STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/18348 Thema: Erfolglose Abschiebungsversuche und Flugrückführungen im 2. Quartal 2019 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele gescheiterte Abschiebungsversuche gab es im 2. Quartal 2019? Im 2. Quartal 2019 scheiterten 452 durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) vorbereitete Abschiebungen nach § 58 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Frage 2: Wie viele gescheiterte Flugrückführungen befanden sich unter den Abschiebungen aus Frage 1? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben . Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/171 Dresden, 12. August 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Die erfragten Angaben werden in der ZAB statistisch nicht erfasst. lnsbesondere erfolgt auch keine Trennung zwischen Flug- und Landabschiebung. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu gibt es nicht. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten daher die in der ZAB vorliegenden Akten zu den 452 erfolglosen Abschiebungsversuchen händisch ausgewertet werden. Für die betroffenen Personen müsste jeweils die Akte angefordert und darin nach den erfragten Angaben gesucht werden. Hierfür ist pro Akte ein Gesamtaufwand für die ZAB von durchschnittlich einer Stunde zu veranschlagen. Ausgehend von einer 40—h- Woche sind daher knapp drei Mitarbeiter notwendig, um die Frage innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums von vier Wochen zu beantworten. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Verwaltung andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit, von der Beantwortung abgesehen. Frage 3: Mit welchen Kosten wurde der Haushaltstitel, aus dem die Abschiebungen finanziert werden im Jahr 2019 bisher belastet? (Bitte auch den Titel angeben!) Die Kosten für die Abschiebungen werden von der Landesdirektion Sachsen aus dem Kapitel 03 04 Titel 532 52 „Beförderungskosten von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen“ bezahlt. Der Titel deckt nicht ausschließlich die Kosten für Abschiebungen ab. Die Gesamtausgaben aus diesem Titel betrugen in diesem Jahr bis zum 30. Juni 2019 insgesamt 430.419,54 EUR. Frage 4: Welche durchschnittlichen Kosten pro Kopf entstehen dabei bei Flug- und welche bei Landabschiebungen? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen un— verzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren. den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zu— mutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die erfragten Angaben hinsichtlich der Abschiebungskosten bei Flug- und Landabschiebungen werden statistisch nicht erfasst. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht nicht. Die erfragten Angaben können auch nicht durch einen Rückgriff auf den entsprechenden Haushaltstitel ermittelt werden, da dort nicht nur Kosten von Abschiebungsmaßnahmen erfasst werden. Seite 2 von 4 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Zur Beantwortung der Frage müssten zu den 452 gescheiterten auch die 304 vollzogenen Abschiebungen nach § 58 Absatz 1 AufenthG, d. h. insgesamt 756 Fälle im Einzelfall , überprüft werden. Dabei Wären auch die Akten und Auskünfte der an der Abschiebung beteiligten Behörden und sonstigen Stellen zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass Kosten von den an der Abschiebung beteiligten Behörden, Firmen oder Privatper— sonen in der Regel erst nach Monaten geltend gemacht werden, d. h. selbst bei händischer Auswertung der Akten wären belastbare Aussagen nur sehr eingeschränkt möglich . Die Ermittlung der daraus jeweils ersichtlichen Kosten würde durchschnittlich zwei Stunden in Anspruch nehmen. Ausgehend von einer 40-h-Woche sind daher mehr als neun Mitarbeiter notwendig, um die Frage innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums von vier Wochen zu beantworten. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Ge— währleistung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Verwaltung andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit, von der Beantwortung abgesehen. Frage 5: Wie viele kontrollierte Ausreisen bzw. Abschiebungen konnten wahrgenommen bzw. nicht wahrgenommen werden, obwohl der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Rückführung in staatlichem Gewahrsam befand? Die Staatsregierung geht davon aus, dass der Fragesteller unter „kontrollierte Ausreisen “ üben/vachte Ausreisen im Sinne des § 58 Absatz 3 AufenthG versteht. Im 2. Quartal 2019 erfolgten 57 Abschiebungen gemäß § 58 Absatz 1 AufenthG aus staatlichem Gewahrsam (inkl. Haft). Im gleichen Zeitraum konnte in zwölf Fällen eine geplante Abschiebung gemäß § 58 Absatz 1 AufenthG aus dem staatlichen Gewahrsam nicht durchgerhrt werden. Von einer weiteren Beantwortung seitens der Staatsregierung Wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwi— schen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die erfragten Angaben, welche überwachten Ausreisen im Sinne des § 58 Absatz 3 AufenthG aus staatlichem Gewahrsam erfolgten bzw. welche geplant waren, werden statistisch nicht erfasst. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu gibt es nicht. Zur voll— ständigen Beantwortung der Frage müssten alle 218.000 aktuell in der ZAB geführten Akten einzeln händisch ausgewertet werden. Eine derartige Auswertung würde einen Seite 3 von 4 FreistaatSACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN Sachbearbeiter durchschnittlich eine Stunde pro Akte binden. Ausgehend von einer 40—h-Woche sind daher mehr als 1.300 Mitarbeiter notwendig, um die Frage innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums von vier Wochen zu beantworten. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der staatlichen VenNaItung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berück— sichtigung der Zumutbarkeit, von der Beantwortung abgesehen. ndlichen Grüßen ‚{ MitA-f . Dr. Roland'Wöller Seite 4 von 4 2019-08-12T12:42:12+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes