STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES iNNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AfD) Drs.-Nr.: 6/18520 Thema: Leistungskürzung Asylbewerber Landkreis Mittelsachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Laut Freie Presse vom 30.07.2019 (Asylsuchenden fehlen Pässe: Kreis kürzt Leistungen) kürzt der Landkreis Mittelsachsen 34 Personen die Leistungen, weil ihre Identität weiterhin ungeklärt ist.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Asylbewerber haben sich seit 2013 jeweils zum Stichtag 30.07 in Mittelsachsen aufgehalten und wie hoch war dabei die Anzahl der ungeklärten Identitäten? (Bitte jährlich jeweils aufschlüsseln nach Geschlecht sowie Altersgruppe (Kinder, Jugendliche, Heranwachsende , Erwachsene) sowie Angabe der ungeklärten Identitäten als Gesamtzahl und prozentual.) Unter Asylbewerber im Sinne der Fragestellung werden Personen verstanden , die sich im Iaufenden Asylverfahren befinden und im Besitz einer Auf— enthaltsgestattung sind. Auf die Anlage 1 wird venNiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Jahre 2013 bis 2018 auf den Stichtag 31. Juli abgestellt wurde, da die statistischen Auswertungen jeweils zum Monatsende erfolgen. Für das Jahr 2019 wurde auf den Stichtag 30. Juni 2019 abgestellt, da die Daten für Juli zum Zeitpunkt der Beantwortung der Anfrage noch nicht vorlagen. Die in der Anlage verwendeten Alterskategorien entsprechen den Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR). FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/188 Dresden, 28. August 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkpiätze: Bitte beim Empfang WiiheIm—Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES INNERN Die Anzahl der Asylbewerber, deren Identität ungeklärt ist, kann nicht angegeben werden , da die Feststellung erst im Laufe des Asyiverfahrens erfolgt. Sofern nach Abschluss des Asylverfahrens die Identität weiterhin ungeklärt ist, ist eine Duldung unter der Voraussetzung des § 60a Abs. 2 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu erteilen. Die Anzahl der erteilten Duldungen nach der vorgenannten Rechtsgrundlage für die Jahre 2016 bis 2019 sind der Anlage 2 zu entnehmen. Sie enthalten auch Fälle, in denen nicht die ungeklärte Identität der Grund für eine Duldung war. Die oben genannten Hinweise für die Anlage 1 gelten für die Anlage 2 entsprechend. In den Jahren 2013 bis 2015 erfolgte keine differenzierte statistische Erfassung der jeweiligen Duldungsgründe. Von einer weiteren Beantwortung wird abgesehen. Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwändig recherchiert werden. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgan-treue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. lm vorliegenden Fall w'a're durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funk— tionsfähigkeit der sächsischen Verwaltung gefährdet, weil eine elektronische Recherche nicht möglich ist und daher die notwendigen Daten nur durch die händische Auswertung erlangt werden. Allein im Jahr 2015 waren 567 Personen zum Stichtag 31.07. im Besitz einer Duldung. Daher müssten mindestens diese 567 Akten händisch nach dem Duldungsgrund ausgewertet werden. Für das Anfordern, das Suchen, den Transport der Akten sowie die Auswertung und Dokumentation im Sinne der Fragestellung und den Rücktransport wird von einer Bearbeitungszeit von 30 Minuten pro Akte ausgegangen . Ausgehend von einer 40—h-Woche wären daher knapp zwei Mitarbeiter notwendig, um die Frage innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums von vier Wochen vollständig zu beantworten. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass einer vollständigen Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung nicht zu leisten ist. Seite 2 von 7 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Frage 2: Wie vielen Asylbewerbern in Mittelsachsen wurden seit 2013 jeweils zum Stichtag 30.07 die Leistungen aufgrund ungeklärter Identitäten gekürzt? (Bitte jährlich jeweils aufschlüsseln nach Geschlecht sowie Altersgruppe (Kinder, Jugendliche, Heranwachsende, Erwachsene) sowie Angabe der ungeklärten Identitäten als Gesamtzahl und prozentual sowie die jeweils gekürzten Leistung.) In den Jahren 2013 bis 2019 wurden im Landkreis Mittelsachsen 309 Personen, die anspruchsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsbeLG) sind, Leistungen gekürzt. Die Gründe für die Leistungskürzung werden statistisch nicht erfasst. Es ist daher nicht möglich, Angaben zur Anzahl der Personen zu machen, denen die Leis— tungen aufgrund einer ungeklärten Identität gekürzt wurden. Von einer weiteren Beantwortung wird abgesehen. Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwändig recherchiert werden. Zur Begründung wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits— und Funktionsfähigkeit der sächsischen Verwaltung gefährdet, weil eine elektronische Recherche nicht möglich ist und daher die notwendigen Daten nur durch die händische Auswertung von 309 Akten erlangt werden können. Für das Anfordern, das Suchen, den Transport der Akten sowie die Auswertung und Dokumentation im Sinne der Fragestellung und den Rücktransport wird von einer Bearbeitungszeit von 30 Minuten pro Akte ausgegangen. Ausgehend von einer 40-h-Woche wäre ein Mitarbeiter für die vollständige Beantwortung dieser Frage für einen Zeitraum von vier Wochen gebunden und stünde nicht für dessen originäre Aufgaben zur Verfügung. Frage 3: Wie viele Asylbewerber in Mittelsachsen befanden sich seit 2013 jeweils zum Stichtag 30.07 in einer qualifizierten Berufsausbildung und wie hoch war die Abbrecherquote der qualifizierten Berufsausbildung? (Bitte jährlich jeweils aufschlüsseln nach Geschlecht sowie Altersgruppe (Jugendliche, Heranwachsende, Erwachsene) und zusätzliche Angabe der Personen mit ungeklärten Identitäten als Gesamtzahl und prozentual.) Die erfragten Daten werden statistisch nicht erfasst. Für die Jahre 2018 und 2019 liegen Zahlen vor, die auf den Erkenntnissen der Ausländerbehörde beruhen. Danach haben sich zum Stichtag 30. Juli 2018 zwölf Asylbewerber und zum Stichtag 30. Juli 2019 15 Asylbewerber in einer qualifizierten Berufsausbildung befunden. Von einer weiteren Beantwortung wird abgesehen. Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwändig recherchiert werden. Seite 3 von 7 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Zur Begründung wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der sächsischen Verwaltung gefährdet, weil eine elektronische Recherche nicht möglich ist und daher die notwendigen Daten nur durch die händische Auswertung erlangt werden können. Für die Auswertung müssten die Akten aller Asylbewerber , die zu den jeweiligen Stichtagen in den Jahren 2013 bis 2017 im Landkreis Mittelsachsen ansässig waren, gesichtet werden. Für das Anfordern, das Suchen, den Transport dieser 4.076 Akten sowie die Auswertung und Dokumentation im Sinne der Fragestellung und den Rücktransport wird von einer Bearbeitungszeit von 30 Minuten pro Akte ausgegangen. Ausgehend von einer 40-h-Woche wären daher knapp 13 Mitarbeiter notwendig, um die Frage innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums von vier Wochen vollständig zu beantworten. Frage 4: Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen bestehen für Städte und Gemeinden sowie den Landkreisen und den Freistaat Sachsen, um Leistungen für Asylbewerber zu kürzen? (Bitte jeweils detailliert auflisten.) Für die Beantwortung der Frage wird auf den Stichtag 21. August 2019 abgestellt. Leistungsbehörden und damit auch für Leistungskürzungen i. S. d. Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig sind nach § 2 Abs. 1 und 2 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Unterbringungsbehörden bzw. die Landesdirektion Sachsen als höhere Unterbringungsbehörde, soweit die Leistungsempfänger noch nicht den unteren Unterbringungsbehörden zugewiesen sind. Das Asylbewerberleistungsgesetz enthält eine Reihe von Sanktionsgründen, die bei zurechenbarem „missbräuchlichen Verhalten" Leistungskürzungen ermöglichen. Diese sind nachfolgend ausgeführt: . § 13 AsylbLG sieht zwingend eine Anspruchs- bzw. Leistungseinschränkung auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene vor, wenn sie lediglich zur Erlangung einer sozialen Leistung nach Deutschland eingereist sind oder wenn sie ihre Abschiebung durch gezielte Maßnahmen wie die Vernichtung von Reisedokumenten o. Ä. verhindern. . § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG ermöglicht Leistungseinschränkungen u. a. für Asylbewerber , für die „nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat [...] zu— ständig ist“. . § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG sieht darüber hinaus Leistungskürzungen für Asylbewerber vor, wenn ihnen von einem anderen EU—Mitgliedstaat oder Dublin-Staat Flüchtlingsschutz oder ein anderes Aufenthaltsrecht gewährt wurde. Seite 4 von 7 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN . Zudem kann fehlende Mitwirkung im Asylverfahren zu Leistungseinschränkungen führen. § 1a Abs. 5 Nr. 1 und 2 AsylbLG sieht Kürzungen für Asylbewerber, die ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 Asylgesetz nicht nachkommen (Nichtvorlage des Passes oder von Urkunden oder sonstigen Unterlagen, die der Klärung der Identität dienen), vor. Die Kürzung ist jedoch unzulässig, wenn der Asylbewerber die Nichtvorlage des Passes nicht zu vertreten oder ihm dies aus wichtigem Grund nicht möglich ist. . Gemäß § 1a Abs. 5 Nr. 3 AsylbLG kommt eine Leistungseinschränkung bei Asylbewerbern in Betracht, die den Termin zur förmlichen Antragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ohne wichtigen Grund nicht wahrnehmen. Die Kürzung endet bei Wahrnehmung des Termins. . Gemäß § 1a Abs. 5 Nr. 4 AsylbLG kann bei Asylbewerbern, die sich weigern, Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit zu machen, ein die Kürzung konkret begründender Bescheid erlassen werden. . Leistungskürzungen können zudem bei verweigerten Arbeits— und lntegrationsmaßnahmen erlassen werden; § 5 Abs. 4 AsylbLG ist anwendbar auf Leistungsberechtigte nach AsylbLG, die eine Arbeitsgelegenheit ablehnen, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben. . Gemäß § 5a Abs. 3 AsylbLG erfolgt eine Kürzung bei Asylbewerbern, die sich ohne wichtigen Grund weigern, eine zumutbare FIüchtlingsintegrationsmaßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. Auch in diesem Fall endet die Kürzung, sobald die Teilnahmebereitschaft Wieder besteht. . Bei Leistungsberechtigten, die sich weigern, einen für sie zumutbaren Integrationskurs aufzunehmen oder an einem solchen teilzunehmen, besteht die Möglichkeit der Leistungskürzung gemäß § 5b Abs. 2 AsylbLG. Die Kürzung endet, sobald die Teilnahmebereitschaft (wieder) besteht. . Eine Beschränkung sieht zudem § 11 Abs. 2 AsylbLG vor. Demnach darf Leistungsberechtigten , die sich außerhalb des Zuweisungsortes einer asyl- oder ausländerrechtlichen Beschränkung zuwider aufhalten, eine Leistungsbeschränkung auferlegt werden. . Eine weitere Leistungsbeschränkung sieht § 11 Abs. 2a AsylbLG für neu ankommende Asylsuchende vor, die aus selbst zu vertretenden Gründen noch keinen Ankunftsnachweis nach Asylgesetz besitzen. Der jeweilige Kürzungsbescheid muss für den konkreten Einzelfall begründen, welche Leistungen angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht unabweisbar geboten sind. Im Kürzungsbescheid muss zudem die Mitwirkungshandlung bzw. geforderte Verhaltensänderung konkret benannt sein. Vor der Entscheidung über die Kürzung ist der Betroffene anzuhören. Anspruchseinschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind auf sechs Monate zu befristen. Für Kürzungen nach § 1a Abs. 2 bis 4, §§ 5 bis 5b und § 11 Abs. 2a AsylbLG verweist der Gesetzestext auf das in § 1 Abs. 2 AsylbLG definierte Leistungsniveau. Seite 5 von 7 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERiUM DES INNERN Frage 5: In welchem Umfang können in Sachsen Sachleistung anstatt Geldleistungen an Asylbewerber ausgereicht werden und inwieweit wird davon seit 2013 jeweils zum Stichtag 30.07 gebrauch gemacht? (Bitte jährlich je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt Verhältnis von Geld- und Sachleistungen insgesamt und prozentual auflisten .) In der Regel erfolgt in allen Landkreisen und Kreisfreien Städten die Leistungsgewäh— rung bei der Unterbringung in Form von Sachleistungen. Die Gewährung des übrigen notwendigen Bedarfs für den Lebensunterhalt erfolgt durch Geldleistungen. Die nachfolgenden Angaben entsprechen den Rückmeldungen der unteren Ausländerbehörden : Die Landkreise Bautzen und Meißen gewähren bei Leistungsberechtigten, die gemäß § 1a AsbeLG gekürzte Leistungen erhalten, diesen Bedarf durch die Ausgabe von Wertgutscheinen. Beim Landkreis Bautzen erfolgte diese Verfahrensweise 2019 in elf Fällen; beim Landkreis Meißen 2016 in 38 Fällen, 2017 in 77 Fällen, 2018 in 99 Fällen und 2019 in 79 Fällen. Die Stadt Leipzig teilte das prozentuele Verhältnis von Geldleistungen zu Sachleistungen mit, welches der nachfolgenden Ubersicht zu entnehmen ist: Jahr Geldleistung in % Sachleistung in % 2013 42,4 57,6 2014 43,1 56,9 2015 32,1 67,9 2016 23,2 76,8 2017 24,8 75,2 2018 27,9 72,1 FreistaatSACHSEN Der Landkreis Mittelsachsen gewährte in den Jahren 2016 und 2017 in dem Erstverteilzentrum in Rossau untergebrachten Asylbewerbern alle mit der Unterkunft zusammenhängenden Leistungen sowie Nahrungsversorgung durch Sachleistungen. Von einer weiteren Beantwortung wird abgesehen. Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwändig recherchiert werden. Zur Begründung wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Seite 6 von 7 STAATSNHNlSTERWM DES INNERN Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der sächsischen Verwaltung gefährdet, weil eine elektronische Recherche nicht möglich ist und daher die notwendigen Daten nur durch die händische Auswertung aller einschlägigen Akten erlangt werden. Der Aktenumfang bewegt sich zwischen 1.000 und 4.000 Akten je Jahr. Somit müssten Minimum 6.500 Akten händisch ausgewertet werden. Für das Anfordern, das Suchen, den Transport der Akten sowie die Auswertung und Dokumentation im Sinne der Fragestellung und den Rücktransport wird von einer Bearbeitungszeit von 30 Minuten pro Akte ausgegangen. Ausgehend von einer 40—h-Woche wären daher mehr als 20 Mitarbeiter notwendig, um die Frage innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums von vier Wochen vollständig zu beantworten. anlcheümßen Pro Dr Roland Wöller Anlagen: 2 Seite 7 von 7 FreistaatSACHSEN An la ge 1 zu Drs .—N r. 6/ 18 52 0 As yl be we rb er im La nd kr ei sM it te ls ac hs en in de nJ ah re n 20 13 bis 20 19 (St ich tag :3 1.0 7.) Ja hr Ge sa mt za hl Ge sc hl ec ht Al te rs gr up pe n Mä nn li ch We ib li ch Un be ka nn t Bis 16 16 -1 8 18 -2 5 25 -3 5 35 -4 5 45 -5 5 55 -6 5 Ab 65 20 13 18 3 12 2 61 50 4 40 64 16 5 4 20 14 32 3 21 0 11 3 89 4 65 101 43 13 6 20 15 85 7 55 9 29 8 21 2 11 20 4 26 2 12 0 30 16 20 16 1.7 00 1.1 65 53 3 41 9 45 42 7 47 8 22 2 75 28 20 17 1.0 13 70 5 30 8 25 5 51 23 0 26 7 141 51 14 20 18 88 8 59 6 291 251 19 19 8 251 11 9 32 15 20 19 (30 .06 .) 841 54 5 29 6 23 0 13 17 3 23 2 12 6 41 21 ONNCOV'C‘OLD OOONOx—O Qu ell e: AZ R An la ge 2 zu Drs .-N r. 6/ 18 52 0 Pe rs on en im La nd kr ei sM it te ls ac hs en mi te in er Du ld un g na ch §6 0a Ab s. 2S at z1 Au fe nt hG in de n Ja hr en 20 16 his 20 19 (S ti ch ta g3 1.0 7.) Ja hr Ge sa mt za hl Ge sc hl ec ht Al te rs gr up pe n Mä nn li ch We ib li ch Un be ka nn t Bis 16 16 -1 8 18 -2 5 25 -3 5 35 -4 5 45 -5 5 55 -6 5 Ab 65 20 16 31 7 22 4 93 - 67 7 51 10 3 63 22 4 - 20 17 46 4 351 11 3 - 84 9 88 16 6 74 33 9 20 18 50 9 38 7 122 — 96 13 97 17 7 76 38 11 20 19 (30 .06 .) 41 0 31 7 93 — 65 9 74 151 64 33 11 \—‘—Cf') Qu ell e: AZ R 2019-08-28T12:05:12+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes