‚\ STAATSMINISTERIUM DES 1NNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/18393 Thema: Schleuserkriminalität in den und in dem Freistaat Sachsen im 1. Halbjahr 2019 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Sächsische Staatsregierung über die Einschleusung von Ausländern durch Personen mit Wohnsitz in Deutschland und außerhalb Deutschlands? Die nachfolgenden Tabellen beinhalten Daten zur Einschleusung von Aus— ländern. Die Summe der Fälle Tatverdächtiger mit Wohnsitz in Deutschland und au— ßerhalb Deutschlands bzw. ohne festen WohnsitzNVohnsitz unbekannt kann die Anzahl der aufgeklärten Fälle insgesamt überschreiten, da Tatverdächtige beider Wohnsitze im gleichen Fall als Tatverdächtige in Erscheinung getreten sein können. Zur Straftat Einschleusen mit Todesfolge gemäß § 97 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist im 1. Halbjahr 2019 kein Fall erfasst worden. ; Freistaat' ' SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/81/118 Dresden, 14. August 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 5. 7, B, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES 1NNERN Aufgeklärte Fälle mit Tatverdächtiger Wohnsitz in Straftat Deutschland 1. Halbjahr 2019 Anzahl in %* Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 und 4 AufenthG 45 28,5 Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 2 AufenthG 3 8,6 Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG 1 12,5 Straftat bezogen. *Die Prozentangaben sind auf die insgesamt aufgeklärten Fälle (siehe Tabelle Frage 2) der jeweiligen Straftat Aufgeklärte Fälle mit Tatverdächtiger Wohnsitz nicht in Deutschland bzw. ohne festen Wohnsitzl Wohnsitz unbekannt 1. Halbjahr 2019 Anzahl in %* Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 und 4 AufenthG 114 72,2 Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 2 AufenthG 32 91,4 Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG 7 87,5 *Die Prozentangaben sind auf die insgesamt aufgeklärten Fälle (siehe Tabelle Frage 2) der jeweiligen Straftat bezogen. Ermittelte Tatverdächtige mit Straftat Wohnsitz in Deutschland 1. Halbjahr 2019 Anzahl in %* Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 und 4 AufenthG 46 28,8 Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 2 AufenthG 3 9,1 Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG 1 14,3 *Die Prozentangaben sind auf Tatverdächtige (siehe Tabelle Frage 2) insgesamt der jeweiligen Straftat bezogen. Seite 2 von 5 FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERIUMDES iNNERN Ermittelte Tatverdächtige mit Wohnsitz nicht in Deutschland bzw. Straftat ohne festen Wohnsitzl Wohnsitz unbekannt 1. Halbjahr 2019 Anzahl in %* Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 und 4 AufenthG 114 71 ‚3 Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 2 AufenthG 30 90,9 Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG 6 85,7 *Die Prozentangaben sind auf Tatverdächtige (siehe Tabelle Frage 2) insgesamt der jeweiligen Straftat bezogen. Frage 2: Um wie viele Fälle (strafrechtlich) der Einschleusung von Ausländern und wie viele Tatverdächtige sowie verurteilte Täter handelt es sich im 1. Halbjahr 2019? Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) weist für das 1. Halbjahr 2019 folgende Daten aus: .. Ermittelte Straftat Erfesste Aufgeklarte Tatverdäch-Falle Falle .tige Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 und 4 AufenthG 188 158 160 Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 2 AufenthG 44 35 33 Gewerbs— und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG 8 8 7 Die Anzahl von Beschuldigten und Verurteilten in Verfahren der sächsischen Staatsanwaltschaften (StA) mit dem Sachgebietsschiüssei 55 (Einschleusen von Ausländern; gem. §§ 96, 97 AufenthG) stellt sich für das 1. Halbjahr 2019 wie folgt dar: Verfahrenseingang bei der StA Beschuldigte Verurteilte 1. Januar bis 30. Juni 2019 239 4 Frage 3: Um wie viele geschleuste Personen handelt es sich bei der Einschleusung von Ausländern im 1. Halbjahr 2019? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen Seite 3 von 5 STAATSMINISTERIUM DES iNNERN nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die Anzahl geschleuster Personen bei der Einschleusung von Ausländern wird in der PKS nicht erfasst. Die abgefragten Zahlen könnten daher ggf. durch Sichtung der einschlägigen Akten erfolgen. Dazu müssten mehr als 5.000 von Bundes— oder Landespolizei erfasste Fälle der unerlaubten Einreise oder des unerlaubten Aufenthaltes gemäß Aufenthaltsgesetz im Rahmen einer Einzelfallauswertung geprüft werden. Wenn man einen Zeitaufwand von 30 Minuten für die Auswertung pro Akte ansetzt, wären dies 2.500 Stunden für die Auswertung aller Akten. Bei einer 40-Stunden—Woche wäre ein Sachbearbeiter über 62 Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibe— hörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 4: . Wie viele der verurteilten Schleuser aus Frage 3 haben ihre Strafen bisher verbüßt und wurden ihrerseits ausgewiesen bzw. abgeschoben? Wie in den Antworten der Staatsregierung jeweils auf die Frage 4 der Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/3124, 6/5946, 6/8209, 6/10175, 6/11994, 6/14051 und 6/16444 jeweils erster Absatz ausgeführt, wird davon ausgegangen, dass der Fragesteller bei der Bezugnahme auf Frage 3 tatsächlich die Frage 2 meint. Aufgrund der durchgeführten Datenbankrecherche der sächsischen Staatsanwaltschaften sind im genannten Zeitraum unter dem Sachgebietsschlüssel 55 keine Verurteilten feststellbar gewesen, deren Strafen vollständig vollstreckt sind. Insofern kann Teil 2 der Frage nicht beantwortet werden. Frage 5: Konnten im 1. Halbjahr 2019 Gruppen der organisierten Kriminalität oder organisierten Bandenkriminalität im Zusammenhang mit der Einschleusung von Ausländern ermittelt werden; wenn ja wie viele, welche und welche Vermögenswerte wurden durch die Gerichte jeweils eingezogen? In dem genannten Zeitraum gingen bei der Generalstaatsanwaltschafi Dresden und den sächsischen Staatsanwaltschaften keine Verfahren zu Gruppen der Organisierten Seite 4 von 5 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Kriminalität (OK) oder organisierten Bandenkriminalität im Zusammenhang mit der Ein-schleusung von Ausländern ein. Auch wurden in diesem Zeitraum keine der OK zuzurechnende Ven‘ahrenskomplexe im Deliktbereich der Schleusungskriminalität durch die sächsische Polizei geführt. Zur organisierten Bandenkriminalität, teilweise auch als Vorfeld-OK bezeichnet, wird im Freistaat Sachsen keine Statistik erhoben. Es existieren daher keine Erkenntnisse zur or— ganisierten Bandenkriminalität im Zusammenhang mit der Einschleusung von Ausländern , die über die Angaben der PKS hinausgehen. Mi? fre ndlichen Grüßen( £ ‚4 P of. Dr. Roland Wöller Seite 5 von 5 FreistaatSACHSEN 2019-08-14T13:38:10+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes