STAATSMINISTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES lNNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Rico Gebhardt (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/18532 Thema: Einführung einer Grundgebühr für die Abwasserentsorgung dezentraler Kleinkläranlagen in Höhe von 60 Euro jährlich im AZV „Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth“ Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Der Abwasserzweckverband ,Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth‘ hat am 3. Februar 2016 eine Neufassung der bis dato geltenden Regelung über die Erhebung von Gebühren je m3 Abwasser im § 45 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes ,Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth‘ rückwirkend zum 1. Januar 2016 beschlossen. Mit dieser Neuregelung wurde sowohl für die zentrale Abwasserentsorgung (§ 45 Abs. 6 der Satzung) eine — verbrauchsunabhängige — von der Größe des Wasseranschlusses (QN 2,5 bis über QN 40) abhängige monatliche Grundgebühr als auch für die dezentrale Abwasserentsorgung (für Grundstücke, bei denen das Abwasser über eine Kleinkläranlage oder eine abflusslose Grube entsorgt wird) eine jährliche Grundgebühr in Höhe von 60 Euro eingeführt (§ 45 Abs. 7 der Satzung ), die seither von den Gebührenpflichtigen erhoben werden. Gegen diese Neuregelungen bzw. gegen die hierauf hin ergangenen Gebührenbescheide legten die Gebührenpflichtigen Widerspruch beim AZV ein.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher gesetzlichen Grundlage, mit welcher Rechtfertigung und für welche konkreten Kosten oder Aufwendungen des AZV für Grundstücke , bei denen das Abwasser über eine Kleinkläranlage dezentral entsorgt wird, wird eine jährliche Grundgebühr in Höhe von 60 Euro erhoben? FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/189 Dresden, 29. August 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564—0 Telefax +49 351 564—3199 www.smisachsende Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen— bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck—Str. 2 oder 4 melden. . . « Freistaat" ‘ ‚3 SACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN Frage 2: In welcher Weise und unter Berücksichtigung welcher konkreten Kosten und Aufwendungen des AZV (fixe Vorhaltekosten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 Sächs- KAG), die dem AZV nachweislich für Grundstücke im Verbandsgebiet entstehen, bei denen das Abwasser über eine Kleinkläranlage dezentral entsorgt wird, wurde die konkrete Höhe der Grundgebühr ermittelt? (Bitte unter Darlegung des konkreten Verfahrens der Ermittlung und Berechnung der jährlichen Grundgebühr für Grundstücke, bei denen das Abwasser über eine Kleinkläranlage dezentral entsorgt wird, und der dabei berücksichtigten maßgeblichen Kosten-‚ Ausgabe- und Aufwendungspositionen des AZV darstellen). Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Grundgebühr, wie sie der Abwasserzweckverband „Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth“ (nachfolgend: AZV GKA Kalk— reuth) in § 45 Abs. 7 seiner seit 1. Januar 2016 geltenden Abwassersatzung vorsieht, ist § 14 Abs. 1 Satz 3 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SäcthAG). Danach können für fixe Vorhaltekosten einer öffentlichen Einrichtung angemessene Grundge— bühren unabhängig vom Umfang der Inanspruchnahme der Leistung erhoben werden. Ob ein Aufgabenträger neben verbrauchsabhängigen Mengengebühren auch eine Grundgebühr erhebt, liegt in seinem Ermessen; einer über die pflichtgemäße Ausübung dieses Ermessens hinausgehenden „Rechtfertigung“ bedarf es insoweit nicht. Zu den fixen Vorhaltekosten zählen neben Betriebs-‚ Material— und Personalkosten auch Investitionskosten (in Form von kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen). Mit der Grundgebühr wird vor allem die ständige Leistungsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung abgegolten. Im Fall der dezentralen Abwasserentsorgung aus Kleinkläranlagen bedeutet dies, dass ein Fahrzeug die Kleinkläranlage leen und den abgepumpten Schlamm zur Kläranlage des Abwasserzweckverbandes bringt, in der dieser entsorgt wird. Zu den grundgebührfähigen Fixkosten der dezentralen Abwasserentsorgung gehört somit auch der auf die Entsorgung des Schlammes aus den Kleinkläranlagen entfallende Anteil der fixen Vorhaltekosten der zentralen Kläranlage. Darüber hinaus zählen zu den Fixkosten der dezentralen Abwasserentsorgung die erforderlichen Personal- und Sachkosten für die Erfassung der dezentralen Anlagen und deren laufende Überwachung einschließlich der Berichterstattung an die zuständigen Wasserbehörden. Die der Neufestsetzung der Abwassergebühren des AZV GKA Kalkreuth ab dem Jahr 2016 zugrundeliegende Gebührenkalkulation für den Zeitraum von 2016 bis 2019 weist für das Jahr 2016 für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung einen Fixkostenanteil in Höhe von 83.835,55 EUR aus. Demgegenüber belaufen sich die für das Jahr 2016 veranschlagten tatsächlichen Kosten (einschließlich der variablen Kosten) auf insgesamt 126.135,55 EUR. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt und welche Kostenposi— tionen dabei dem bei Ermittlung der Grundgebühr allein zu berücksichtigenden Fixkostenanteil zugeordnet sind, ist der beigefügten Anlage zu entnehmen. Die Gebührenkalkulation für die Jahre 2016 bis 2019 berücksichtigt über den 0. a. Fixkostenanteii hinaus zusätzlich eine in den Jahren 2011 bis 2015 entstandene Kostenunterdeckung im dezentralen Bereich in Höhe von 309.990,00 EUR zuzüglich Zinsen . Diese kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 SäcthAG in den nächsten fünf Jahren Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN ausgeglichen werden. Von dieser Möglichkeit hat der AZV GKA Kalkreuth Gebrauch gemacht. Für das Jahr 2016 weist die Kalkulation im dezentralen Bereich entsprechen— de anteilige Fixkosten in Höhe von 63.184,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 2.527,38 EUR aus. Unter Hinzurechnung dieses Betrages beläuft sich der kalkulierte Fixkostenanteil für das Jahr 2016 damit auf insgesamt 149.547,43 EUR. Der vom AZV GKA Kalkreuth zur anteiligen Deckung dieses Betrages als Grundlage für die Grundgebühr betreffend den dezentralen Entsorgungsbereich veranschlagte Betrag in Höhe von 77.940,00 EUR für das Jahr 2016 liegt deutlich unter diesem kalkulierten Betrag und führt, ausgehend von jeweils 1.299 Gebührenpflichtigen als Bemessungs— einheit in den Jahren 2016 und 2017, zur festgesetzten jährlichen Grundgebühr in Höhe von 60,00 EUR. Für die Jahre 2018 und 2019 werden jeweils geringfügig höhere Kosten bzw. weniger dezentrale Anlagen prognostiziert. Frage 3: Inwieweit ist die Einführung einer Grundgebühr für das Verbandsgebiet des vormaligen Abwasserzweckverbandes „Trinkwasserschutzzone Radeburg“ generell zulässig, als der seinerzeitige AZV ausweislich des Urteils des Sächsischen ObervenNaltungsgerichtes, mit dem die Nichtigkeit der seinerzeitigen 2. Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung zur Satzung dieses AZV (Az.: 5 D 25/00) vom 29.11.2001 „in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, für die Zukunft nicht an einer Grundgebühr festhalten zu wollen“ (Ziffer ll.3.‚ Seite 15 des Urteils) und inwieweit entspricht die jährliche Grundgebühr für Grundstücke im Verbandsgebiet, bei denen das Abwasser über eine Kleinkläranlage dezentral entsorgt wird, den mit dem Urteil aufgestellten konkreten Vorgaben und Anforderungen (Seite 15 ff.)? Die im Urteil des Sächsischen ObervenNaltungsgerichtes vom 29. November 2001, Az. 5 D 25/00, unter Ziffer I|.3 (dort Rn. 86, zitiert nach juris) wiedergegebene Äuße— rung des Vertreters des damaligen Abwasserzweckverbands „Trinkwasserschutzzone Radeburg“, bei dem es sich um einen der beiden Rechtsvorgänger des AZV GKA Kalkreuth handelt, hat in dem damaligen Verfahren dazu geführt, dass das Gericht von ei— ner näheren Prüfung der in der damals streitbefangenen Satzung geregelten Grundgebühr abgesehen hat. Aus der Erklärung ist hingegen keine Bindungswirkung für den AZV GKA Kalkreuth als Rechtsnachfolger des damaligen Verbandes dergestalt abzuleiten, dass dieser dauerhaft gehindert wäre, eine Grundgebühr zu erheben. Ob er eine solche erhebt, steht, wie bereits in der Antwort auf die Fragen 1 und 2 dargelegt, im Ermessen der beschließen— den Verbandsversammlung. Ohne Beschluss des zuständigen Organs konnte der Satzungsgeber nicht dazu verpflichtet werden, auf eine ihm zustehende, rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeit zu verzichten. Soweit das Urteil unter Ziffer |l.3 konkrete Vorgaben und Anforderungen an die Erhebung einer Grundgebühr enthält — und nicht, wie das Gericht selbst formuliert, lediglich Hinweise erteilt (vgl. a.a.O., Rn. 86) —.beziehen sie sich zum einen auf eine nicht mehr geltende Fassung der Abwassersatzung, zum anderen auf teilweise zwischenzeitlich geänderte gesetzliche Vorschriften. Insbesondere seit Einführung des § 2 Abs. 2 SäcthAG im Jahre 2004 sind die Voraussetzungen, unter denen eine Beitrags- oder Gebührenfestsetzung für nichtig erklärt werden kann, enger gefasst. Vor diesem Hin— Seite 3 von 4 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES INN ERN tergrund sieht die Staatsregierung keinen Anlass, die geltende Satzungsregelung des AZV GKA Kalkreuth anhand einer teilweise überholten Rechtsprechung zu beurteilen. Frage 4: Wie viele Widersprüche sind von Gebührenpflichtigen gegen die Erhebung von Gebühren oder ergangene Gebührenbescheide auf der Grundlage der am 3. Februar 2019 vom Abwasserzweckverband „Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth“ (AZV) beschlossenen Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes „Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth“ bzw. auf Grundlage der Neufassung des § 45 der Satzung beim AZV eingelegt worden? Frage 5: Über wie viele der in Frage 3 genannten Widersprüche von Gebührenpflichtigen hat der AZV zu welchem Zeitpunkt in welcher Weise bestandkräftig entschieden, wie viele der Widersprüche haben sich in welcher Weise anderweitig erledigt und über wie viele Widersprüche ist nach wie vor nicht abschließend entschieden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Unter Berücksichtigung der den Fragen vorangestellten Ausführungen ist davon auszugehen , dass sich die Frage auf die am 3. Februar 2016 beschlossene Neufassung der Abwassersatzung bezieht. Gegen Gebührenbescheide, die auf dieser Grundlage erlassen wurden, sind seit Oktober 2016 insgesamt 232 Widersprüche eingelegt wor— den. In alIen Widerspruchsverfahren ist durch den AZV GKA Kalkreuth als zuständige Widerspruchsbehörde eine Anhörung erfolgt. In deren Ergebnis wurden 25 Gebührenbescheide aufgehoben, weil es auf dem jeweiligen Grundstück keine Anlage zur Abwasserentsorgung gab, so dass die sachliche Voraussetzung für die Erhebung der Grund— gebühr nicht gegeben war. 156 Widersprüche wurden durch die Widerspruchsführer zurückgenommen. In zehn Fällen wurde der Widerspruchsbescheid jeweils bestandskräftig. In zehn weiteren Fällen wurden Klagen gegen die Widerspruchsbescheide erhoben, aber jeweils in der mündlichen Verhandlung vor dem Ven/valtungsgericht zurückgenommen. Über 31 Widersprüche wurde bisher nicht abschließend entschieden. ' r undlichen Grüßen ‘ JLA Pro . Dr. Roland Wöller Anlage Seite 4 von 4 FreistaatSACHSEN Anlage zu Drs.-Nr. 6/18532 ““-.... [ Aufteilung Kosten der dezentralen Entsorgung in fixe "und v: Dalunlmlu Schmulzwasscrentsurgung .»é’ Aufwendungen für Reh». Hilts und Eetliebsstofrebezogene Waren . Aufwendungen rin bezogene Leisllmqen Zählerslandzdmen. Erslanung WAL fü: ()1’ Krauflnilz 5,315.00 E 114.05 € Mielem Einridumgm— bewemdm Wulsdmaflsgüler 20.19 5 3l8.87€ 218.316 215.966 182.712 tsxm € 251.99 € 565,75 € 178.52 € 203,18 € I40.“ € 577.44 € 192.54 € 115.13 € 167.106 157.85 €473.50 € Umlagc dc! Valkoaleru‘duuo Verwaltung (ohne Mleil „155557 €Vexwauungsxcsten lacine’mlcnerabgebc) I 3553.43 €38.333,05 € 4.394,75 € 1 van 2 3 11 Ä‘Utwrduj x» , Uiüu‘vfi't- för ital.. „„, ;‚1/„_ ,. ‘-‘/&&“ vuitt- cube; ‘u .at“. Maui; “t” "’“f “' r “I ll(it. In der Kalkulaljon wurden lnlgnnde Fixkoslen für die Ermilllung der Grundg Dnzenlrale Schmuuwassnr— entsorgung ebühr angeselzl: Gesamt Kleinkläranlagen 77.940,00 € 29.1 60,00 € abllusslose abflusslose Gruhen 15.420,00 € Koslennmeile TDK TOK - TOK - mechanisch binlogisch 10.500,00 € 22.860,00 € 1n der Gesamtsumme liegt der lalsächliche Fimaslenanleil höher als in der Kalkulation veranschlagt Bei Belradnung der einzelnen dezentralen Anlagen is! dies augenscheinlich nich! der Fan. Es muss iedom weilemin die Koslenunlerdeckungen aus der Nachberechnung 2011 - 2015 sowie deren Verzinsung berüdßicmigl werden. Diese wunien zur besseren Darstellung ebenlalls in einen Fixkoslenanleil und einen variablen Anla'l gemäß den vorliegenden Unxerlagen unlerieill. Kostenunlerdeckung 2011 -2015 - KoslenlibeN -unferdeckung Fixkastenanteil . K - , ._.‚ _ .....- . Verzinsung Kostenunlerdeckung 2011 - 2015 ., . _ , . .. , »„- K‘“ ‚_. @_ ""." Unter Berücksicmlgung etgeben sich somil folgende Gesamlkoslen in den Fixkoslenanleil zzgl. Koslenunlerde chung zzgl, Verzinsung Koslenuntemeckung Summe Fixkoslenameil Variabler Koslenanleil zzgl. Koslenumerdeckung bzw. abzgl. Koslenüherdeakuug . zgl. Verzinsung Kastenunlerdeckung bzw. ahzgl. Verzinsung Koslenüberdeckung - Summe Variablar Koslananmil Gesamtsumme zzgl. Kuslenunlerdedcung zzgl. Verzinsung Koslenunlcrdeckung Summe Gesamt Kleinkläranlagen 51.991,35 € - ' 31.752,57 E 53.184,50 € — 28.650,89 € 1.186,15 € » 2.937,98 € 2.479.93 € - 1.271,31 € 2.527.386 » 1.154.046 47.455 - 117,28 € einzelnen Bereichen: Gesamt Kleinkläranlagen 83.835,55 € 25,037.50 € 63.184,50 € 28.350,89 € 2.527,38 € 1.154,04 € “9.547,43 E 55.092.43 € 42.300,00 € 27.045,41 E l.I85.15€ 2.931.981? 47.45E 117.28 E 41.056,41 € 30.054,57 € 126.135.55 E 52.132.91 € 61.998,35 € 31.782,87 € 2479.93 € 1.271,31 E 190,613.84 E 55.187,10 E abflusslusa Gruben 16.473,28 E 20,591.41 E 4 118,13 € 558.93 e323. ss €154, 73 E abilusslose ‘ Gruben 10.478.17 € 20.591,41 € 523.65 € 31.893,24 € 15.254,59 E 4.118.13 € 164.73 € 10.971.74 E 25.732.76 €16.473,28 €658.93 €42.854,98 € TOK - , TDK - mechanisch biologisch 1.112.156. — 12.530.045 1.112,15-E - 12.630,04G . a - E 44.49 € . 505.20 €44.49 E - 505.20 €. e . G TOK - TOK - mechanisch hialogisch 18.241.16 € 30.028,72 € 1.112,15 E 12,630.04 E 44.49 E 505.20 E 19.397,80 € 41.163,95 € - E . € . € - € - € 7 € . € - E 15.241,16 € 30.020,72 € 1.112.15 € 12,630.04 '3 44,49 € 505,20 € 19.397,80 E 41163.96 E Zvan Z 2019-08-29T10:57:57+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes