STAATSMINISTERIUM DES 1NNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6I18316 Thema: Sammelabschiebung vom Flughafen Leipzig I Halle nach Georgien am 04. Juli 2019 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „ Laut Berichterstattung von MDR Sachsen wurden am 04. Juli 2019 27 Menschen georgischer Staatsbürgerschaft nach Georgien vom Flughafen Leipzig I Halle abgeschoben, alle seien aus Sachsen gekommen. https:IIwww.mdr.deIsachsen/leipziglleipziq-leipziq-landlgeorqiersachsen -abschiebunq-100.html“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aus den Zuständigkeitsbereichen welcher Ausländerbehörden kommen die Abgeschobenen (bitte auf Landkreise und kreisfreie Städte aufschlüsseln)? Vom Flughafen Halle/Leipzig wurden am 4. Juli 2019 insgesamt 27 ausrei— sepflichtige Personen aus Georgien abgeschoben. Zuständige Ausländerbehörde Anzahl der Personen Stadt Chemnitz 2 Stadt Dresden 8 Landkreis Mittelsachsen 4 Vogtlandkreis 8 Außerdem befanden sich zuvor eine Person in der Erstaufnahmeeinrichtung und vier Personen in Haft. z Freistaat_—}SACHSEN_ Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/161 Dresden. 7. August 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564—3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,63,78,13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES iNNERN Frage 2: Wie viele Familien beziehungsweise Kinder befanden sich unter den Abgeschobenen , wie viele Familien beziehungsweise Ehepaare wurden getrennt (bitte Familiengröße angeben sowie das Alter der Betroffenen, im Falle von Trennungen bitte angeben, welche Familienteile in Deutschland geblieben sind, welche abgeschoben wurden und bitte auf Landkreise und kreisfreie Städte aufschlüsseln)? Unter den 27 Personen befanden sich sechs Familien mit insgesamt zehn minderjährigen Kindern. Die sechs Familien gliedern sich hinsichtlich der Größe und des Alters wie folgt auf: drei Personen: 48 Jahre, 24 Jahre und 1 Jahr, vier Personen: 48 Jahre, 45 Jahre, 19 Jahre, 5 Jahre, zwei Personen: 24 Jahre, 9 Jahre, vier Personen: 36 Jahre,15 Jahre, 12 Jahre, 12 Jahre, fünf Personen: 28 Jahre, 24 Jahre, 5 Jahre, 3 Jahre, 1 Jahr, drei Personen: 31 Jahre, 32 Jahre, 6 Jahre. Bei diesen Familien wurden keine Trennungen vorgenommen. Ein Ehepaar wurde getrennt. Die beiden Personen sind jeweils 44 Jahre alt. Im Ubrigen wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/18314 verwiesen . Frage 3: Wie viele Menschen mit Behinderung wurden abgeschoben, waren der ZAB beziehungsweise der jeweils zuständigen Ausländerbehörde die Behinderungen bekannt, wie viele Menschen mit attestierter Krankheit befanden sich unter den Abgeschobenen, waren der ZAB beziehungsweise der jeweils zuständigen Ausländerbehörde die Erkrankungen bekannt, in wie vielen Fällen wurden die Menschen mit Behinderung wie mit Erkrankungen auf Reiseunfähigkeit untersucht (bitte Grad der Behinderung sowie Alter der Menschen mit Behinderung angeben sowie Art der Erkrankung und das Alter der Menschen mit Erkrankungen und gegebenenfalls das Datum der Untersuchung auf Reiseunfähigkeit angeben)? Unter den 27 abgeschobenen Personen befanden sich zwei Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen (32 und 37 Jahre alt). Die Erkrankungen waren den Behörden bekannt, sie führten jedoch nicht zur Reiseunfähigkeit. Alle Personen wurden am Abschiebungstag nochmals auf ihre Reisefähigkeit untersucht. Von einer weitergehenden Beantwortung der Frage zu der Art der Erkrankungen wird abgesehen. Seite 2 von 4 FreistaatSACHSEN STAATSNHNISTERIUM DES INNERN Einer Beantwortung stehen insoweit Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegen. Das Grundrecht auf informationelie Selbstbestimmung aus Artikel 33 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 SächsVerf. Personenbezogene Daten über Gesundheit unterliegen einem besonderen Schutz. Nach § 4 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes ist deren Übermittlung nur zulässig, wenn 1. aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses eine besondere Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht oder zwingend voraussetzt, 2. der Betroffene eingewilligt hat, wobei sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen muss, 3. die Verarbeitung für den Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu erteilen, oder 4. offenkundig ist, dass der Betroffene die Daten selbst öffentlich zugänglich gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Nachfrage an die betroffenen Personen , ob sie auf die ihnen zustehenden Rechte verzichten, war nicht möglich, da sie sich in Georgien befinden. Die Betroffenen haben die Daten nicht selbst öffentlich zu— gänglich gemacht und die Übermittlung dient auch nicht dem Schutz lebenswichtiger Interessen. Art. 51 Absatz 2 SächsVen‘ sieht die Übermittlung der besonders geschützten Daten über die Gesundheit auch nicht ausdrücklich vor bzw. setzt sie nicht zwingend voraus. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts für die in der Verfassung verankerte Funktion der Abgeordneten bewusst. Bei der Beantwortung der Frage hat die Staatsregierung das geschützte Recht der hier betroffenen Personen auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen . Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse der Abgeordneten an der Beantwortung ihrer Frage und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbe— stimmung der betroffenen Ausländer fällt angesichts des besonderen Schutzes, der Gesundheitsdaten zukommt und Wie er auch in den besonderen Vorschriften des Sozialdatenschutzes (vgl. § 35 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch in Verbindung mit § 67 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) und anderen Vorschriften zum Schutz der Gesundheitsdaten zukommt, zugunsten des Grundrechtsschutzes aus. Diese Gründe hindern auch eine Beantwortung der Anfrage in einer nichtöffentlichen Sitzung des Sächsischen Landtages oder eines Ausschusses bzw. mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk. Frage 4: Wie viele schwangere Frauen befanden sich unter den Abgeschobenen und war die Schwangerschaft der ZAB beziehungsweise der jeweils zuständigen Ausländerbehörde die Schwangerschaft bekannt (bitte Schwangerschaftsmonat und Alter der Betroffenen angeben)? Es war kein Fall bekannt, in dem eine abgeschobene Frau schwanger war. Im Ubrigen liegen der Staatsregierung keine Informationen vor. Seite 3 von 4 FreistaatSACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERIUTVIDES INNERN Frage 5: Kam es zu Zwangsmaßnahmen im Zuge der Abschiebung, gegebenenfalls auch bei Minderjährigen (bitte aufschlüsseln auf Minderjährige, Menschen mit Erkrankungen , Menschen mit Behinderungen, Familienmitglieder)? Die Anwendung unmittelbaren Zwangs erfolgte bei vier Erwachsenen, davon wiesen zwei Personen eine den Polizeibediensteten bekannte Erkrankung auf. Davon wiede— rum wurde eine Person mit Familienangehörigen zurückgeführt. MiLf ndlichen Grüßen Q7 £.P o/D . Roland'Wöller Seite 4 von 4 2019-08-07T10:21:33+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes