SACHSISCHE STAATSKANZLEI SACHSISCHE STMTSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Li ndenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6118321 Thema: Finanzierung des Strukturwandels und Mittelverwendung außerhalb von vom Kohleausstieg betroffenen Regionen, Länderanteil beim Sofortprogramm, Ausgestaltung weiterer Finanzierungen in Folge des Sofortprogramms, Abkehr vom "Bundesverkehrsinfrastrukturgesetz Kohleregionen" und Konsequenzen, mögliche Neuprojekte im Bundesverkehrswegeplan bzw. Umpriorisierung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Die Fragen beziehen sich auf das geplante Finanzvolumen für den stru kturwandel und zur vertei lu ngsarchitektur bezü gl ich des Eckpunktepapiers der Bundesregierung zum,,strukturstärkungsgesetz Kohleregionen " vom 22. Mai 2019 (im Folgenden,,Eckpunktepapier,,)." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkunq: Die Fragen beziehen sich auf die am 22. Mai 2019 durch das Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkte zur umsetzung der strukturpolitischen Empfehlungen der Kommission,,wachstum, struktunrvandel und Beschäftigung" für ein ,,Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen" der Bundesregierung (Eckpunktepapier ). Die vier vom Braunkohleausstieg betroffenen Bundesländer Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Sachsen waren zwar in den Prozess der Erarbeitung des Eckpunktepapiers einbezogen. Dies ändert indes nichts daran, dass es sich um ein Eckpunktepapier der Bundesregierung handelt, die auf dieser Grundlage den Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes erarbeitet. Dieser Gesetzesentwurf ist der Sächsischen staatsregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenso wenig bekannt wie der für ein Kohleausstiegsgesetz. Freistaat SACHSEN Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-10100 Telefax +49 351 564-10109 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) sK.LS4.2-1 053 I 441 1928- 2019174136 Dresden, J@.tutizots Die Kampagne des Freistaates Sachsen, i t', SACHSEN *i * *^ D0RTLTEGTEUROPA Hausanschrift: Sächsische Staatskanzlei Archivstraße 1 01097 Dresden .. soc sAcHst EHT S Seite 1 von 5 www.sachsen.de SACHSISCHE STAATSKANZLEI Frage 1: Auf Seite 7 im Eckpunktepapier ist ein Sofortprogramm von 240 Mio. Euro bis zum Jahr 2021 festgehalten: Die zuständigen Ressorts erhalten Verstärkungsmittel zur Deckung der Ausgaben des Sofortprogramms und Verpflichtungsermächtigungen aus dem Gesamthaushalt: Frage: Bedeutet die Formulierung im Eckpunktepapier, nach der von den 500 Mio. Euro iährlich, die in dieser Legislaturperiode gemäß Koalitionsvertrag für ,,regionale StrukturpolitiUStrukturwandel Kohlepolitik" vorgesehen sind, bis zu 240 Mio. Euro ,,kurzfristig, d.h. ohne Gesetzesänderung" zur Finanzierung des Sofortprogramms verwendet werden, dass 260 Mio. Euro nicht für ,,strukturwandel Kohlepolitik", sondern für ,,regionale Strukturpolitik" jenseits von vom Kohleausstieg betroffenen Regionen verwendet werden? Der Koalitionsvertrag (Bund) zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, dass Verstärkungsmittel in einer Gesamthöhe von 1,5 Mrd. EUR bis 2021 ausschließlich für die beiden prioritären Schwerpunkt-Bereiche ,,Struktunryandel Kohlepolitik" und ,,regionale Strukturpolitik" genutzt werden sollen. Es wäre der Bundesregierung daher unbenommen , etwaige über die 240 Mio. Euro hinausgehende Verstärkungsmittel ausschließlich für ,,regionale Strukturpolitik" zu venruenden, sofern im Bundeshaushalt entsprechende finanzielle Spielräume bestehen sollten. Der Staatsregierung liegen indes keine Erkenntnisse hierzu vor, weil die Frage, ob, in welcher Höhe und für welche Zwecke die Bundesregierung die in der Frage genannten Verstärkungsmittel im jährlichen Haushaltsvollzug bis zum Jahr 2021 zur Verfügung stellt, nicht in die Amtsführung der Staatsregierung, sondern in die Zuständigkeit der Bundesregierung fällt. Auf die Vorbemerkung wird venruiesen. Unabhängig davon weist die Staatsregierung darauf hin, dass die Kommission ,,Wachstum , Struktunivandel und Beschäftigung" in ihrem Abschlussbericht als Teil des dortigen Gesamtkompromisses empfohlen hat, dass der Bund den vom Braunkohleausstieg betroffenen Ländern insgesamt 40 Mrd. EUR bis zum Jahr 2038 bereitstellt. Die Staatsregierung geht dabei davon aus, dass diese 40 Mrd. EUR regulär im Bundeshaushalt veranschlagt und vorzugsweise in einem Sondervermögen des Bundes und mit einer Bund-Länder-Vereinbarung gesichert und nicht wie die in der Frage genannten Verstärkungsmittel unter dem Vorbehalt entsprechender finanzieller Spielräume stehen werden. Frage 2: Bzgl. des Sofortprogramms wird im Eckpunktepapier auch von einer ggf. notwendigen zusätzlichen Kofinanzierung der Länder gesprochen, ,,sofern dies einzelne Programme vorsehen", wobei der Anteil von 240 Mio. Euro vollständig vom Bund erbracht werde. Frage: Welche Programme sehen dies vor, und wie hoch wäre der Länderanteil? Die Frage kann zum dezeitigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Ob und in welcher Höhe die Sofortmaßnahmen im Einzelnen einer Kofinanzierung durch die Länder bedürfen , hängt von dem im Einzelfall einschlägigen Förderinstrumentarium und der Freistaat SACHSEN Seite 2 von 5 SACHSISCHE STAATSKANZLE'I Freistaat SACHSEN# durch die jeweils zuständige Bundesbehörde getroffenen Entscheidung hinsichtlich des zu erbringenden Länderanteils ab. Diese Entscheidung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Staatsregierung. Erst mit Erlass eines Zuwendungsbescheides durch die zuständige Bundesbehörde steht fest, in welcher Höhe ein Vorhaben seitens des Freistaates Sachsen kozufinanzieren ist. ln keinem der für das Sofortprogramm aus Sachsen angemeldeten Projekte ist bisher ein solcher Zuwendungsbescheid ergangen. Teilweise wurden auch noch keine entsprechenden Förderanträge gestellt. Die finanzielle Mitwirkung der Länder an Projekten, die im Rahmen des Sofortprogrammes gefördert werden, richtet sich nach den geltenden Vorgaben bereits bestehender Bundesförderprogramme. Die Kofinanzierungsanteile der Länder umfassen die dort jeweils ausgewiesenen Eigenanteile der Antragsteller, die zum Teil in den Förderprogrammen mit,,bis zu ... Prozent" - Angaben ausgewiesen werden, so dass der Kofinanzierungsanteil des Landes in jedem Einzelfall festzusetzen ist. Teilweise wird die Finanzierung auch zu 100 o/o vom Bund übernommen. Es ist das Ziel des Freistaates, den Anteil der notwendigen Kofinanzierung so gering wie möglich zu halten. Aus diesem Grund unterliegen die Sofortmaßnahmen in ihrer inhaltlichen Ausrichtung noch immer einer starken Dynamik, die es zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht erlaubt, den Umfang des Länderanteils am Sofortprogramm abschließend und für sämtliche Projekte zu beziffern. Darüber hinaus ist die Zuordnung der Projektvorhaben zu den einschlägigen Förderprogrammen derzeit noch nicht vollständig abgeschlossen. lnsoweit befindet sich der Freistaat Sachsen in Gesprächen mit dem Bund. Frage 3: Bedeutet die Laufzeit des Sofortprogramms bis 2021, dass die weitere Finanzierung (sowohl Finanzhilfen wie auch lnvestitionen des Bundes) erst ab dem Jahr 2022 starlen? Die Staatsregierung geht davon aus, dass die über das Sofortprogramm hinausgehenden Maßnahmen starten, sobald das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen in Kraft getreten ist. Frage 4: Laut Eckpunktepapier wird der Bund den betroffenen Ländern Finanzhilfen nach Artikel 104b Grundgesetz für besonders bedeutsame lnvestitionen ,,gemäß den inhaltlichen Ausführungen in Abschnitt 1V.2. ,lnvestitionsgesetz Kohleregionen' gewähren, wenn sich die Länder dafür entscheiden, auf diesem Weg Vorhaben des Schienenpersonennahverkehrs zu finanzieren (Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent). Die Finanzhilfen werden dabei nicht auf das Finanzvolumen von bis zu 14 Milliarden Euro angerechnet, welches für das Investitionsgesetz Kohleregionen vorgesehen ist." lm Vorentwurf hieß es in diesem Zusammenhang (fehlt in der Endfassung des Eckpunktepapiers): Seite 3 von 5 SACHSISCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSENw Die Bundesregierung wird unter FederfiJhrung des BMVI einen Entrurf ftir ein neues ,Bundesverkehrsinftastrukturgesetz Kohleregionen'vorlegen, nach dem solche verkehrsinfrastrukturprojekte der geltenden Bedarßpläne, die noch nicht mit finanziellen Bedarfsplanmitteln unterlegt sird. m Rrlmsn rerfrsrrr Hrututrrrrnttrl n$t rygteren Harrgtnttrn&fi srr$offtstßt bcrcracr 8c+e{clCtseg :€gtrh€h€r |teue,nefiem*tcl i.elr{op I und der damit verbundenen entspreChenden finanziellen Absicherung in ihrer Planung und Realisierung vorgezog€n werden können. Einzelheiten zu den in Frage kommenden lnfrastrukturprojeklen finden sich in Anlage rl. Frage: Warum wurde in der Endfassung von einem ,,Bundesverkehrsinfrastrukturgesetz Kohleregionen" Abstand genommen und welche Konsequenzen (Vorund Nachteile) hat der nun gewählte Weg? Die Staatsregierung ist nicht die Verfasserin des Eckpunktepapiers und kann diese Frage daher nicht beantworten. Auf die Vorbemerkung wird veruviesen. Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass sich die zitierte Passage aus einem Vorentwurf des Eckpunktepapiers nicht auf den in der Vorbemerkung der Fragestellung unter Bezugnahme auf Seite 17 der Endfassung des Eckpunktepapiers genannten Schienenpersonenq[verkehr, sondern auf Bundesverkehrsinfrastrukturvorhaben bezieht und daher nicht von einem ,,Zusammenhang" zwischen der Vorbemerkung und der zitierten Passage des Vorentwurfs gesprochen werden kann. Hinsichtlich der für die Strukturentwicklung notwendigen Bundesverkehrsinfrastrukturvorhaben setzt sich die Staatsregierung gegenüber dem Bund für die Einführung eines Sonderverkehrswegeplans für die vom Braunkohleausstieg betroffenen Regionen mit rein strukturpolitischen (Angebots-)Kriterien ein. Damit soll eine Ausnahme von den herkömmlichen Bedarfskriterien des Bundesverkehrswegeplans für Verkehrsprojekte in den Braunkohleregionen geschaffen werden. Frage 5: Werden die neuen Verkehrsprojekte in die Bundesverkehrswegeplanung überführt bzw. priorisiert, und wenn ja, über welchen Weg (Umpriorisierungen)? Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Diese Frage fällt nicht in die Amtsführung der Staatsregierung, sondern in die Zuständigkeit der Bundesregierung und wird im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum ,,strukturstärkungsgesetz Kohleregionen" durch den für dieses Gesetz zuständigen Bundesgesetzgeber zu beantworten sein. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Seite 4 von 5 ,,i+:liiTJll I I FreistaatSACHSEN Hinsichtlich der Forderung der Staatsregierung nach einem Sonderverkehrswegeplan für die Braunkohleregionen wird auf die Antwort zu Frage 4, 3. Absatz venruiesen. Mit freundlichen Grüßen eb U-