STAATSMlNlSTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Holger Mann (SPD) Drs.-Nr.: 6/18410 Thema: Wahlkreise zur Sächsischen Landtagswahl 2019 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Auf Grund des demografischen Wandels entwickeln sich die Regionen in Sachsen unterschiedlich. Die Bevölkerungsenhlvicklung hat Auswirkungen auf die Anzahl der Wahlberechtigten je Wahlkreis. Im Vergleich zum ‚Bericht der Wahlkreiskommission für die 6. Wahlperiode des Sächsischen Landtages‘ gab es mit den Gebietsdaten zum 31. Dezember 2018 weitere Änderungen.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Was ist die durchschnittliche_Wahlkreisgröße zur Landtagswahl 2019 und welche durchschnittliche Anderung ergibt sich zu 2014? Frage 2: Welche Wahlkreise sind die zehn größten, d.h. mit den meisten Wahlberechtigten zur Landtagswahl 2019? (Bitte unter Angabe der Wahlberechtigten aufschlüsseln.) Frage 3: Welche Wahlkreise sind zehn kleinsten, d.h. mit den wenigsten Wahlberechtigten zur Landtagswahl 2019? (Bitte unter Angabe der Wahlberechtigten aufschlüsseln.) Frage 4: Welche zwanzig Landtagswahlkreise verzeichnen die größten Veränderungen bei den Wahlberechtigten im Vergleich zu 2014? FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/176 Dresden, 16. August 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564—0 Telefax +49 351 564-3199 www.smLsachsende Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Frage 5: Welche Wahlkreise weisen eine Veränderung von mehr als 25 Prozent bzw. von mehr als 15 Prozent auf und sollten demnach neu zugeschnitten werden? (Bitte unter Angabe der Wahlberechtigten und der Abweichung zur durchschnittlichen Wahlkreisgröße aufschlüsseln.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Die Kleine Anfrage stellt zur Bestimmung der Wahlkreisgröße auf die Anzahl der Wahlberechtigten ab. Die Zahl der Wahlberechtigten wird jedoch nicht zur Messung der Wahlkreisgröße verwendet. Nach § 3 Sächsisches Wahlgesetz (SächsWahlG) werden hierfür stattdessen ausschließlich Bevölkerungszahlen und deren Veränderung verwendet . Aufgabe der unabhängigen Wahlkreiskommission ist es gemäß § 3 SächsWahiG, über Änderungen der Bevölkerungszahlen zu berichten und darzuiegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteiiung sie für erforderlich hält. Die Wahlkreiskommission für die 6. Wahlperiode des Sächsischen Landtages hat dem Staatsministerium des Innern insoweit am 3. Februar 2017 — und damit fristgerecht zur Mitte der Wahlperiode — ihren Bericht vorgelegt. Darin kam sie zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf das Prinzip der Kontinuität keine Änderungsvorschläge am gegenwärtigen Zuschnitt der 60 Wahlkreise zu verzeichnen wären. Im Übrigen wird auf den Bericht der Wahlkreiskommission der 6. Wahlperiode des Sächsischen Landtages, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt, Ausgabe Nr. 12, vom 23. März 2017, S. 367, verwiesen. In diesem Bericht sind die Anzahl der deutschen Bevölkerung, die nach § 11 SächsWahlG wahlberechtigt ist, und die Abweichungen zur Durchschnittsgröße der Wahlkreise zum Stand 31. Dezember 2015 aufgeführt. Die Anzahl der deutschen Bevölkerung nach Wahlkreisen zur Landtagswahl 2019 liegt der Staatsregierung zum Gebietsstand 31. Dezember 2018 im Einzelnen aktuell nicht vor. Diese wäre zum jetzigen Zeitpunkt nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder par- Iamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten . Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan jedoch verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren , den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktionsund Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige und fristgemäße Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der Kommunen gefährdet, weil entsprechende Berechnungen bisher ausschließlich für die Wahlkreiskommission als Grundlage für deren Entscheidung, ob und weiche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie für erforderlich hält, erfolgten. Als Ausgangsdaten werden dabei zum erheblichen Teil auch untergemeindliche Bevölkerungsdaten benötigt, die in der amtlichen Statistik Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMlNlSTERlUM DES INNERN FreistaatSACHSEN nicht vorliegen. Diese Daten müssten deshalb im Detail zunächst bei allen Kommunen abgefragt und anschließend an den amtlichen Bevölkerungszahlen hochgerechnet werden. Andere wichtige und vorrangige Aufgaben, wie die derzeitige Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl am 1. September 2019, könnten währenddessen nur eingeschränkt wahrgenommen werden. My undlichen Grüßen i/ „ „ i ; oiér. Roland Wäller Seite 3 von 3 2019-08-16T09:07:23+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes