STAATSMINISTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BUNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/18324 Thema: Anerkennung und Unterstützung von Gruppen in Sächsischen Kreistagen — Aktualisierung der Drs 6/5747 Sehr geehrter Herr Präsident, Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit wird vor dem Hintergrund des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2019 an der in o.g. Drs vertretenen Rechtsauffassung des lnnenministeriums (Schreiben an den Sächsischen Städte- und Gemeindetag vom 11. März 2015) festgehalten , wonach für die Finanzierung von fraktionslosen Gruppierungen innerhalb des Gemeinderats entsprechend § 35a SächsGemO kein Raum sei? Vor dem Hintergrund des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2019, Az.: 4 C 10/17, wird an der im Schreiben an den Sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V. vom 11. März 2015 vertretenen Rechtsauffassung zur Finanzierung von fraktionslosen Gruppierungen nicht mehr festgehalten. Frage 2: In welchen sächsischen Kreistagen wurde aufgrund der vom lnnenministerium vertretenen Rechtsauf‘fassung die Satzungen geändert und Gruppen von der Finanzierung ausgeschlossen? Hierzu liegen der Staatsregierung mit Ausnahme des dem oben genannten Urteil zugrunde liegenden Falles keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird von einer Beantwortung abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/167 Dresden, 8. August 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des lnnern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINiSTERIUM DES iNNERN die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage nach möglichen Änderungen der Satzungen der Landkreise über Zuwendungen an Fraktionen und ggf. fraktionslose Gruppen im Kreistag betrifft ausschließlich Sachverhalte, die vom Landkreis oder der Gemeinde als SelbstvenNaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Die Entscheidung, ob und wenn ja in welcher Höhe Fraktionen und nunmehr auch fraktionslosen Gruppen Zuwendungen für die sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung zu gewähren sind, ist grundsätzlich Ausfluss der kommunalen Finanz- und Organisationshoheit des Landkreises zu einer eigenverantwonlichen Einnahmen — und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (Finanzhoheit) sowie andererseits seiner Befugnis, eigene Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in organisatorischer sowie verfahrensrechtlicher Hinsicht zu regeln (Organisationshoheit). Zu Letzterem gehört unter anderem das Recht zur eigenständigen Organisation der Verwaltungsgliederung einschließlich der Regelung der Rechtsverhältnisse innerhalb der Kommunalverwaltung. Beide Rechte ergeben sich letztlich aus der institutionellen Garantie gemeindlicher SelbstvenNaltung in den Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz und Art. 84 ff. Sächsische Verfassung. Von daher entscheiden die kommunalen Vertretungsorgane — hier der Kreistag — nach Ermessen auch, ob und in welchem Umfang die ihm angehörigen Fraktionen durch Geld und Sachmittel in ihrer Arbeit unterstützt werden (vgl. Urteil des Sächsischen ObervenNaitungsgerichts vom 27. Mai 2019, Az.: 4 C 10/17, Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen). SelbstvenNaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . lm Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom lnformationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen . Dies war im vorliegenden Fall bis zu dem nun vorliegenden Urteil des Sächsi— schen ObervenNaltungsgerichts nicht gegeben. Da bislang keine Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtsverletzung bestanden, war daher kein Auskunftsrecht für die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht gegeben . Aus diesen Gründen wurde von einer Anfrage bei den SelbstvenNaitungsträgern abgesehen. Rein präventive, allgemeine oder pauschale Auskunfisverlangen der Aufsichtsbehörde sind vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt (Brenner, Reichweite und Grenzen des parlamentarischen Fragerechts, 2009, Seite 60). Frage 3: Inwieweit hat sich das Innenministerium erneut gegenüber den Kommunen oder ihren Vertretungen zum Urteil geäußert? Frage 4: Wie und auf welchem Wege stellt das Innenministerium (als oberste Rechtsaufsichtsbehörde ) sicher, dass die noch im März 2015 vertretene Auffassung zur Finanzierung von Gruppen revidiert und die Kommunen über die aktuelle Rechtsprechung zur Gruppenfinanzierung informiert werden? Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN „„: Freistaat?? SACHSENSTAATSMINISTERIUMDES iNNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Das Staatsministerium des Innern hat nach Bekanntgabe der Entscheidungsgründe des Urteils am 24. Juni 2019 und nach deren Auswertung mit E—Mail vom 10. Juli 2019 das Urteil des Sächsischen Oberven/valtungsgerichts vom 27. Mai 2019 an die Landesdirektion Sachsen ais Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde über die Landkreise (§ 65 Abs. 1 Sächsische Landkreisordnung) sowie als obere Rechtsaufsichtsbehörde über alle Gemeinden (§ 112 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO) übersandt. Frage 5: In welchen Kreistagen werden Gruppen welcher Größe in welchem finanziellen Umfang derzeit finanziert? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Des Weiteren wird auf die Antwort auf die Frage 2 Absätze 2 bis 6 verwiesen. Pro . Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 2019-08-08T11:25:08+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes