STAATSMINISTERìUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SACHSISCHES STMTSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.:6/1853 Thema: Abwasserentsorgungssituation in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Nach S f 0 sächswG erlischt eine wasserrechtliche Erlaubnis für Einleitungen aus einer Kleinkläranlage (KKA), die nicht den Anforderungen nach Anhang I Teil C Absatz I der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) entspricht mit Ablauf des 31. Dezember 2015." Namens und im Auftrag der sächsischen staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die für die Abwasserbeseitigung zuständigen kommunalen Aufgabenträger berichten jährlich über die unteren Wasserbehörden der Landesdirektion sachsen zum Anpassungsstand der vorhandenen Abwassereinleitungen an den Stand der Technik. Bei den zuständigen kommunalen Aufgabenträgern handelt es sich vielfach um Zusammenschlüsse von mehreren Gemeinden, sodass die nachgefragten Daten nicht gemeindebezogen, sondern nur bezogen auf die jeweiligen Aufgabenträger vorliegen. Die derzeit aktuell vorliegende Auswertung beruht auf dem Erfassungsstand März 2014. Die Auswertung der mit Stichtag 31. Mäz 2015 durch die kommunalen Aufgabenträger erfassten aktualisierten Daten wird voraussichtlich Anfang August 2015 vorliegen. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen PD 2-2012 PalHo lhre Nachricht vom 12. Juni2015 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-0141.50119t4886 Dresden, ic, CL lolC I.ANDESGARIENSCHAU oEr-sNrrz/ERzGEBrne¡ 201 5 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01 097 Dresden www smul sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden s¡ch gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: B¡tte beim Pfortendienst melden. 'Kê¡n Zugang fur elektronisch sign¡erte sow¡e für verschlüsselte elektronische Dokumente - -c{ :Q =- Seite 1 von 6 STAATSMINìSTERìUI\4 FÜR UMWELT UND LANDI,!ìRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage l: Wie viele i. Personen und i¡. Kleinkläranlagen sind in welchen Gemeinden jeweils von der Regelung des g l0 SächsWG betroffen, weil die o.g. Anforderungen der Abwasserverordnung derzeit nicht eingehalten sind? (Bitte zum jüngsten erreichbaren Stand angeben. Bitte dabei aufteilen nach: a. Kleinkläranlagen, die direkt in ein Gewässer einleiten (,, Di rektei n leiter" ),b. Kleinkläranlagen, die noch nicht dem Stand der Technik (SdT nach AbwV) entsprechen und c. Kleinkläranlagen, die keine Übergangslösungen nach g 2 Abs. 2 KleinkläranlagenVO (befristete Erlaubnis, Anschluss an öffentliche Abwasseranlage spät. in 5 Jahren)sind.) Entscheidend für die rechtliche Betroffenheit von der Regelung des $ 10 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) ist die mit der jeweiligen Kleinkläranlage erzielte Reinigungsleistung am Stichtag 31. Dezember 2Q15. Von der Regelung sind nur diejenigen Personen betroffen, deren direkt in ein Gewässer einleitende Kleinkläranlage am 31. Dezember 2015 noch keine vollbiologische Reinigungsstufe besitzt und keine Übergangslösung im Sinne des $ 2 Abs. 2 Kleinkläranlagenverordnung ist. Prognosen zum Sachstand am 31. Dezember 2015 können durch die Staatsregierung nicht abgegeben werden. Abgesehen davon liegen die Daten zum aktuellen lst-Stand der Staatsregierung aus den in der Vorbemerkung genannten Gründen nicht vor und können, flächendeckend bezogen auf sämtliche Gemeinden im Freistaat Sachsen, auch nicht erhoben werden. Wie in der Vorbemerkung dargestellt, erfasst die Landesdirektion Sachsen die Umsetzung des Standes der Technik in der Abwasserbeseitigung bezogen auf die zuständigen kommunalen Aufgabenträger (häufig Zusammenschlüsse mehrerer Gemeinden zu Zweckverbänden nach $ 44 des Sächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit) jeweils zum Stichtag 31. März jeden Jahres. Eine darüber hinausgehende Erhebung von Daten zur möglichen Nicht-Einhaltung von Anforderungen der Abwasserverordnung in den einzelnen 427 kreisangehörigen Gemeinden im Freistaat Sachsen kann auch nicht im Rahmen der Rechtsaufsicht nach S 113 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) veranlasst werden. Die Landrats-ämter als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden können vom lnformationsrecht nach S 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Quecke/Schmidt u. a., Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Kommentar, $ 113 Rdn. 3). Dies ist nicht gegeben, da derzeitige Defizite, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Aufgabenträger bei der Abwasserentsorgung dadurch noch bestehen, dass die direkt einleitenden Kleinkläranlagen im jeweiligen Entsorgungsgebiet zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht zu 100 Prozent an den nach der Abwasserverordnung festgelegten Stand der Technik angepasst sind, keine ausreichenden Anhaltspunkte darstellen. Defizite zum jetzigen Zeitpunkt (vor Ablauf der Frist 31. Dezember 2Q15) stellen weder per se noch generell Seite 2 von 6 STAATSI\IINISTERìUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 eine Rechtsverletzung dar, noch kann daraus eine Prognose abgeleitet werden, inwieweit nach Ablauf der Frist das Defizit noch besteht. Gegenüber den drei Kreisfreien Städten besteht Fachaufsicht. Die rechtlichen Einschränkungen des lnformationsrechtes nach $ 113 SächsGemO gelten auch für die Fachaufsicht (S 123 Abs.2 SächsGemO). Frage 2: ln welchem Umfang werden absehbar oder sind bereits jetzt von welchen Stellen Einleitungen aus Teilortskanälen oder Straßenentwässerungsgräben (bitte hierbei den Betreiber des Kanals angeben) so ertüchtigt, dass a. diese selbst vor der Einleitstelle eine Kläranlage zur ordnungsgemäßen Abwasserbehandlung installieren oder b. durch Anordnung, Satzung, Vertrag etc. die Betreiber der KKA, diein den Kanal einleiten (lndirekteinleiter), verpflichtet werden, sicherzustellen, dass diese bis spätestens 31.12.2015 ihre KKA nach dem SdT nachrüsten, wie viele Personen und Kleinkläranlagen sind jeweils von einer in Buchstabe a. oder b. geschilderten Situation betroffen und inwiefern wird ein solches Vorgehen jeweils durch die Staatsregierung unterstützt und gefördert? Die nachgefragten Daten liegen der Staatsregierung nicht vor und können auch nicht erhoben werden. Die jeweils vom zuständigen kommunalen Aufgabenträger vor Ort gewählte konkrete technische Lösung (Unterpunkt a) ist gemäß S 51 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 SächsWGim jeweiligen Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) festzulegen. Die ABK werden gemäß $ 51 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit S 110 Abs. 1 SächsWG (nur) den zuständigen unteren Wasserbehörden vorgelegt. Die jeweils vom zuständigen kommunalen Aufgabenträger zur Umsetzung seines ABK gewählte konkrete rechtliche Regelung (Unterpunkt b) unterfällt der kommunalen Selbstveruvaltung und ist der Staatsregierung nicht im Einzelnen bekannt. Zu der fehlenden rechtlichen Möglichkeit der flächendeckenden Erhebung der nachgefragten Daten bei den Gemeinden wird auf die Antwort zu Frage I venryiesen. Aus den der Landesdirektion Sachsen, wie in der Vorbemerkung dargestellt, vorliegenden Berichten ergibt sich, dass mit Stand 31. Mäz 2014rund 20.000 private Kleinkläranlagen mit rund 61.000 angeschlossenen Einwohnern, die in einen Teilortskanal oder Straßenentwässerungsgraben einleiten, noch nicht dem Stand der Technik entsprochen haben. ln der Tabelle (Anlage) ist für alle kommunalen Aufgabenträger angegeben , wie viele Einwohner und wie viele private Kleinkläranlagen, die in einen Teilortskanal oder einen Straßenentwässerungsgraben einleiten und im ABK für eine dauerhafte private Abwasserbeseitigung vorgesehen sind, zum Stand Mäz 2014 nicht dem Stand der Technik entsprochen haben Seite 3 von 6 STAATSNIìNISTERìUM FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Die Staatsregierung unterstützt und fördert die Anpassung an den Stand der Technik mit Zuwendungen nach der Förderrichtlinie Siedlungswassenrvirtschaft RL S\ A¡ú/2009. Für die Errichtung einer öffentlichen Kläranlage bis zu einer Baugröße von 5.000 Einwohnerwerten (EW) erhält der kommunale Aufgabenträger Zuwendungen in Höhe von 150 Euro je anschließbaren Einwohner zuzüglich 200 Euro je anschließbares Grundstück. Mit dem Erlass vom 10. Mai 2013 wurden die Förderbedingungen für die öffentlichen Aufgabenträger an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasst. Zum Beispiel kann öffentlichen Aufgabenträgern bei der Errichtung von Kläranlagen bis 5.000 Einwohnerwerte einen Zuschuss in Höhe von pauschal 7,5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Beratungs- und Organisationsleistungen und für die darüber hinaus nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben ein verbilligtes Darlehen gewährt werden. Die Laufzeit der Förderdarlehen kann außerdem von 20 auf 40 Jahre bei einer Zinsverbilligungsdauer von mindestens 20 Jahren und einem Subventionswert von maximal 34 Prozent verlängert werden. Private Bauherren von Kleinkläranlagen (sowohl Direkteinleiter als auch lndirekteinleiter ) und abflusslosen Gruben können zwischen einer Förderung durch einen einmaligen Zuschuss oder durch ein zinsgünstiges Darlehen wählen. Der Zuschuss beträgt für den Neubau einer vollbiologischen Kleinkläranlage für vier Einwohneruverte (kleinste Baugröße) 1.500 Euro und für die Nachrüstung einer Kleinkläranlage der gleichen Baugröße mit einer biologischen Reinigungsstufe 1.000 Euro. Abflusslose G ru ben werden wie Klei n kläran lagen gefördert. Die RL SWW2009 soll zum 31. Dezember 2015 auslaufen und durch eine Nachfolgerichtlinie ersetzt werden. Der Entwurf der RL S\ A/V/2016 befindet sich zurzeit in der Anhörung der kommunalen Spitzenverbände. Frage 3: ln welchem Umfang werden von welchen Abwasserzweckverbänden oder welchen Gemeinden Kleinkläranlagen oder Gruppenlösungen in Gebieten, die lt. Abwasserbeseitigungskonzepten als ,dezentral" zu erschließen eingestuft sind, angeboten und inwiefern wird ein solches Vorgehen durch die Staatsregierung unterstützt und gefördert? Die nachgefragten Daten zum ,,Angebot" von Kleinkläranlagen oder Gruppenlösungen durch Abwasserzweckverbände oder Gemeinden in als ,,dezentral" eingestuften Gebieten liegen der Staatsregierung nicht vor. lnsbesondere fällt diese Angabe nicht unter den in $ 51 Abs. 1 Satz 3 SächsWG festgelegten Mindestinhalt der Abwasserbeseitigungskonzepte . Die nachgefragten Daten können auch nicht erhoben werden, zu den Gründen im Einzelnen wird auf die Antwort zu Frage 1 venruiesen. Die Unterstützung und Förderung seitens der Staatsregierung bezieht sich nicht auf das ,,Anbieten" von Kleinkläranlagen oder Gruppenlösungen durch kommunale Aufgabenträger, sondern auf deren Betrieb, das heißt der kommunale Aufgabenträger betreibt diese Anlagen im Rahmen seiner Abwasserbeseitigungspflicht als öffentliche Anlagen. Ein Beispiel hierfür ist der Abwassezweckverband Leisnig, der über ein entsprechendes Pilotprojekt als öffentlicher Aufgabenträger auch Kleinkläranlagen errichtet hat und betreibt. Seite 4 von 6 STAATSI\4ìNISTERìUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENl5 Die Förderung von Abwasseranlagen durch die Staatsregierung erfolgt nach der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft - RL SWW2009. Zu den Einzelheiten wird auf die Antwod zu Frage 2 venuesen. Laut Berichterstattung der Sächsischen Aufbaubank wurden bis Ende Mai 2015 für 436 öffentliche Kleinkläranlagen und 70 Kläranlagen bis 5.000 Einwohnenruerte Zuwendungen nach der Förderrichtlinie Siedlungswassenivirtschaft - RL SWWi2009 bewilligt. Frage 4: Inwieweit sind - entgegen der ermessensleitenden Hinweise - in welchen Gemeinden wieviele Personen und Kleinkläranlagen von der Regelung des $ l0 SächsWG in folgenden Fällen betroffen: a. KKA, die indirekt - d. h. über eine Teilortskanalisation (TOK) oder Straßenentwässeru ngsg raben - ei n leiten (,,1 nd i rektei n leiter" ),b. KKA, die Übergangslösungen sind; d. h. eine befristete Erlaubnis gem. S 2 Abs.2 KleinkläranlagenVO haben (muss vorliegen), weil sie nach bisher unbeanstandetem ABK in absehbarer Zeit (max. bis zu 5 Jahre) an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden (vgl. S 10 Satz 2) oder aus sonstigen Gründen flächenhaft in absehbarer Zeit außer Betrieb genommen werden, insbes. Fall Schleife, Trebendorf (Umsiedlung infolge Braunkohleabbau), sowie c. Abflusslose Gruben (ca. 18.000 Anlagen) sowie d. die Einleitung aus einer TOK oder Straßenentwässerungsgraben? Kleinkläranlagen, die indirekt über eine Teilortskanalisation oder einen Straßenentwässerungsgraben einleiten (Unterpunkt a), Kleinkläranlagen, die als Übergangslösungen eine befristete Erlaubnis gemäß S 2 Abs. 2 KleinkläranlagenVO haben(Unterpunkt b), abflusslose Gruben (Unterpunkt c) und Einleitungen aus Teilortskanalisationen und Straßenentwässerungsgräben (Unterpunkt d) sind nicht von der Regelung des $ 10 SächsWG betroffen, da diese Fälle nicht in den Regelungsbereich des $ 10 SächsWG fallen. Frage 5: Welche Initiativen der Staatsregierung, von Gemeinden oder Abwasserzweckverbänden gibt es, in denen in Fällen, in denen aus Gründen des Trinkwasserschutzes aktuell oder absehbar keine anderen Möglichkeiten als abflusslose Gruben für eine Abwasserentsorgung zur Verfügung stehen (vgl. KIA 51140451, Entsorgungskosten für abflusslose Gruben solidarisiert werden und inwiefern ist ein solches Vorgehen rechtlich möglich? Seite 5 von 6 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Bereits nach der geltenden Rechtslage stellt die Solidarisierung von Entsorgungskosten auch in den Fällen, in denen abflusslose Gruben die einzige Entsorgungsmöglichkeit sind, die geltende Praxis dar. Nach $ 14 Absatz 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes ist es zulässig, die zentrale Abwasserentsorgung und die Abwasserentsorgung über abflusslose Gruben als einheitliche Leistung der Abwasserentsorgung anzusehen und dementsprechend von den Nutzern, trotz unterschiedlicher Benutzungsmodalitäten, eine einheitliche, an der entsorgten Schmutzwassermenge orientierte Gebühr, zu verlangen. Soweit sich abflusslose Gruben in Trinkwasserschutzgebieten befinden, kann nichts anderes gelten. Denn die Leistung ,,Abwasserentsorgung " wird sowohl für abflusslose Gruben in Trinkwasserschutzgebieten als auch außerhalb in gleicher Weise erbracht. Daher ist eine Differenzierung in der Gebührenbemessung sachlich nicht gerechtfertigt. Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Anlage Seite 6 von 6 Drs.6/1853 Anzahl der Einwohner deren Kleinkläranlagen (KKA) nicht dem Stand der Techn¡k (SdT) entsprechen und über einen Teilortskanal oder Straßenentwässerungsgraben indirekt in ein Gewässer einleiten Anlage Aufoabenträqer Anzahl Einwohner Anzahl KKA 1 2 Abwasserbeseitiqunq Oberes Strieqistal 30 10 Abwasserverband Untere Döllnitz 682 223 Abwasserzweckverband Am KlosteMasser 0 0 Abwasserzweckverband Bad Schandau 12 8 Abwasserzweckverband Chemnitz/Zwickauer Mulde 0 0 Abwasserzweckverband Delitzsch 156 46 Abwasserzweckverband Döbeln-Jahnatal 994 340 Abwasserzweckverband Elbe-Floßkanal 126 42 Abwasserzweckverband Espenhain 2.490 744 Abwasserzweckverband Gemeinschaftskläranlaqe Kalkreuth 1.019 356 Abwasserzweckverba nd Götzenth al 264 86 Abwasserzweckverband Heidelbach 355 152 Abwasserzweckverband Kamenz-Nord 13 7 Abwasserzweckverband Kleine Spree 476 149 Abwasserzweckverba nd Klosterberq 175 48 Abwasserzweckverband Köniqsbrtick 362 93 Abwasserzweckverband Köniqstein 5 2 Abwasserzweckverband Landwasser 0 0 Abwasserzweckverband Leisniq 366 118 Abwasserzweckverband Liebstadt 0 0 Abwasserzweckverband Löbau-Nord 29 9 Abwasserzweckverband Löbau-Süd 41 't4 Abwasserzweckverba nd Lu nqwitzta l-Steeqenwiesen 4.095 1.326 Abwasserzweckverband Mittlere Mulde 1.252 444 Abwasserzweckverband Muldental 45 12 Abwasserzweckverband Obere Freiberqer Mulde 61 o Abwasserzweckverband Obere Schwarze Elster 471 143 Abwasserzweckverband Obere Spree 25 I Abwasserzweckverband Oberer Lober U 0 Abwasserzweckverband Oberes Döllnitztal 501 492 Abwasserzweckverband Oberes Pöhlbachtal 0 0 Abwasserzweckverband Oberes Zschopau- u. Sehmatal 242 52 Abwasserzweckverband Oelsabachtal 55 13 Abwasserzweckverband Olbernhau 593 185 Abwasserzweckverband Parthe I 4 Abwasserzweckverband Reichenbacher Land 118 34 Abwasserzweckverband Röderaue 109 5b Abwasserzweckverband Sachsen Nord Dommitzsch 1.059 530 Abwasserzweckverband Schöpsaue 54 17 Abwasserzweckverband Schwarzer Schöps 0 Abwasserzweckverba nd Sebn itz 0 0 Abwasserzweckverband Untere Zschopau 271 110 Abwasserzweckverband Unteres Leinetal 147 64 Abwasserzweckverband Wehlen-Naundorf 0 0 Abwasserzweckverband Weiße Elster 566 Abwasserzweckverband Weißer Sch0ps 0 0 Abwasserzweckverband Wilde Sau 223 56 Abwasserzweckverband Wilischtal 40 11 Abwasserzweckverband Wolkenstei nA/i/a rmbad 0 0 Abwasserzweckverband Wyhratal 405 159 Abwasserzweckverband Zschooau/Gornau 0 0 Altenberq 0 0 Arnsdorf 0 0 Bad Gottleuba-Berqqießhübel 72 22 Bad Muskau 0 0 Bannewitz 21 6 Bautzen 21 7 Belqern-Schildau 399 145 Bennewitz 56 19 Bernsdorf 93 27 Bertsdol-Hörnitz 0 0 Seite 'l von 3 Drs.6/1853 Anzahl der Einwohner deren Kleinkläranlagen (KKA) nicht dem Stand der Techn¡k (SdT) entsprechen und über einen Teilortskanal oder Straßenentwässerungsgraben indirekt in ein Gewässer einleiten Anlage Aufqabenträqer Anzahl Einwohner Anzahl KKA 1 ¿ Bretniq-Hauswalde 26 6 Cavertitz 466 166 Chemnitz 74 28 Coswiq 0 0 Diera-Zehren 245 69 Diopoldiswalde 0 0 Doberschau-Gaußiq 234 63 Dohma 189 77 Dohna 1 I Dorfhain 0 Dresden 5 2 Frankenthal 43 21 Freiberq 0 0 Freital 0 0 Glashütte 122 38 Göda 291 96 Gohrisch 0 0 Görlitz 0 0 Gröditz 0 Groß Düben 0 Großenhain U 0 Großharthau 213 57 Großnaundorf 0 0 Großpostwitz 0 0 Großröhrsdorf 0 0 Großschönau 0 0 Hainewalde 0 0 Heidenau 0 0 Herrnhut 0 0 Hirschstein 0 0 Hochkirch 0 0 Hohendubrau 0 0 Hoverswerda 0 0 Jöhstadt 479 143 Jonsdorf 0 0 Käbschütztal 83 37 Klinoenbero 7 8 Klipphausen 274 83 Kodersdorf 0 0 Köniqswartha 300 100 Kreischa 15 15 Kubschütz 383 113 Lampertswalde 83 26 Laußio 0 Leipziq 42 11 Lichtenbero 0 0 Lohmen 0 0 Lohsa 0 0 Lommatzsch 311 104 Lossatal 379 136 Marienberq 0 0 Meißen 17 6 Mildenau 0 0 Mittelherwiqsdorf 0 0 Moritzburo 0 0 Müqlitztal 20 6 Mühlau 48 15 Neißeaue 0 0 Neschwitz 500 161 Neuoersdorf-Ebersbach 0 0 Neukirch/Lausitz 249 85 Seite 2 von 3 Drs. 6/1853 Anzahl der Einwohner deren Kleinkläranlagen (KKA) nicht dem Stand der Techn¡k (SdT) entsprechen und ü ber ei nen Tei lorts kanal oder Straßenentwässeru n gsg ra ben indirekt in ein Gewässer einleiten Anlage Aufqabenträqer Anzahl Einwohner Anzahl KKA 1 z Neustadt inSa 0 0 Niederau U 0 Niesky 0 Nossen 567 197 Oberquriq U 0 Oberschöna 43 o Olbersdorf 0 0 Oßlino JbJ 118 Ostritz tt 0 Ottendorf-Okrilla 0 0 Ovbin 0 Pirna 7B 25 Priestewitz 25 7 Puschwitz 141 52 Radeberq 0 0 Radebeul n 0 Radeburq 0 0 Reoional-Wasser / Abwasser-Zweckverband ZwickauANe rdau 6.728 1.753 Reichenbach/OL 0 0 Riesa 85 22 Schleife 0 Schmölln-Putzkau 204 56 Schönteichen 0 0 Schweonitz 196 66 Stauchitz 0 0 Stein iqtwolmsdorf 0 0 Strehla 40 20 Ihallwitz 0 0 Tharandt tt 0 Trebendorf U 0 -.rsorounosverband Grimma-Geithain 5.090 1.714 Wachau 0 0 Wasserzweckverband Freiberq e Wasserzweckverband Mittlere Neiße-Schöps 404 143 Wassser- und Abwasserzweckverband Mittlere Weseniiz 145 40 Weinböhla 0 0 Weißenberq U 0 Weißkeißel 0 0 Weißwasser 0 0 Wermsdorf 15 5 Wittichenau 158 54 Wurzen 640 213 Zillau 0 0 Zweckverband Abwasser Rothenburq/O. L. 0 0 Zweckverband Abwasser Schlematal 620 133 Zweckverband Abwasserbeseitiounq Obere Mandau 0 0 Zweckverband Abwasserqruppe Dllbener Heide 1.044 412 Zweckverband Beil rode-Arzberq 0 U Zweckverband Bischofswerda-Röderaue U 0 Zweckverband Frohnbach 670 190 Zweckverband für Wasserversorqunq und Abwasserbeseitiqunq Leipziq-Land 3.000 988 Zweckverband kommunale Wasserver- und Abwasserentsorgung Mittleres Erzgebirqsvorland 7.316 2.1',t4 Zweckverba nd Torq au-Westelbien 10 t Zweckverband Wasser und Abwasser Voqtland 9.255 3.035 Zweckverband Wasser/Abwasser Bornaer Land U 0 Zweckverband Wasserwerke Westerzqebirqe 895 291 Seite 3 von 3 2015-07-13T10:59:59+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes