STAATSMINISTERIUM DES 1NNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/18357 Thema: Videoaufnahmen des rechtsextremen Rappers Bloody32 im Nationalpark Sächsische Schweiz und auf dem Gelände der Festung Königstein Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: In den sozialen Netzwerken kursiert ein Musikvideo (h_ttps:llwww.voutube.comlwatch?v=ika1vp4e85) des rechtsextremen Rappers Bloody32, das im Nationalpark Sächsische Schweiz und auf dem Gelände der Festung Königstein unter zumindest teilweiser Nutzung einer Kameradrohne oder eines vergleichbaren unbemannten Luftfahrtsystems gedreht wurde.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit und seit wann ist das genannte Video der Staatsregierung bekannt? Das Video war bisher nicht bekannt. Auch die zuständige Landeslufifahrtbehörde bei der Landesdirektion Sach— sen (LDS) hat erstmalig aufgrund der Kleinen Anfrage von solchen Videoaufnahmen Kenntnis erlangt. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/81/112 Dresden, 12. August 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. B. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm—Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 2: lnwieweit ist der Betrieb an den betroffenen Orten erlaubt? Frage 3: lnwieweit und wenn ja, aus welchen Gründen, hat welche sächsische Behörde eine Genehmigung für den Betrieb einer Kameradrohne bzw. eines unbemannten Fluggeräts erteilt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Sofern die im Video zu sehenden Luftaufnahmen, wie vom Abgeordneten in der Vorbemerkung angegeben, tatsächlich zumindest unter teilweiser Nutzung einer Kameradrohne oder eines vergleichbaren unbemannten Luftfahrtsystems gedreht wurden, wäre § 21b Abs. 1 Nr. 6 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) einschlägig. Danach ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Nationalparken im Sinne des § 24 BNatSchG und über Gebieten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nummer 6 und 7 BNatSchG verboten, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist. Die Festung Königstein liegt im Naturschutzgebiet der Sächsischen Schweiz. Die LDS, Referat Luftverkehr und Binnenschifffahr‘c, als zuständige Landesluftfahrtbehörde , hat keine Ausnahme von Verboten nach § 21b Abs. 3 LuftVO für diese Sache zugelassen. Darüber hinaus hat die Festung Königstein gGmbH als Verfügungsberechtigte /Grundstückseigentümerin das gesamte Festungsgelände als Drohnenflugverbotszone deklariert, da Drohnenflüge den Besucherverkehr stören und gefährden können. An den Eingängen zur Festung wurden entsprechende Verbotsschilder angebracht. Frage 4: lnwieweit und wenn ja, aus welchen Gründen, hat welche sächsische Behörde eine Foto- und Drehgenehmigung erteilt? Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass eine sächsische Behörde eine Foto- oder Drehgenehmigung erteilt hat. Frage 5: Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, solche Bilder künftig zu vermeiden ? Keine. Eine strafrechtliche Relevanz zu den Inhalten des Videos konnte durch die Polizei nicht festgestellt werden. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERIUNIDES INNERN Da aus den Luftaufnahmen selbst keine tatsächlichen Anhaltspunkte zu deren Entste— hung und zum Autor zu entnehmen sind, aus denen greifbare und verfolgbare Erkenntnisse oder Hinweise auf evtl. vorliegende luftrechtliche Verstöße hervorgehen, ist aus Sicht der LDS ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht angezeigt. Mit e ndlichen Grüßen „((/‚L .Dr.Roland Wöller Pr Seite 3 von 3 2019-08-12T12:41:28+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes