STAATSM1N1STERIUM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ relati SEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 l 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Undenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BÜNDNIS 90/D1E GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/18366 Thema: Fördermittelvollzug Richtlinie Integrative Maßnahmen 2019: B Tell 2 Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte bel der kommunalen Integrationsarbeit und bel der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welcher Höhe stehen 2019 Fördermittel zur Umsetzung der RichtlInie „IntegratIve Maßnahmen" für die Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte bel der kommunalen Integrationsarbeit und bel der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes (B. Tell 2) zur Verfügung ? Frage 2: In welcher Höhe sind die Anträge nach Teil 2 der Förderrichtlinie „Integrative Maßnahmen" für Vorhaben in 2019 eingegangen und bereits bewilligt und abgerufen worden? (Bitte differenziert darstellen nach Antragsteller und unter Zuordnung zu den Fördergegenständen gemäß B. Tell 2 II. 1. bis 4 der Förderrichtlinie und unter räumlicher Zuordnung zum jeweiligen Landkreis bzw. zur jeweiligen kreisfreien Stadt sowie Umfang der Bewilligung oder Ablehnung sowie abgerufene Mittel) Frage 3: In welchen Landkreisen und in welchen kreisfreien Städten haben „kommunale Integrationskoordinatoren" (Tell 2 11 Nr. la RL) und „Koordinationskräfte Integration" (Tell 2 11 Nr. 1 b RL) sowie „Servicestellen für Sprach — und Integrationsmittler und Gemeindedolmetscher" (Tell 211 Nr. 4) ihre Arbeit aufgenommen? (Bitte jewells für Landkreis, kreisangehörige Städte und Gemeinden und Kreisfreie Städte und nach Vz,4 aufschlüsseln .) Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration Durchwahl Telefon +49 351 564-54905 Telefax +49 351 564-54909 Ihr Zelchen lhre Nachricht vom Aktenzeichen (bi tte bel Antwort angeben) DF-0141.51-19/512 Dresden, 4.August 2019 Hausanschrlft: SachsIsches StaatsmInIsterlum für Sozlales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden Bet ucheradrease: Bautzner Straße 19a 01099 Dresden www,sms.sachsen.de Frage 4: In welchen Landkreisen und in welchen kreisfreien Städten, die eine Fördermittelzusage bekommen haben, sind die Ste lien der „kommunalen IntegratIonskoordinatoren " und „Koordinlerungskräfte Integration" sowie „Servicestellen für Sprach — und integrationsmittler und Gemeindedolmetscher" (Tell 2 II Nr. 4) noch nicht besetzt? (Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen, kreisangehörigen Städten und Gemeinden und Kreisfreien Städten.) Frage 5: Welche der unter 2. und 3. genannten Landkreise, kreisangehörigen Städte und Gemeinden und kreisfreien Städte verfügen über eigene Integrationskonzepte? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 5: Die Zuwendung über die Förderrichtlinie Teil 2 Integrative Maßnahmen erfolgt ab 2019 über § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Kommunalpauschalenverordnung (SächsKom- PauschVO), die auf Grundlage von § 2 des Sächsischen Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetzes (SächsKomEigVStärkG) durch das SMS erlassen wurde. Für den Bereich der kommunalen Integrationsarbeit, das helf3t Förderung der Kommunalen Integrationskoordinatoren, der Koordlnierungskräfte Integration, die Servicestellen für Sprach- und Integrationsmittler und Gemeindedolmetscher, sowie die Aufwendungen im Rahmen der Bereitstellung von Arbeitsangelegenheiten stehen im Haushaltsjahr 2019 Mittel in Höhe von 11 Mio. Euro zur Verfügung. Diese wurden als Pauschale nach einem festgelegten Verteilerschlüssel an die Landkreise und Kreisfreien Städte durch die Bewilligungsstelle Sächsische Aufbaubank (SAB) ausgereicht. Die Landkreise und Kreisfrelen Städte setzen die Maßnahmen im Bereich der kommunalen Integrationsarbeit bis Ende 2019 eigenverantwortlich um. Die SAB überprüft im Anschluss die zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Die Staatsregierung hat insoweit keine Kenntnis darüber, welche konkreten Maßnahmen durch die Landkreise und Kreisfreien Städte im Jahr 2019 im dem Bereich durchgeführt werden. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde eigenverantwortlich wahrgenommen werden. Fachaufsicht seitens der Staatsregierung besteht nicht. Mit freundlichen Grüßen Petra Köpping Selte 2 von 2 2019-08-13T08:54:42+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes