STAATSMINISTERTU IV! DER JUSTIZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1846 Thema; Wohnungsräumungen in Sachsen im Jahr 2014 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Räumungsklagen wurden in 2014 bei den Gerichten eingereicht (Bitte aufschlüsseln nach kreisfreien Städten und Landkreise)? Die Zahl der bei den Amtsgerichten anhängig gewordenen Räumungsklagen kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden. Eine Aufschlüsselung nach kreisfreien Städten und Landkreisen kann nicht übermittelt werden. Die Aufschlüsselung erfolgt daher anhand der einzelnen Amtsgerichte. Amtsgericht Räumungs- klagen Amtegericht Räumungs- klagen Aue 209 Hoyerswerda 91 Auerbach 55 Kameoz 57 Bautzen 88 Leipzig 1.530 Borna 148 Marienberg 71 Chemnitz 460 Meißen 84 Dippoldiswalde 94 Pirna 102 Döbeln 284 Plauen 108 Dresden 1 125 Riesa 79 Eilenburg 111 Torgau 65 Freiberg 80 Weißwasser 41 Görlitz 71 Zittau 79 Grimma 98 Zwickau 295 Hohenstein- Emstthal 106 > Freistaat HP SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564 1500 Telefax +49 (0)351 564 1509 staatsminister® smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen 1040E-KLR-1640/15 Dresden, £ Juli 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrs verbi nd u ng : Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 ^Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de STAATSM1N1STER1UM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Frage 2: In wie vielen Fällen wurden Räumungsklagen mit Mietschulden begründet? Die Gründe für die klageweise Geltendmachung des Räumungsanspruchs werden statistisch nicht erfasst. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. O.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. O.). Für die Beantwortung der Frage 2 wäre die Durchsicht aller 5.531 bei den 25 sächsischen Amtsgerichten betroffenen Akten der im Jahr 2014 anhängig gewordenen Räumungsklagen erforderlich. Eine solche Erhebung wäre mit einem Aufwand verbunden, der geeignet ist, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Justiz zu beeinträchtigen. Zurückhaltend geschätzt wäre für jede Akte ein Zeitaufwand von nicht weniger als 15 Minuten nötig (Anforderung der Akte aus dem Archiv, Auswertung, Rücksendung der Akte). In Summe wären somit mindestens 82.965 Minuten, also rund 1.383 Stunden erforderlich. Dies entspricht gemessen an einer Arbeitswoche von 40 Stunden rund 173 Arbeitstagen. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der Justiz andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts, aus Gründen der Zumutbarkeit von der Beantwortung abgesehen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow