SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTU S Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs. -Nr.: 6/18325 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Thema: Zuständigkeit für die Betreuung von Grundschüler*innen bei Unterrichtsausfall Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wenn es an einer sächsischen Grundschule zu Unterrichtsausfall kommt: Ist die Schule bzw. sind die Lehrer*innen oder ist der Hort bzw. sind die Erzieher*innen zuständig bzw. verantwortlich für die Betreuung und Beaufsichtigung der Grundschüler*innen? Bei Unterrichtsausfall ist die Grundschule zuständig . Frage 2: Welche Rechtsgrundlage begründet die Zuständigkeit gemäß Antwort auf Frage 1? Es gilt § 12 Schulordnung Grundschulen. Frage 3: Falls an einer Grundschule einzelne Schüler*innen nicht am Schwimmunterricht teilnehmen: Ist die Schule bzw. sind die Lehrer*innen oder ist der Hort bzw. sind die Erzieher*innen zuständig bzw. verantwortlich für die Betreuung und Beaufsichtigung der Grundschüler*innen? Die Grundschule ist verantwortlich. Die Aufsichtspflicht der Grundschule kann dadurch erfüllt werden, indem der Schüler während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder Gruppe teilnimmt. Seite 1 von 2 ~SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/18/9 Dresden, '/:t . Juli 2019 MACH __ _ WAS - WICHTIGES Ar~it rn im ÖHr nll ichrn Di l'n ~ t S;~ch~r n Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fOr Kultus Carolaplatz 1 01 097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Informationen zum Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente erhalten Sie unter www.smk.sachsen.de/kontakt.htm STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS S SACHsEN Frage 4: Welche Rechtsgrundlage begründet die Zuständigkeit gemäß Antwort auf Frage 3? Die Aufsichtspflicht der Grundschule ergibt sich aus § 12 Absatz 1 Schulordnung Grundschulen . Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 2019-07-25T13:06:40+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes