SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/18431 Thema: Kinder- und Jugendschutz im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Handlungskonzepte zum Kinderschutz bestehen im Freistaat Sachsen und wie lauten diese bzw. wo können diese durch Bürgerinnen und Bürger eingesehen werden? Frage 2: Welche Handlungskonzepte zum Jugendschutz bestehen im Freistaat Sachsen und wie lauten diese bzw. wo können diese durch Bürgerinnen und Bürger eingesehen werden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist als unbestimmter Rechtsbegriff in § 14 SGB VIII festgeschrieben. Darüber hinaus gibt es weitere Aufgabenstellungen im Rahmen des gesetzlichen Kinder- und Jugendschutzes. Die Leistungserbringungen erfolgen hauptsächlich durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe. Der Freistaat Sachsen fördert im engeren Sinn über die einschlägigen Richtlinien der Kinder - und Jugendhilfe insbesondere auch freie Träger, die sich um die Umsetzung aktueller Herausforderungen in diesen Aufgabenstellungen mit unterschiedlichen Konzepten und konkreten Unterstützungen kümmern, so z.B. den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Sachsen oder die Aktion Jugendschutz. Das Landesjugendamt widmet sich als Fachbehörde u.a. auch dieser Aufgabenstellung, so z.B. im Rahmen der Fortbildung. Ein besonderes Beispiel sind aktuell in diesem Kontext die Frühen Hilfen. Die bisherigen Konzepte waren im Rahmen der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung zum Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen zu einem länderspezifischen Gesamtkonzept umzuschreiben. Dies ist mit der Richtlinie zur Förderung des Präventiven Kinderschutzes und Früher Hilfen im Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 42-0141.51-19/536 Dresden, 16. August 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Seite 2 von 3 Freistaat Sachsen umgesetzt worden (siehe Sächsisches Amtsblatt Nr. 30 vom 25. Juli 2019, S. 1038 ff). Ein weiteres Beispiel ist das Thema Gewaltschutz. Für die besondere Situation für von Gewalt betroffenen Ausländerinnen und Ausländer und ihre Kinder wurde durch das SMI ein für die Erstaufnahmeeinrichtungen geltendes Gewaltschutzkonzept erarbeitet. Dieses Gewaltschutzkonzept ist unter www.asylinfo.sachsen.de/download/asyl/161202_Gewaltschutzkonzept.pdf abrufbar. So enthält z.B. das Jugendschutzgesetz Hinweise oder Verbote zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit, z.B. zum Alkohol- und Tabakkonsum, deren Beachtung durch die Polizeibehörden durchgesetzt wird. Im Bereich der Medien wurden durch das Jugendschutzgesetz Prüfbehörden etabliert, die durch Alterskennzeichnungen und Indizierungen Gefährdungen der Jugend verhindern sollen. Der Kinder- und Jugendschutz ist eine vielfältige und alle Lebensbereiche umfassende Aufgabenstellung. Diese wird auf Landesebene mit unterschiedlichen Ausrichtungen durch die Ressorts wahrgenommen. Ein komplexes, alle Bereiche umfassendes formelles Handlungskonzept gibt es folglich nicht. Frage 3: Wann wurden die in Frage 1 und 2 genannten Konzepte zuletzt überarbeitet und ist eine weitere Überarbeitung geplant? Mit der Förderrichtlinie Präventiver Kinderschutz und Frühe Hilfen wurde das sächsische Handlungskonzept für präventiven Kinderschutz aus 2008, fortgeschrieben in 2010 und die sächsische Rahmenkonzeption zur Ausgestaltung Früher Hilfen von 2012, fortgeschrieben in 2014, inzwischen zusammengeführt und weiterentwickelt. Weitere Überarbeitungen sind derzeit nicht geplant. Frage 4: Welche Äußerungen zum Überarbeitungsbedarf der genannten Konzepte kamen aus den Jugendämtern und werden vom Landesjugendamt gesehen? Die oben genannten im Kinderschutz bestehenden Förderungen und Konzepte waren zu überarbeiten, weil die Bundesinitiative Frühe Hilfen in den Fonds Frühe Hilfen überführt wurde, der seit 2018 durch die Bundesstiftung Frühe Hilfen umgesetzt wird. Sie führt die Aufgaben im Rahmen der aufgebauten Strukturen der davor wirksamen Bundesinitiative Frühe Hilfen weiter. STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die Überarbeitung wurde sowohl von den Jugendämtern als auch vom Landesjugendamt mitgetragen. In der Fortschreibung wurden die Erfahrungen aus den bisherigen Aktivitäten auf Landesebene, einschließlich der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes mit der Bundesinitiative Frühe Hilfen berücksichtigt. Insbesondere flossen dabei die Ergebnisse der Qualitätsentwicklungsgespräche mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein, welche die Umsetzung auf kommunaler Ebene widerspiegeln. Mit freundlichen Grüßen J ir;:1t: Barbara Klepsch Anlage Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN Sächsisches Amtsblatt Nr. 30 25. Juli 2019 1038 Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung des Präventiven Kinderschutzes und Früher Hilfen im Freistaat Sachsen (FRL Präventiver Kinderschutz und Frühe Hilfen – FRL PKFH) Vom 25. Juni 2019 I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (Sächs- GVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in den jeweils geltenden Fassungen , Zuwendungen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots und des gleichmäßigen Ausbaus sowie Verstetigung der Angebote im Bereich des Präventiven Kinderschutzes und der Frühen Hilfen im Freistaat Sachsen gemäß Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen, in Kraft getreten am 1. Oktober 2017. Damit wird die Tätigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots gefördert und ein Beitrag zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe geleistet. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. II. Gegenstand der Förderung 1. Gefördert werden Angebote des präventiven Kinderschutzes und der Frühen Hilfen nach § 16 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2. Aus Mitteln des Fonds Frühe Hilfen werden gefördert: a) Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerkstrukturen in den Frühen Hilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen, b) Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote Früher Hilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 der Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen, c) Erprobung innovativer Maßnahmen und Implementierung erfolgreicher Modelle im Bereich der Frühen Hilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen. 3. Aus Mitteln des Freistaates Sachsen werden gefördert: a) Angebote Früher Hilfen, die nicht aus dem Fonds Frühe Hilfen gefördert werden, insbesondere Angebote Aufsuchender Präventiver Arbeit, b) Angebote Früher Hilfen, die auch aus dem Fonds Frühe Hilfen gefördert werden, wenn der sich nach Ziffer V Nummer 5 aus Mitteln des Fonds Frühe Hilfen zu bestimmende Betrag vollständig beantragt und bewilligt wurde, c) Aus- und Aufbau sowie Weiterentwicklung von Netzwerken in Bezug auf präventiven Kinderschutz, d) Vorhaben mit landesweiter Bedeutung zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes, e) Modellvorhaben mit regionalem Bezug oder landesweiter Bedeutung: – fachübergreifende, sozialraumorientierte Kooperations - und Vernetzungsvorhaben, – Projekte zur Unterstützung notwendiger Anpassungen insbesondere im Rahmen demografischer und struktureller Veränderungen, – Expertisen und Evaluationen zur Wirkung und Effizienz von Leistungen des präventiven Kinderschutzes und der Frühen Hilfen, – Projekte zur Implementierung von erfolgreich erprobten Handlungsansätzen im Bereich präventiver Kinderschutz und Frühe Hilfen sowie an Schnittstellen zu anderen Fachbereichen, – praxisbezogene Forschungsvorhaben. 4. Angebote der Familienbildung und -beratung nach § 16 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind von einer Förderung ausgeschlossen . Anlage zu Drs.-Nr. 6/18431 1039 25. Juli 2019 Nr. 30 Sächsisches Amtsblatt III. Zuwendungsempfänger 1. Zuwendungsempfänger von Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe c und Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a, b und c sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 2. Zuwendungsempfänger von Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Nummer 3 Buchstabe d und e sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. In begründeten Einzelfällen können auch nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zuwendungen erhalten, sofern sie die Voraussetzungen nach § 74 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. 3. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Erstempfänger ) können die Zuwendung auf Grundlage von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Nummer 12 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung – Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) – in öffentlich -rechtlicher Form auf Antrag an die Letztempfänger weiterleiten. Letztempfänger sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Sofern der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Leistung selbst erbringt, sind Erstempfänger und Letztempfänger gleichgestellt; Satz 2 gilt nicht. IV. Zuwendungsvoraussetzungen 1. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung an einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist Folgendes: a) Vorlage eines regionalen Gesamtkonzeptes zur Umsetzung des präventiven Kinderschutzes und der Frühen Hilfen in der kommunalen Gebietskörperschaft durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das regionale Gesamtkonzept soll die unter Ziffer II Nummer 1 benannten Grundlagen berücksichtigen. b) Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Verwaltung des Landesjugendamts , in der auf Grundlage einer Ist-Analyse und einer Soll-Beschreibung die Ableitung von Zielstellungen und Maßnahmen zur Zielerreichung erfolgt sowie Festlegungen zur Qualitätskontrolle und -entwicklung sowie zur Messung der Zielerreichung getroffen werden. Die Kooperationsvereinbarung enthält Festlegungen zum zeitlichen Umfang des Projekts, zu den am Projekt beteiligten Partnern und zur prozesshaften Begleitung des Vorhabens durch das Landesjugendamt sowie zur Auswertung, Präsentation und Nutzung der Ergebnisse. 2. Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung an einen Träger der freien Jugendhilfe ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Träger der freien Jugendhilfe und der Verwaltung des Landesjugendamts, in der auf Grundlage einer Ist-Analyse und einer Soll-Beschreibung die Ableitung von Zielstellungen und Maßnahmen zur Zielerreichung erfolgt sowie Festlegungen zur Qualitätskontrolle und -entwicklung sowie zur Messung der Zielerreichung getroffen werden. Die Kooperationsvereinbarung enthält Festlegungen zum zeitlichen Umfang des Projekts, zu den am Projekt beteiligten Partnern und zur prozesshaften Begleitung des Vorhabens durch das Landesjugendamt sowie zur Auswertung, Präsentation und Nutzung der Ergebnisse. 3. Für Modellvorhaben nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe e veröffentlicht das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Förderbekanntmachungen, in denen Einzelheiten der Förderung und insbesondere Zuwendungsvoraussetzungen festgelegt werden. 4. Personalausgaben sind grundsätzlich nur für Fachkräfte zuwendungsfähig, die den Kompetenzprofilen des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen entsprechen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben oder dementsprechend qualifiziert werden. Die Kompetenzprofile, derzeit veröffentlicht für Familienhebammen , für Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger in den Frühen Hilfen und für Netzwerkkoordinatorinnen und Netzwerkkoordinatoren sind abrufbar im Portal des Nationalen Zentrums für Frühe Hilfen unter www.fruehehilfen.de. In begründeten Einzelfällen sind auch Ausgaben für Personen zuwendungsfähig , die aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen . Die Feststellung der persönlichen Eignung auch für diese Personen obliegt dem Träger der Angebote (Letztempfänger ). 5. Für die Gewährung einer Zuwendung nach Ziffer II Nummer 2 gelten zudem die Leistungsleitlinien der Bundesstiftung Frühe Hilfen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen in der jeweils gültigen Fassung. Gefördert werden Angebote des präventiven Kinderschutzes und der Frühen Hilfen, soweit nicht bereits nach einer anderen Richtlinie des Freistaates eine Förderung erfolgt. Eine Negativerklärung für alle entsprechenden Projekte der Letztempfänger ist durch den Erstempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Eine Förderung nach der FRL Weiterentwicklung vom 6. April 2010 (SächsABl. S. 594), die durch die Richtlinie vom 14. Februar 2017 (SächsABl. S. 283) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. 422), ist ausgeschlossen . V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 1. Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Auch die Weiterleitung der Mittel an die Letztempfänger soll als Anteilfinanzierung in Form von Projektförderung erfolgen. 2. Die Zuwendung nach Ziffer II Nummer 2 kann bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen , maximal jedoch in Höhe des unter Ziffer V Nummer 5 ermittelten Betrages. 3. Die Zuwendung nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a, b und c kann bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, maximal jedoch in Höhe des unter Ziffer V Nummer 6 ermittelten Betrages. Mindestens 35 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen durch den Zuwendungsempfänger (Erstempfänger ) erbracht werden. Dabei können Finanzierungsanteile kreisangehöriger Städte und Gemeinden sowie Sächsisches Amtsblatt Nr. 30 25. Juli 2019 1040 Eigenleistungen anerkannter Träger der freien Jugendhilfe , wenn diese Letztempfänger sind, angerechnet werden. 4. Die Zuwendung nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe d und e kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen durch den Zuwendungsempfänger erbracht werden. 5. Die maximale Höhe der Zuwendung nach Ziffer II Nummer 2 pro Zuwendungsempfänger und Kalenderjahr aus Mitteln des Fonds Frühe Hilfen errechnet sich aus der Höhe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel multipliziert mit dem Anteil der am 31. Dezember im Vorjahr der Antragstellung in der kommunalen Gebietskörperschaft lebenden Null- bis Dreijährigen an der Gesamtzahl der im Freistaat Sachsen lebenden Null- bis Dreijährigen. Als Grundlage für diese Berechnung werden die Erhebungen der amtlichen Statistik herangezogen. Die maximal mögliche Höhe der Zuwendung im Sinne eines maximalen Antragsbudgets wird dem Zuwendungsempfänger durch die Bewilligungsbehörde bekanntgegeben. Die nicht in Anspruch genommenen oder im Laufe des Bewilligungszeitraumes nicht verbrauchten Mittel einzelner Zuwendungsempfänger aus dem Fonds Frühe Hilfen können nach Abfrage der Mehr- oder Minderbedarfe gemäß Ziffer VI Nummer 8 durch die Bewilligungsbehörde anderen Zuwendungsempfängern zusätzlich bewilligt werden. 6. Die maximale Höhe der Zuwendung nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a, b und c pro Zuwendungsempfänger und Kalenderjahr aus Mitteln des Freistaates Sachsen errechnet sich aus der Höhe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel multipliziert mit dem Anteil der am 31. Dezember im Vorjahr der Antragstellung in der kommunalen Gebietskörperschaft lebenden Null- bis unter 18-Jährigen an der Gesamtzahl der im Freistaat Sachsen lebenden Null- bis unter 18-Jährigen . Als Grundlage für diese Berechnung werden die Erhebungen der amtlichen Statistik herangezogen. Die maximal mögliche Höhe der Zuwendung im Sinne eines maximalen Antragsbudgets wird dem Zuwendungsempfänger durch die Bewilligungsbehörde bekanntgegeben. 7. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. VI. Verfahren 1. Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen. 2. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 3. Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr . Über- oder mehrjährige Bewilligungen sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen möglich. 4. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach Ziffer II Nummer 2 und Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a, b, c und d sind bei der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Oktober des Vorjahres einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen : a) ein Finanzierungsplan, b) das regionale Gesamtkonzept nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe a, c) die abgeschlossene Kooperationsvereinbarung mit der Verwaltung des Landesjugendamts nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe b, d) die Erklärungen nach Ziffer IV Nummer 4 sowie, wenn notwendig, nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b sowie e) eine Projektliste nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde , 5. Anträge auf Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe e können nur nach der Förderbekanntmachung nach Ziffer IV Nummer 3 und den dort näher bestimmten Voraussetzungen gestellt werden. 6. Dem Antrag eines Trägers der freien Jugendhilfe sind beizufügen: a) ein Finanzierungsplan, b) die abgeschlossene Kooperationsvereinbarung mit der Verwaltung des Landesjugendamts nach Ziffer IV Nummer 2 sowie c) die Erklärung nach Ziffer IV Nummer 4. 7. Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 ist der Verwendungsnachweis der Bewilligungsbehörde spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 ist der Verwendungsnachweis der Bewilligungsbehörde spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Bei einer Weiterleitung der Zuwendung nach Ziffer III Nummer 3 hat der Letztempfänger den Verwendungsnachweis unter Vorlage der Originalbelege dem Erstempfänger zur Prüfung vorzulegen . Der Erstempfänger erbringt gegenüber der Bewilligungsbehörde den einfachen Verwendungsnachweis. Nach Nummer 5.3.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen, wenn die Bewilligungssumme einen Betrag von 100 000 Euro nicht überschreitet. Der nach Vorgabe der Bewilligungsbehörde gegliederte Sachbericht hat Aussagen zur Zielerreichung und Umsetzung gemäß der in der Kooperationsvereinbarung nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe b (bei Landkreisen und Kreisfreien Städten) oder nach Ziffer IV Nummer 2 (bei Trägern der freien Jugendhilfe) getroffenen Regelungen zu enthalten. Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe e ist das Modellvorhaben vom Zuwendungsempfänger zu evaluieren und das Ergebnis in Berichtsform mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Bei mehrjährigen Bewilligungen ist ein Zwischenverwendungsnachweis drei Monate nach Ablauf des Jahres , in dem die Bewilligung erfolgte, vorzulegen, soweit die Bewilligung vor dem 30. April erfolgte. 8. Der Zuwendungsempfänger hat die voraussichtlichen Mehrausgaben – mit entsprechend darzulegenden Bedarfen – beziehungsweise Minderausgaben für das laufende Haushaltsjahr mit der entsprechenden Begründung jeweils bis zum 15. Juni und 15. September der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen oder eine Fehlmeldung zu erteilen. 1041 25. Juli 2019 Nr. 30 Sächsisches Amtsblatt VII. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. August 2019 in Kraft. Auf Anträge nach der Förderrichtlinie Weiterentwicklung, die die Fördergegenstände nach Ziffer II und eine Förderung im Jahr 2019 betreffen, findet diese Richtlinie keine Anwendung . Dresden, den 25. Juni 2019 Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Barbara Klepsch KA 6-18431 Anlage.pdf Sächsisches Amtsblatt Sächsischer Landtag Datenschutzordnung des Sächsischen Landtages Sächsische Staatskanzlei Bekanntmachung der Sächsischen Staatskanzlei über die Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über den Beschluss des Landesverkehrsplans 2030 – Mobilität für Sachsen (LVP Sachsen 2030) einschließlich des Umweltberichts nach § 4a Absatz 1 des Gesetzes über die Umw Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung des Präventiven Kinderschutzes und Früher Hilfen im Freistaat Sachsen (FRL Präventiver Kinderschutz und Frühe Hilfen – FRL PKFH) Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration über den Landesbeirat für Integration (VwV Landesintegrationsbeirat) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration über den „Sächsischen Integrationspreis 2019“ des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, Gesc Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Unterstützung der Schaf- und Ziegenhaltung für das Erbringen von Gemeinwohlleistungen (Förderrichtlinie Schaf- und Ziegenhaltung – RL SZH/2019) Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Klimaschutz, der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes und des präventiven Hochwasserschutzes, der Förder Landesdirektion Sachsen Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Hochwasserschutzmaßnahmen an der Zschopau in Krumbach“ Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Wesentliche Änderung des Kraftwerks Lippendorf durch technische Maßnahmen zur Leistungserhöhung der Rauchgasentschwefelungsa Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Planänderung Ufersicherung der Nordostböschung des Störmthaler Sees“ Andere Behörden und Körperschaften Bekanntmachung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischen der Großen Kreisstadt Freital, der Stadt Wilsdruff und dem Musikschulverein Wilsdruff e. V. zur Erfüllung der Aufgaben zur Sicherstellung Zweckvereinbarung Bekanntmachung des Landratsamtes Vogtlandkreis über die Genehmigung der 3. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Verwaltungsverbandes „Jägerswald“ 3. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Verwaltungsverbandes „Jägerswald“ 2019-08-16T12:39:24+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes