STAATSMINISTERIUM DES 1NNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6l18311 Thema: Nachfrage zu den Drs. 6/16607 und 6/17096: Versuchte Familientrennung und Abschiebung nach ltalien Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Auf fragdenstaat.de ist ein Leitfaden zur Zusammenarbeit zwischen Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veröffentlicht worden (https:llfraLdenstaatdelanfrggelleitfaden-dublin-verfahren-2I38531 3/ anhanglABH-LeitfadenDublinverfahrenStand20.03.2019.pdf). Zum Punkt ,,7.6 Getrennte Familienüberstellung“ ab Seite 20 heißt es, dass Familien bei Dublinverfahren grundsätzlich nicht getrennt abgeschoben werden dürfen. Ausnahmen seien nur unter zwei Voraussetzungen denkbar: ‚1. die Wiederherstellung der Familieneinheit der ABH noch innerhalb der gültigen Überstellungsfrist organisatorisch oder auf einer anderen Rechtsgrundlage (z.B. § 27 ff. AufenthG) glich ist, sofern die Familie die Trennung nicht selbst herbeigeführt hat, und 2. kein minderjähriges Kind allein zurückbleibt.‘ Es werden im Weiteren drei unterschiedliche Fallkonstellationen aufgeführt , die eine Familientrennung denkbar möglich werden lassen. Einer davon ist die Erkrankung eines erwachsenen Familienmitglieds beziehungsweise seine kurz vor der Abschiebung auftretende Reiseunfähigkeit . Es wird weiterhin festgelegt: . J Freistaat. _ ; SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/166 Dresden. 7. August 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm—Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564—3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck— Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES iNNERN ‚Sollte eine Übersteliung des erkrankten bzw. nicht reisefähigen Familienangehörigen innerhalb der Uberstellungsfrist nicht realisierbar sein, ist von einer Familientrennung abzusehen.‘ Im Einzelfall der versuchten Familientrennung und Abschiebung einer Familie nach Italien, zu dem die angeführten, Kleinen Anfragen bereits von der Fragestellerin eingereicht wurden, sollte die Abschiebung nach Italien am 28. Januar erfolgen , die Uberstellungsfrist lief am 31. Januar ab. In Antwort auf Frage 1 der Drs. 6/16607 antwortet das Staatsministerium des Inneren, dass eine ernsthafte Gefährdung für Leib oder Leben der Mutter oder ihres ungeborenen Kindes nicht gegeben schien. Die Fragestellerin möchte vorab unterstreichen, dass eine Beantwortung dieser Anfrage durch Staatsministerium des Inneren mit Verweis auf die Frage 1 der Drs. 6I16607 mit Blick auf den nun veröffentlichten Leitfaden den Punkt verfehlt, da es explizit um den zeitnahen Ablauf der Überstellungsfrist geht.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sah sich die Landesdirektion am 28. Januar in der Lage beurteilen zu können und zu garantieren, dass die schwangere Frau erstens bis zum Ablauf der Überstellungsfrist am 31. Januar aus dem Krankenhaus entlassen werden würde und zweitens, unter der Voraussetzung ihrer Reisefähigkeit, die fristgerechte Überstellung und Zusammenführung zu Vater und Sohn in Italien erfolgen könnte? Eine Garantie hinsichtlich eines konkreten Entiassungstermins aus dem Krankenhaus kann die Landesdirektion Sachsen (LDS) grundsätzlich nicht geben. Allerdings ist eine solche Garantie auch nicht erforderlich. Die LDS sah sich zum damaligen Zeitpunkt durchaus in der Lage, die Einschätzung zu treffen, dass die Möglichkeit bestand, eine Familienzusammenführung mit der nachreisenden Mutter in Italien herstellen zu können , wie dies bereits der Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/17096 zu entnehmen ist. Frage 2: Welche Rückschlüsse zieht das Staatsministerium des Inneren aus dem Leitfaden , wurden Maßnahmen, wenn ja welche, ergriffen, die Ausländerbehörden und die Zentrale Ausländerbehörde entsprechend zu schulen, auch über die Regelungen zu getrennten Familien hinaus? Der Leitfaden wird auch im Freistaat Sachsen in Dublinverfahren berücksichtigt. Die dortigen Erwägungen und Ausführungen sind jedoch — ungeachtet der fehlenden Bindungswirkung — nicht abschließend und die Ausländerbehörden handeln im Rah— men des gesetzlich geregelten Ermessensspielraums. Der Leitfaden spricht ausdrücklich vom „Grundsatz“ einer zu vermeidenden Familientrennung und führt im Folgenden Seite 2 von 3 * '2 FreistaatSACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSNHNISTERIUMDES INNERN Fallkonstellationen auf, bei denen eine getrennte Familienüberstellung „regelmäßig“ nur in Betracht kommt. Eine absolute Beschränkung von Familientrennungen ist damit nicht verbunden. Einer Schulung zum Inhalt des Leitfadens bedarf es nicht. Mitffre ndlichen GrüßenJ LA . Dr. Roland Wöller Pr Seite 3 von 3 2019-08-07T09:47:25+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes