STAATSMlNlSTERlUlVI DES lNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/18342 Thema: Familientrennung durch Abschiebung am 08. Juli im Landkreis Sächsische Schweiz I Osterzgebirge Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am Montag dem 08. Juli kam es nach Information der Fragestellerin zu einer Familientrennung durch Abschiebung im Landkreis Sächsische Schweiz I Osterzgebirge. Der Vater blieb zurück, er war noch in der Aufenthaltsgestattung. Nach Moskau abgeschoben wurden die im fünften Monat schwangere Familienmutter sowie die zwei Söhne des Paares (2011 und 2015 geboren). Die Familie kommt ursprünglich aus Kaliningrad. Am 05. September 2018 sicherte die Landesdirektion der Familie zu, bei etwaigen Rückführungsmaßnahmen die Familieneinheit zu wahren. Das wurde ganz offensichtlich nicht getan.“ Namens und im Auftrag der Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Warum die Täuschung? Die Familie wurde nicht von der Landesdirektion Sachsen (LDS) getäuscht. Entgegen der Behauptung in der Vorbemerkung gab es keine rechtlich verbindliche Zusicherung. Die LDS hat mit Schreiben vom 5. September 2018 ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, dass sie die Familieneinheit berücksichtigen wird. Dies geschah auf der Grundlage der damals vorliegenden Sachlage. Konkrete Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen, sind auch ergriffen worden. Seitdem hat sich die Sachlage erheblich geändert. Auf— grund der geänderten Sachlage hat die LDS den Fall erneut geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Rückführung bei (vorübergehender) Familientrennung erforderlich und zulässig ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch unter Berücksichtigung von Artikel 6 Grundgesetz und Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention nicht dazu verpflichtet, Ehepartnern bzw. Familien ein Leben im Bundesgebiet als gemeinsamen Lebensmittelpunkt zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere, FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/169 Dresden, 9. August 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, B, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. » . ' Freistaatj‘jSACHSENSTAATSMiNiSTERiUMDES iNNERN wenn wie im vorliegenden Fall eine gemeinsame Lebensführung in der Russischen Föderation möglich ist. Frage 2: Warum die Abschiebung nach Moskau, wo den sächsischen Behörden bekannt gewesen sein muss, dass die Familie ursprünglich aus Kaliningrad kommt? Abschiebungen von Staatsangehörigen der Russischen Föderation werden generell nach Moskau durchgeführt. Frage 3: Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich, wenn die Familieneinheit zerstört wird für das Recht auf ein faires Verwaltungsverfahren sowie den Schutz nach Genfer Flüchtlingskonvention, wenn wie im Falle des Familienvaters das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war? Werden verwaltungsrechtliche Grundsätze und die Genfer Flüchtlingskonvention so befolgt? Es wurden und werden weder verwaltungsrechtliche noch rechtsstaatliche Grundsätze oder Grundsätze der Genfer Flüchtlingskonvention verletzt. Frage 4: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die nach Information der Fragestellerin beantragte, ,,freiwil|ige Rückreise“ des Vaters? Der Vater nahm mit Schreiben vom 9. Juli 2019 seinen Asylantrag zurück, legte einen der Behörde bisher unbekannten Reisepass vor und beantragte die Förderung seiner freiwilligen Ausreise über das Förderprogramm REAG/GARP. Ein Ausreisetermin steht noch nicht fest. Frage 5: Wurde die schwangere Mutter zu welchem Abschiebeflughafen ärztlich begleitet, erfolgte eine Prüfung auf Reisefähigkeit, wurde die Mutter während des Fluges ärztlich begleitet? Eine Schwangerschaft der Mutter war im vorliegenden Fall der zuständigen Ausländerbehörde nicht angezeigt worden, auch die LDS als zentrale Ausländerbehörde hatte keine Kenntnis davon. Grundsätzlich besteht bei einer Schwangerschaft nicht generell eine Reiseunfähigkeit. Eine Reiseunfähigkeit hat die Frau weder im Vorfeld der Abschiebung noch am Tag der Abschiebung geltend gemacht noch war sie aus sonstigen Umständen bekannt. Einer ärztlichen Begleitung zum Abflughafen Berlin-Schönefeld bzw. zum Zielflughafen bedurfte es daher nicht. “fit’freu dlichen Grüßen" L.; Dr. Roland Wöiler Pro . Seite 2 von 2 2019-08-09T11:51:18+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes