STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/18344 Thema: Asylbewerber ohne Ausweispapiere 2. Quartal 2019 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele geduldete Ausländer befanden sich mit Ablauf des 2. Quartals 2019 im Freistaat Sachsen, die keinen gültigen Pass oder ein sonstiges identitätsnachweisendes Dokument ihres Herkunftsstaates vorlegen konnten? Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 6.232 Personen registriert, die im Besitz einer Duldung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wegen fehlender Reisedokumente waren. Frage 2: Wie viele anerkannte AsylbewerberIFlüchtlinge befanden sich mit Ablauf des 2. Quartals 2019 im Freistaat Sachsen, die keinen gültigen Pass oder ein sonstiges identitätsnachweisendes Dokument ihres Herkunftsstaates vorlegen konnten? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerF) ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeord— neter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen ha— ben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parla- 24 Freistaat" SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/173 Dresden, 12. August 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilheim-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3, 6. 7, 8. 13 Besucherparkpiätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES 1NNERN ._ , J ment sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Ar— beitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mit— teilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die gewünschten Angaben werden statistisch nicht erfasst. Zudem ist für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG ein gültiger Pass oder ein sonstiges ldentitätsdokument keine Voraussetzung (§ 5 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG). Der Begünstigte hat einen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises nach Artikel 28 der Genfer Flüchtlingskonvention. Ein Antrag auf Erneuerung des Nationalpasses führt zum Erlöschen der Rechtsstellung des anerkannten Asylbewerbers /Flüchtlings (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz). Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 18.246 anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge gemäß § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten die in den Ausländerbehörden vorliegenden 18.246 Akten händisch ausgewertet werden. Hierfür ist pro Akte ein Gesamtaufwand von etwa 15 Minuten zu veranschlagen. Ausgehend von einer 40-h—Woche sind daher mehr als 28 Mitarbeiter notwendig, urn die Frage innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums von vier Wochen zu beantworten. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits— und Funktionsfähigkeit der sächsischen VenNaItung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Verwaltung andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit, von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Frage 3: Wie viele gefälschte Pässe oder sonstige identitätsnachweisende Dokumente wurden im 2. Quartal 2018 durch die Landespolizei Sachsen sichergestellt oder beschlagnahmt? Es wird davon ausgegangen, dass entgegen dem Wortlaut der Fragestellung die An— gaben für das 2. Quartal 2019 erfragt werden und nicht für das 2. Quartal 2018. Von einer Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Seite 2 von 5 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Für eine sachgerechte Beantwortung der Frage wäre eine Einzelfallauswertung aller in Betracht kommenden Straftaten vorzunehmen. Für das 2. Quartal 2019 müssten 590 Vorgänge ausgewertet werden. Wenn man 15 Minuten pro Verfahren ansetzt, wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40-Stunden—Woche mit der Beantwortung mehr als drei Wochen be— schäftigt. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einer— seits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fra— gerechte unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 4: Wie viele erkennungsdienstlichen Behandlungen zur Feststellung der Identität und Herkunft von Asylbewerbern ohne Ausweispapiere wurden im 2. Quartal 2019 seitens der Landespolizei Sachsen durchgeführt und in wie vielen Fällen davon wurde beim Datenabgleich festgestellt, dass die Person bereits unter anderen Personalien erfasst wurde? Stellt die sächsische Polizei einen Asylbewerber fest, dessen Identität durch andere Maßnahmen (2. B. Ankunftsnachweis, Meldebehörden) nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, erfolgt über die in den sächsischen Polizeidienststellen eingerichteten EDIT- Arbeitsplätze mittels Live-Scan—Verfahren ein Abgleich mit ggf. vorhandenem Datenbestand beim Bundeskriminalamt. Dieser Datenabgleich ist nicht bestandsdatenbildend und kann deshalb nicht recherchiert werden. Im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) sind für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2019 insgesamt 511 erkennungsdienstliche Behandlungen bei Nichtdeutschen ohne Ausweispapiere registriert. Eine nähere Differenzierung der Fälle nach dem Aufenthaltsstatus „Asylbewerber“ sowie, ob die Person bereits unter anderen Personalien erfasst wurde, kann mit statistischen Mitteln nicht ausgewertet werden. Von einer weiteren Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetrofienen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Seite 3 von 5 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERIUM DES iNNERN Für die Beantwortung der Fragestellung müssten die 511 Vorgänge einer Einzelfallauswertung unterzogen und manuell auf das Vorhandensein entsprechender weitergehender Maßnahmen geprüft werden. Eine derartige Einzelfailauswertung würde einen Sachbearbeiter ca. 15 Minuten pro Vorgang binden. Bei 511 Fällen wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40-Stunden-Woche mit der Beantwortung über drei Wochen beschäf— tigt. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivolizugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähig— keit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebli— che Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 5: Wie viele Ermittlungsverfahren wurden seitens der Landespolizei Sachsen gegen Menschen eingeleitet, die sich mittels falscher Angaben zu ihrer Identität einen Aufenthaltstitel erschleichen wollten? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions— und ArbeitSfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Für eine sachgerechte Beantwortung der Frage wäre eine Einzelfallauswertung aller in Betracht kommenden Straftaten vorzunehmen. Für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2019 müssten 691 Verfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sowie nach den §§ 267 und 271 Strafgesetzbuch ausgewertet werden. Wenn man 15 Minuten pro Verfahren ansetzt, wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40-Stunden-Woche mit der Beantwortung mehr als vier Wochen beschäftigt. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des Seite 4 von 5 FreistaatSACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebli— che Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. h/lljt/f dlichen Grüßen„( AA P o . Dr. Roland Wöller Seite 5 von 5 2019-08-12T12:47:31+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes