SACHSISCHE STAATSKANZLEI SACHSIScHE STMTSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern ha rd -von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6/18319 Thema: Finanzierung des Strukturwandels und grundgesetzlich verankerte Mittelvenirendung und deren Schranken, Finanzierung von Personalkosten, Eigenmittel der Länder und Schuldenbremse, Personal für Projektplanung in den Zielgemeinden Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Die Fragen beziehen sich auf das geplante Finanzvolumen für den Strukturwandel und zur Verteilu ngsarchitektur bezü glich des Eckpunktepapiers der Bundesregierung zum,,Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen " vom 22. Mai 2019 (im Folgenden,,Eckpunktepapier"). Laut Eckpunktepapier (Seite 9) sind die Regeln für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes im Bereich der Venraltungszuständigkeit der Länder in Artikel 104b und 104c Grundgesetz festgelegt und setzen vor allem besonders bedeutsame bzw. gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden voraus. Dabei sei hinsichtlich der mit den lnvestitionen verfolgten Ziele zwischen den Finanzhilfetatbeständen in Artikel 104b und in Artikel 104c Grundgesetz zu unterscheiden : ,,Bei Finanzhilfen gemäß Artikel 104c Grundgesetz müssen die lnvestitionen der Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur dienen. Es bedarf hier keiner Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Bei Finanzhilfen gemäß Artikel 104b Grundgesetz müssen die lnvestitionen zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet erforderlich sein (Artikel 104b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Grundgesetz) und die Investitionen müssen einem thematischen Bereich zugeordnet werden, für den der Bund die Gesetzgebungskompetenz besitzt. Dabei reicht es aus, dass der Bund eine - nicht unbedingt ausgeübte - konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besitzt. Gemäß diesen Regeln werden die Finanzhilfen für die Kohleregionen insbesondere für die Bereiche Wirtschaft, lnnovation, Digitalisierung, Gyber- und lnformations-sicherheit, Mobilität, Verkehrs-, Energie- und Forschungsinfrastruktur, insbesondere Schienen-personennahverkehr (SPNV)/Offentlicher Personennahverkehr(öPNV) - Infrastruktur (u. a. Gleise, Verkehrssiationen, Elektrifizierung) und Fahrzeuge(u. a. lnnovative automatisierte Straßenbahnen), Umsetzungsmaßnahmen zum lnnovationscluster ,,Digitale Schiene", automatisierte und vernetzte Mobilität, Bauen 4.0, ln- Freistaat SACHSEN Ghef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-10100 Telefax +49 351 564-10109 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) s K. LS4. 2- 1 053 I 44 I 1 926- 2019174126 Dresden, Jp,tulizols Die Kampagne des Freistaates Sachsen. J tr -. SACHSENtj * ** D0RTLTEGTEUR0PA Hausanschrift: Sächsische Staatskanzlei Archivstraße 1 01097 Dresden .. 50 GEHT SACHSISCH Seite 1 von 4 www.sachsen.de SACHSISCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSENw novationsprojekte Luftfahrtindustrie/Forschungsflugplätze, Breitband/SG, Gesundheitsversorgung, Umwelt- und Klimaschutztechnologien (green tech), Umwelt- und Naturschutz, Wassermanagement , Erschließung und Nutzung von Industrie- und Gewerbeflächen, Raumentwicklung, Städtebau , klimagerechtes Bauen, interkommunale Kooperationsprojekte, Tourismus, Bioökonomie, Kul-tur- und Kreatinrirtschaft, Handwerk und - übergreifend - Aus- und Weiterbildung /Fachkräftesicherung geleistet. Dabei müssen die Investitionen einen engen Bezug zur Wirtschaftsförderung aufweisen, da sie zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet erforderlich sein müssen. Zudem ist darauf zu achten, dass alle öffentlichen lnvestitionen im Einklang mit den international vereinbarten Nachhaltigkeitszielen stehen."" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkunq: Die Fragen beziehen sich auf die am 22. Mai 2019 durch das Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkte zur Umsetzung der strukturpolitischen Empfehlungen der Kommission ,,Wachstum, Strukturuvandel und Beschäftigung" für ein ,,Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen" der Bundesregierung (Eckpunktepapier). Die vier vom Braunkohleausstieg betroffenen Bundesländer Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Sachsen waren zwat in den Prozess der Erarbeitung des Eckpunktepapiers einbezogen. Dies ändert indes nichts daran, dass es sich um ein Eckpunktepapier der Bundesregierung handelt, die auf dieser Grundlage den Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes erarbeitet. Dieser Gesetzesentwurf ist der Sächsischen Staatsregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenso wenig bekannt wie der für ein Kohleausstiegsgesetz. Frage 1: Wie streng und durch wen werden die Regeln nach Artikel 104b und 104c Grundgesetz bezüglich der Venrendung der Mittel durchgesetzt und übenrvacht? Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Diese Frage fällt nicht in die Amtsführung der Staatsregierung, sondern in die Zuständigkeit des Bundes und wird im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum ,,strukturstärkungsgesetz Kohleregionen" durch die hierfür zuständige Bundesregierung bzw. der parallel hierzu abzuschließenden Bund-Länder-Vereinbarung zu beantworten sein. Auf die Vorbemerkung wird venruiesen. Frage 2: Können nur lnvestitionen und Modellprojekte gefördert werden und wie mit Personal - und Sachkosten verfahren? Zur Beantwortung der Frage wird auf die Antwort zu Frage 1 venruiesen. Gemäß der Ausführungen im Eckpunktepapier darf die Bundesregierung konsumtive Ausgaben im Rahmen ihrer grundgesetzlichen Zuständigkeiten selektiv fördern und wird deswegen ein Programm auflegen, in dem sie die Braunkohlereviere zu bundesweiten Modellregionen einer treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung macht und Projekte auf Basis von Zuwendungen fördert (vgl. Ziff . lV. 2. des Eckpunktepapiers). Seite 2 von 4 SACHSISCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSENw Mit Finanzhilfen nach Art. 104b Grundgesetz (GG) können nur investive Maßnahmen gefördert werden. Nach Art. 104c GG können auch konsumtive Begleitkosten gefördert werden. lnsoweit und in Bezug auf die in diesem Zusammenhang aus Sicht der Staatsregierung erforderliche Einführung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ), um auch die in der Fragestellung genannten Personal- und Sachkosten finanzieren zu können, wird auf die Antwort zu Frage 3, 2. Absatz der Drs. 6i18318 verwiesen . Frage 3: In welchem Volumen müssen sich die Bundesländer / Sachsen mit Eigenmittetn zur Kofinanzierung beteiligen, a) bei Projekten, die mit den Finanzhilfen des Bundes finanziertwerden b) bei Investitionen, die der Bund finanziert Zur Beantwortung der Frage wird auf die Antwort zu Frage 1 venrviesen Die Staatsregierung geht davon aus, dass bei den unter b) genannten lnvestitionen des Bundes grundsätzlich keine Kofinanzierung der Länder erforderlich ist. Frage 4: Gibt es schon Abschätzungen, ob die Investitionen die betroffenen Bundesländer / sachsens in Bedrängnis mit der schuldenbremse bringen können? Nein, derartige Abschätzungen gibt es nicht. Grundsätzlich werden die von den Ländern zu tragenden erforderlichen Kofinanzierungsmittel andere Ausgaben innerhalb des jeweils vorhandenen Einnahmerahmens (ohne Kreditaufnahmen) verdrängen. Da der vorzeitige Ausstieg aus der Braunkohleverstromung durch die Bundesregierung klimapolitisch veranlasst worden ist, setzt sich die Staatsregierung gegenüber dem Bund dafür ein, dass dieser weitestgehend für die Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen zut Strukturentwicklung der Braunkohleregionen aufkommt. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 3, 2. Absatz der Drs. 6119318 venruiesen. Frage 5: Wie kann beifinanzschwachen (sächsischen) Kommunen gesichert werden, dassdiese zusätzliches Personal für projektpranungen und -antragstellu ngen bekommen? Von einer Beantwortung der Frage wird gemäß Art. 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) abgesehen, da die Fragestellung den ,,Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" berüh rt. Die Frage bezieht sich auf aktuelle beziehungsweise beabsichtigte Vorhaben zur Bewältigung des Strukturwandels in den Kohleregionen des Freistaates Sachsen. Die Details des bundesweiten Gesamtkonzeptes zur Förderung des Struktunryandels in den Kohleregionen, auf deren Grundlage die hier gestellte Frage zu beantworten wäre, sind noch nicht abschließend geregelt. Die Frage berührt somit den zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zählenden Prozess der internen Willensbildung und Planung der Staatsregierung, der zunächst einmal der Vorbereitung von Regierungsent- Seite 3 von 4 SACHSIScHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSENU scheidungen dienen soll. Auch eine Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten lnteresse des Abgeordneten an der Beantwortung und dem ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Kernbereichsschutz ergibt nicht, dass diese Frage zu beantworten ist. Unabhängig davon wird die Staatsregierung, um die negativen Folgen des Strukturwandels in den Haushalten der betroffenen Kommunen der Kohleregionen abzumildern beziehungsweise zu beseitigen, diese mit den entsprechenden zur Verfügung stehenden gesetzlichen Finanzierungsinstrumenten unterstützen. So verpflichtet die Sächsische Verfassung den Freistaat, im Rahmen seiner eigenen Leistungsfähigkeit dafür zu sorgen, dass die Kommunen ihre Aufgaben eigenverantwortlich erfüllen können. Dies beinhaltet insbesondere, dass den Kommunen eine ausreichende finanzielle Grundausstattung allgemein zugesichert wird, soweit sie nicht durch eigene Einnahmen über eine aufgabenadäquate Finanzausstattung verfügen. Über diese allgemeine Regel hinaus verpflichtet die Sächsische Verfassung den Gesetzgeber zum Ausgleich jener Mehrbelastung, die den Kommunen unter anderem dadurch entsteht, dass ihnen der Freistaat Aufgaben überträgt. Die Ergänzung der eigenen Einnahmen der Kommunen durch staatliche Finanzzuweisungen kann über den kommunalen Finanzausgleich(zum Beispiel durch Schlüsselzuweisungen, Mehrbelastungsausgleich, Zweckzuweisungen , Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe) oder außerhalb des Finanzausgleiches nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes (zum Beispiel durch Fachgesetze , Fachförderrichtlinien ) erfolgen. Mit freundlichen Grüßen \r<- Oliver Schenk Seite 4 von 4 2019-07-31T14:09:55+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes