SACHSISCHE STAATSKANZLEI SACHSIScHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6118320 Thema: Finanzierung des struktunarandels und streichung der Mittel für die Entlastung der Kommunen bei der Verbesserung der Situation an Bahnübergängen, Übernahme von Kofinanzierungsanteilen durch den Bund und die Länder, Mittelverwendung für konsumtive Ausgaben bzw. Übernahme konsumtiver Ausgaben durch den Bund oder die Länder Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Die Fragen beziehen sich auf das geplante Finanzvolumen für den Strukturwandel und zur verteilu ngsarchitektur bezügl ich des Eckpunktepapiers der Bundesregierung zum,,strukturstärkungsgesetz Kohleregionen " vom 22. Mai 2019 (im Folgenden,,Eckpunktepapier,,)." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: warum wurde folgender Absatz, der im vorentwurf des Eckpunktepapiers von Anfang Mai 2019 noch enthalten war, in der Endversion des E n rs wieder ffiltrlm rnt S,lmrrrrerlm rvil gfr trr tirtfrt art -t luaamFirnrrlrmtd @ ü }ro]ilßn{cn .trrl Jntrrlt} ar flrlas*.t o{h.Irmqr**r+{rffnrfdrb{rfk|*-*4 lcff)-3ll+l' Die Staatsregierung ist nicht die Verfasserin des Eckpunktepapiers und kann daher diese Frage nicht beantworten. w Freistaat SACHSEN Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-10100 Telefax +49 351 564-10109 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) sK.LS4.2-1 053 I 44t 1927- 2019174131 Dresden, JOlunzots Die Kampagne des Freistaates Sachsen. *t* Hausanschrift: Sächsische Staatskanzlei Archivstraße 1 01097 Dresden Jt'. SACHSEN *i * ** D0RILTEGTEUR0PA .. soG SACHSI EHT sc Seite 1 von 4 www.sachsen.de SACHSISCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSENw Die Frage bezieht sich auf die am 22. Mai 2019 durch das Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkte zur Umsetzung der strukturpolitischen Empfehlungen der Kommission ,,Wachstum, Struktunrvandel und Beschäftigung" für ein ,,Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen " der Bundesregierung (Eckpunktepapier). Die vier vom Braunkohleausstieg betroffenen Bundesländer Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Sachsen waren zwar in den Prozess der Erarbeitung des Eckpunktepapiers einbezogen . Dies ändert indes nichts daran, dass es sich um ein Eckpunktepapier der Bundesregierung handelt. Vorbemerkuno zu den Fraqen 2 bis 5: Die Fragen 2 bis 5 sind auf die Vornahme einer rechtlichen Bewertung gerichtet, zu deren Abgabe die Staatsregierung nicht verpflichtet ist. Das parlamentarische Fragerecht dient dazu, den Abgeordneten lnformationen zu verschaffen, die sich auf die Amtsführung der Staatsregierung beziehen, jedoch nicht dazu, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält. Frage 2: lnwieweit ist es rechtlich zulässig, dass der Bund Kofinanzierungs-Anteile a) von Ländern b) von Kommunen übernimmt, zum einen bei einer Bundesfinanzierung, zum anderen bei EU- Finanzierung? Frage 3: lnwieweit ist es rechtlich zulässig, dass die Länder Kofinanzierungs-Anteile von Kommunen übernehmen, zum einen bei einer Bundesfinanzierung, zum anderen bei EU-Finanzierung? Zusammenfassende Antwort auf die Fraoen 2 und 3: Grundsätzlich tragen Bund und Länder nach Art. 104a Abs. 1 Grundgesetz (GG) jeweils gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben . Abweichend von diesem Grundsatz ist eine gemeinsame Finanzierung durch Bund und Länder im Falle der Gemeinschaftsaufgaben gemäß Art. 91a, 91b und 91c GG sowie im Falle der Gewährung von Finanzhilfen durch den Bund gemäß Art. 104b, 104c und 104d GG möglich. Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen gemäß Artikel 104b GG ist, dass das Grundgesetz dem Bund eine Gesetzgebungsbefugnis verleiht und diese Finanzhilfen zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Gemäß Art. 104c GG kann der Bund den Ländern Finanzhilfen für lnvestitionen und damit unmittelbar verbundenen befristeten Ausgaben der Länder zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Art. 104d GG sieht Finanzhilfen des Bundes an die Länder für lnvestitionen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus vor. Soweit das Grundgesetz keine festen Finanzierungsanteile wie im Falle der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur vorsieht, können Seite 2 von 4 SACHSIScHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSENU die Finanzierungsanteile zwischen Bund und Ländern vereinbart oder einfachgesetzlich geregelt werden. Mithin hängt es von der Ausgestaltung der Finanzierungsprogramme ab, in welcher Höhe der Bund die Kofinanzierungsanteile der Länder mindert. Finanzverfassungsrechtlich werden die Kommunen ihrem jeweiligen Land zugeordnet(Art. 106 Abs. 9 GG). Die Aufbringung eines Kofinanzierungsanteils des Landes, mithin auch die Ubernahme von Kofinanzierungsanteilen der Kommunen durch das Land, ist möglich und im Einzelfallzu regeln. Für EU-Finanzierungen gelten die gleichen finanzverfassungsrechtlichen Grundsätze, wonach die Tragung der Ausgaben der Aufgabenwahrnehmung durch Bund und Länder folgt. Soweit dem Bund eine Aufgabenkompetenz zutällt, sind die Kofinanzierungsanteile von der Ausgestaltung der Förderprogramme abhängig. Frage 4: lnwieweit ist es rechtlich zulässig, dass a) die Finanzhilfen des Bundes an die Länder b) die lnvestitionen des Bundes in den Kohleregionen für konsumtive Ausgaben benutzt werden? Finanzhilfen des Bundes können den Ländern - wie bereits in der zusammenfassenden Antwort zu den Fragen 2 und 3 ausgeführt - für bestimmte gesamtstaatlich bedeutsame lnvestitionen gewährt werden. Eine Veruvendung dieser Finanzhilfen für konsumtive Ausgaben ist mit Ausnahme der unmittelbar mit lnvestitionen in die Bildungsinfrastruktur verbundenen befristeten Ausgaben ausgeschlossen. Mittel für lnvestitionen des Bundes sind bereits in diesen lnvestitionen gebunden und stehen damit nicht für konsumtive Ausgaben zur Verfügung. Frage 5: lnwieweit ist es rechtlich zulässig, dass der Bund konsumtive Ausgaben von Ländern bzw. Kommunen übernimmt bzw. die Länder konsumtive Ausgaben von Kommunen übernehmen? Auch hier gilt der Grundsatz, dass Bund und Länder nach Art. 104a Abs. 1 GG die Ausgaben tragen, die sich aus ihrer Aufgabenwahrnehmung ergeben. Ausnahmen sind in den verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen möglich. lm Falle der Gemeinschaftsaufgaben gemäß Artikel 91a,91b und 91c GG können zu den dort vorgesehenen Anteilen oder Vereinbarungen zur Kostentragung vom Bund Aufgaben mitfinanziert werden. Soweit dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zufällt, kann er eine Aufgabe in eigener Zuständigkeit ausführen. lhm obliegt dann auch die Finanzierungsverantwortung. Der finanzielle Grundbedarf der Kommunen wird entsprechend Art. 87 Abs. 1 Sächsische Verfassung (SächsVerf) allgemein garantiert. Hierdurch wird der Freistaat verpflichtet , dafür zu sorgen, dass die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können. Dies beinhaltet eine Einstandspflicht des Freistaates für eine ausreichende Finanzausstattung, soweit den Gemeinden, Landkreisen und anderen Seite 3 von 4 ,,i+;lil'','Jll lf FreistaatSACHSEN Gemeindeverbänden keine adäquate Finanzausstattung aus eigenen Einnahmen banr aus Mitteln des Bundes zur Verfügung steht. Mit freundlichen Grüßen Oliver Schenk Seite 4 von 4 2019-07-31T14:13:34+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes