STAATSMiNiSTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AfD) Drs.-Nr.: 6/18519 __ Thema: Sexuelle Ubergriffe Beethovenstraße Freiberg Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Am Abend des 28.07.2019 ist es laut Freie Presse vom 30.07.2019 (Verdächtiger nach Sexualdelikt gestellt) zu sexuellen Übergriffen auf zwei Mädchen durch einen 26jährigen Inder auf der Beethovenstraße in Freiberg gekommen.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Art von Straftaten wurde angezeigt bzw. aufgenommen? (Bitte aufschlüsseln nach Art der Straftat, Alter und Geschlecht der Opfer sowie ungefähre Tatzeit.) Es wird ein Ermittlungsverfahren wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) geführt. Die Kinder waren weiblich, Tatzeit war der 28. Juli 2019, gegen 21 :30 Uhr. Im Weiteren wird von einer Beantwortung abgesehen. Einer Beantwortung stehen Rechte Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 33 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Art. 51 SächsVerf. Der Auskunftserteilung steht dieses Recht hier entgegen. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/81/168168 Dresden. 28. August 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck— Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen und der Informationsanspruch des Abgeordneten sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abzuwägen. lm vorliegenden Fall stehen einer weitergehenden Beantwortung übenNiegende Belange des Datenschutzes im Sinne des § 3 Sächsisches Datenschutzgesetz entgegen. Mit den Fragen werden Auskünfte zu personenbezogenen Daten begehrt. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Bestimmbar ist eine Person, wenn sie mithilfe von Zusatzwissen, durch Rückschlüsse zuordnungsfähig, feststellbar oder auch nur ermittelbar ist. Für eine Auskunftsvenrveigerung der Staatsregierung ist daher von Bedeutung, dass es sich um personenbeziehbare Daten handelt. Dafür gelten die— selben datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie für personenbezogene Daten. Aufgrund der Gesamtumstände des Sachverhaltes kann nicht ausgeschlossen werden, dass die geschädigten Kinder mittels konkreter Altersangabe durch Personen in ihrem Umfeld oder andere Personen bestimmt werden können. Insofern sind die hier verlangten Auskünfte den betreffenden Personen leicht zuzuordnen. Das hierdurch auftretende Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Einzelnen auf Schutz seiner Daten und dem lnformationsrecht des Parlaments, das ebenfalls Ver— fassungsrang genießt, wird durch die Rechtsprechung nach den Grundsätzen der prak— tischen Konkordanz gelöst: Beide Rechte müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (BVerfGE 67, 143 f.). Das bedeutet, dass das Kontroll- bzw. lnformationsrecht des Parlaments wegen seiner Bedeutung für die parlamentarische Demokratie und für das Ansehen des Staates nur dann hinter dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen zurücktritt, wenn Informationen in Rede stehen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für den Betroffenen unzumutbar ist. Die hier verlangten Informationen sind dem Kernbereich der Privatsphäre zuzuordnen und werden daher im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht übermittelt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Abgeordneten unter Wahrung des geschützten Grundrechte auf informationeile Selbstbestimmung zufrieden stellen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Datenschutz nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt . Frage 2: Wann ist der Täter nach Deutschland eingereist, wo ist sein aktueller Unterbringungsort und wann wurde der Asylantrag gestellt und wie beschieden? Frage 3: lst der Täter ausreisepflichtig? Wenn ja, warum wurde die Abschiebung noch nicht vollzogen? Seite 2 von 4 FreistaatSACHSEN STAATSNIiNiSTERiUM DES iNNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Der Tatverdächtige ist im April 2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, lebt im Landkreis Mittelsachsen, hat keinen Asylantrag gestellt und ist nicht ausreisepflichtig . Frage 4: Gibt es Verurteilungen oder Ermittlungen gegen den Täter seitdem er sich in Deutschland befindet? (Bitte aufschlüsseln nach Art und Tag der Straftat sowie verhängtem Urteil mit Datum.) Es wird auf die Antwort auf die Frage 1 erster Absatz verwiesen. Darüber hinaus wird gegen den Tatverdächtigen wegen des Verdachts der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB ermittelt. Tatzeit war der 22. Juli 2019. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen . Frage 5: lst der 26jährige als Student an einer sächsischen Hochschule immatrikuliert, wenn ja an welcher? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Einer Beantwortung stehen Rechte Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen . Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 33 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Der Auskunftserteilung steht dieses Recht hier entgegen. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts für die in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Fragerecht nicht schrankenlos. Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage hat die Staatsregierung das geschützte Recht des Tatverdächtigen auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse des Abgeordneten an der Beantwortung der Frage und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Tatverdächtigen fällt zugunsten des Grundrechts aus. Denn Angaben zum Tatverdächtigen im Sinne der Fragestellung Würden aufgrund der Gesamtumstände zur Bestimmbarkeit und damit zu erheblichen Nachteilen für diesen führen. Derzeit handelt es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren, das noch nicht abgeschlossen ist. Bis zur rechtskräftigen Verurteilung besteht die Unschuldsvermutung , gegen die Person muss daher objektiv ermittelt und ein objektives Verfahren geführt werden. Eine lndividualisierung des Tatverdächtigen bereits im Vorfeld könnte zu einem Ansehensverlust führen, der möglichenNeise nicht wiedergutzumachen wäre und ihn daher in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht empfindlich träfe. Auch könnte es zu Vorverur ’ceilungen in der Öffentlichkeit kommen, die ebenfalls einem rechtsstaatlichen Verfahren widersprechen. Seite 3 von 4 Freista atSACHSEN STAATSMlNlSTERlUNI DES INNERN Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Abgeordneten unter Wahrung des geschützten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zufrieden stellen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Datenschutz nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die lnformationsübermittlung unterbleibt . M't re ndlichen GrüßenM; .D.r Roland Wöller Seite 4 von 4 FreistaatSACHSEN 2019-08-28T12:33:45+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes