SACHSìSCHE STAATSKANZLEì SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern ha rd-von- Li nde na u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten André Schollbach, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1831 Thema: MDR-Fernsehen - Kirchenredaktion Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Welches Finanzvolumen wandte das MDR-Fernsehen im Jahr 2014 Íür die Kirchenredaktion auf (bitte Sachkosten und Personalkosten angeben )? Frage 2: Wie war die Kirchenredaktion des MDR-Fernsehens im Jahr 2014 personell ausgestattet? Frage 3: Welche Sendungen mit jeweils wie vielen Sendeminuten wurden durch die Kirchenredaktion des MDR-Fernsehens im Jahr 2014 produziert? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Von einer Beantwortung der Staatsregierung wird abgesehen Freistaat SACHSEN Ghef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-1020 Telefax +49 351 564-1025 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) sK.34-O141 .51146111 Dresden, 7 Juli 2015 2015t24671 DIE KAMPAGN€ D€S FRCISTAATES SACHSEN. Hausanschrift: Sächsische Staatskanzlei Archivstraße 1 01097 Dresden .. SO GEHT SACHSISCH Seite 1 von 2 www.sachsen.de 5ÄCHSISCHE STAATSKANZLEì Freistaat SACHSEN5 Begründung Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser lnformationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteilvom 17. Januar 2000, NVwZ 2000,671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Sächsische Staatsregierung ist nicht für die Kirchenredaktion des MDR-Fernsehens zuständig. Das Kirchenprivileg nach $ 42 Abs. 1 RStV gibt den Kirchen kein darüber hinaus bestehendes Recht, in den Programmen der Rundfunkveranstalter und anderen redaktionelle Beiträgen behandelt zu werden oder Erwähnung zu finden (vgl. Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, S 42 RStV, Rz. 36). Dementsprechend unterliegt die Frage der Einrichtung und der Budgetierung einer Kirchenredaktion in vollem Umfang der Programmautonomie des MDR. Dieser hat bei der Ausgestaltung seiner Programme die $ 3 RStV niedergelegten Allgemeinen Grundsätze zu beachten. Zudem finden die $g 6 und I des MDRStaatsvertrages Anwendung. Diese Normen regeln vor allem die Verpflichtung zur Einhaltung der Standards einer wahrheitsgemäßen und ausgewogenen Berichterstattung. Verpflichtungen, in einem bestimmten Umfang Kirchliche Programme zu produzieren, enthalten sie aber ebensowenig wie ein Verbot. Anhaltspunkte zur Verletzung dieser Programmgrundsätze sind nicht ersichtlich. Damit sind Fragen, zur personellen und sächlichen Ausstattung der Kirchenredaktion des MDR-Fernsehens im Ergebnis darauf gerichtet, wie der MDR seine Programmautonomie im konkreten Einzelfall ausgestaltet. Hierauf hat die Staatsregierung aus wohlbekannten Gründen keinerlei Einfluss. Sie übt zwar gemeinsam mit den anderen MDRStaatsvertragsländern die Rechtsaufsicht über den MDR aus, diese ist aber eben gerade keine Fachaufsicht. Dementsprechend ist die konkrete Ressourcenplanung der Kirchenredaktion des MDR sowohl was die zeitlichen, finanziellen und personellen Kompetenzen betrifft, allein Aufgabe des MDR. Da, wie bereits dargelegt, Anhaltspunkte für eine Verletzung der gesetzlich niedergelegten Programmgrundsätze des RSIV und des MDR-StV nicht ersichtlich sind, handelt es sich bei der Ausstattung der Kirchenredaktion um eine Angelegenheit außerhalb der Zuständigkeit und des Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Mit freundlichen Grüßen ? LJ_r/ Dr. Fritz aeckel Seite 2 von 2 2015-07-13T13:43:45+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes