen Umfeld erleichtert werden. Dazu werden Schulungen für das Kita-Personal, Berater vor Ort sowie Netzwerkarbeit angeboten.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie und für welchen Zeitraum wird das Modellprojekt „Willkommenskitas“ finanziert? (bitte unter Angabe des Haushaltstitels, der Höhe der Förderung und ggf. der betreffenden FRL) Frage 2: Inwieweit ist eine Fortführung und Weiterfinanzierung dieses Modellprojektes über den aktuellen Bewilligungszeitraum hinaus geplant? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die Förderung des Modellprojekts „WillkommensKITAs“ ist für den Zeitraum 01.06.2014 bis 31.12.2017 geplant und wird auf der Grundlage der „Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung von Innovationsprozessen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege“ vom 30. Juli 2008 und des Landesprogramms „Weltoffenes Sachsen für Demokratie und Toleranz“ gefördert. Für den aktuellen Bewilligungszeitraum 01.06.2014 bis 31.12.2014 wurden dem Projektträger, der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung (DKJS), Mittel des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus aus Kapitel 0520 Titel 685 83 in Höhe von 25 T€ und Mittel des Sächsischen Staatsministeriums des Innern aus Kapitel 0303 Titel 686 51 in Höhe von 20 T€ zur Verfügung gestellt. Seite 1 von 3 Hausanschrift; Sächsisches Staatsministerium ftkr Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,7,8 STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN Frage 3: Welche Unterstützung gibt es grundsätzlich für Kindertageseinrichtungen, die Flüchtlingskinder aufnehmen, insbesondere für solche, die trotz Bewerbung um eine Teilnahme am Modellprojekt nicht berücksichtigt werden konnten? (bitte unter Angabe der Kriterien zur Auswahl der beteiligten Einrichtungen) Im Rahmen eines landesweiten Ausschreibungsverfahrens hatten sächsische Kindertageseinrichtungen die Möglichkeit, ihr Interesse zur Teilnahme am Modellprojekt Will-kommensKITAs bis Ende August 2014 zu bekunden. Für die Auswahl der vier Einrichtungen für das Modellprojekt WillkommensKITAs gab es drei auschlaggebende Auswahlkriterien: • In der Einrichtung sind bereits Kinder aus Flüchtlingsfamilien aufgenommen. • Die Einrichtung befindet sich im ländlichen Raum. • Die Einrichtungen haben ihren Sitz in vier verschiedenen Landkreisen. Begründungen für die Auswahlkriterien waren die besonderen Situationen in ländlichen Räumen. Unterstützungssysteme wie in den großen Städten gibt es in den Gemeinden nicht. Daher ist ein angepasstes Unterstützungsnetzwerk unter Berücksichtigung eines hohen Mobilitätsaufwands aufzubauen. Kindertageseinrichtungen sind in ländlichen Räumen enger sozialräumlich verankert, die Aufnahme von Kindern aus Flüchtlingsfamilien ist offensichtlicher und muss transparenter kommuniziert werden. Die Situation von asylsuchenden Familien in ländlichen Räumen unterscheidet sich deutlich von der in den Großstädten. In den Großstädten sind die Möglichkeiten einer Integration vielfältiger. Kindertageseinrichtungen die nicht als Modellstandorte ausgewählt wurden, sowie weitere interessierte Kindertageseinrichtungen werden über die Ergebnisse des Modellprojekts WillkommensKITAs informiert und zu künftigen Veranstaltungen eingeladen. Des Weiteren haben Kindertageseinrichtungen die Möglichkeit, sich mit ihren Fragen an die DKJS zu wenden, um Unterstützung z. B. bei der Suche nach Ansprechpartnern zu bekommen. Auf der Homepage der DKJS www.dkis.de/themen/alle-proqramme/willkommenskitas/ wird über das Modellprojekt informiert. Frage 4: Wie werden die Eltern von Flüchtlingskindern bzw. die Heimleitung über die Möglichkeit des Besuchs einer Kindertageseinrichtung informiert und welche Unterstützung erhalten sie von wem bei der Organisation des Betreuungsplatzes? Frage 5: Wer trägt die Kosten für die Bildung, Betreuung und Erziehung von Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Flüchtlingskinder können wie alle ausländischen Kinder eine Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. In der Regel sind diese Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN Voraussetzungen erfüllt, wenn im Rahmen des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) erteilt wurde, die Familie die Erstaufnahmeeinrichtung verlassen hat und in der zugewiesenen Kommune untergebracht ist. Ab diesem Zeitpunkt gelten uneingeschränkt die gleichen Rechte auf Bildung, Erziehung und Betreuung der betroffenen Kinder wie für inländische Kinder, also der Rechtsanspruch ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum Schuleintritt sowie die bedarfsgerechte Versorgung mit einem Hortplatz. Nach § 24 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe -(SGB VIII) sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen der Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Wie dies bei Flüchtlingskindern von den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten praktiziert wird, ist der Staatsregierung nicht bekannt. Die Finanzierung der Plätze erfolgt wie für alle anderen Kinder durch Landeszuschuss, Gemeindeanteil, Eigenanteil freier Träger und Elternbeitrag. Da für die Eltern von Flüchtlingskindern i. d. R. die Zahlung eines Elternbeitrages nicht zumutbar ist, wird dieser gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII vom zuständigen Jugendamt übernommen. Mit freundlichen Grüßen / Brunhild Kurth Seite 3 von 3