STAATSMlNlSTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/18355 Thema: Nicht mehr auffindbare Asylbewerber 1. Halbjahr 2019 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Asylbewerber sind im 1. Halbjahr 2019 in Sachsen dem Freistaat Sachsen zugewiesen worden? Uber das System EASY wurden im Zeitraum 1. Halbjahr 2019 im Freistaat Sachsen insgesamt 1.358 Personen auf den Freistaat Sachsen als zuständiges Bundesland optioniert (zugewiesen). Es ist darauf hinzuweisen, dass in dem betreffenden Zeitraum auch in anderen Bundesländern Asylbewerber auf den Freistaat Sachsen optioniert wurden. Frage 2: Wie viele der Asylbewerber aus Frage 1 haben ihren Platz in einer Erstaufnahmeeinrichtung im Freistaat Sachsen erstmalig tatsächlich bezogen? Die Optionierung im Freistaat Sachsen erfolgt Während der Registrierung durch die Landesdirektion Sachsen (LDS) im sogenannten Aufnahmeverfahren . Nach abgeschlossenem Aufnahmeverfahren werden alle aufgenommenen , dem Freistaat Sachsen zugewiesenen Asylbewerber geschlossen zurück in die Aufnahmeeinrichtung befördert, so dass grundsätzlich alle Personen, die im Freistaat auf den Freistaat optioniert werden, ihren Platz in der Aufnahmeeinrichtung auch beziehen bzw. bereits bezogen haben. Frage 3: Wie viele Asylbewerber haben ,,illegal“ bzw. ,,auf eigene Faust“ ihren Platz aus Frage 2 dauerhaft nach ,,unbekannt“ verlassen (und sind nicht in einer anderen Gemeinschaftsunterkunft in Sachsen untergebracht )? . Freistaat“_ , SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/170 Dresden. 12. August 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm—Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3.6.7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSNHNISTERIUNI DES iNNERN In der Datenbank der LDS sind zum Stichtag 24. Juli 2019 aus dem benannten Personenkreis insgesamt 62 Personen als abwesend verzeichnet, ohne dass es sich um eine Verteilung, Umverteilung oder bekannte Ausreise handelt. Ob es sich dabei um eine eigen- oder fremdbestimmte Abwesenheit, um einen faktisch oder beabsichtigt dauerhaften Zustand und ein rechtmäßiges oder rechtswidriges Verlassen handelt, ist regel— mäßig für die Unterbringungsbehörde nicht erkennbar. Frage 4: Wie viele Strafverfahren gegen wie viele Personen wegen welcher Tatbestände wurden in Sachsen im 1. Halbjahr 2019 eingeleitet oder werden in Sachsen derzeit geführt, weil von den Beschuldigten mehr als ein Asylantrag gestellt worden ist? Die mehrfache Stellung eines Asylantrages stellt grundsätzlich keine mit Strafe bedrohte Handlung dar. Nach §§ 71, 71a Asylgesetz (AsylG) sind Folge- und Zweitanträge zulässig. Sofern sich die Frage auf Straftaten bezieht, welche in der Folge oder im Zusammenhang mit einer mehrfachen Asylantragstellung begangen werden, z. B. mit dem Ziel der betrügerischen Erlangung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, so ist festzustellen, dass die Erhebung derartiger Angaben nur im Rahmen einer Einzelfallauswertung möglich wäre, da die Information über eine mehrfache Asylantragstellung in den polizeilichen Datensystemen nicht statistisch auswertbar erfasst wird. Von einer Beantwortung wird aufgrund dessen abgesehen. Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie könnten nur durch eine aufwändige Recherche erlangt werden , deren Aufwand die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitet. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Für eine sachgerechte Beantwortung der Frage wäre eine Einzelfallauswertung aller in Betracht kommenden Straftaten vorzunehmen. Mit Stand vom 16. Juli 2019 müssten 580 Betrugs- und Fälschungsdelikte (ohne Beförderungserschleichung) sowie 2.860 polizeilich erfasste ausländerrechtliche Verstöße ausgewertet werden. Wenn man 15 Minuten pro Verfahren ansetzt, wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40-Stunden— Woche mit der Beantwortung rund 21 Wochen beschäftigt. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben der Polizei nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleis-tung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass eine solche aufwändige Recherche unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Polizei nicht zu leisten ist. M.‘!‚: ndlichen Grüßen li] LA f. D . Roland Wöller Seite 3 von 3 2019-08-12T12:40:40+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes