STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UT4WELT UND LANDWIRTSCHAFT SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Oresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern ha rd-vo n- Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.:6/1854 Thema:Wasserkraftanlagen in Stauanlagen der Landestalsperrenvenraltung Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Wasserkraftanlagen mit jeweils welcher elektrischen Leistung gibt es in welchen Stauanlagen der Landestalsperrenvenvaltung Sachsen und durch wen werden sie jeweils betrieben? Frage 2: Welche Einnahmen aus der Vergütung nach dem EEG, auch Direktvermarktung, jeweils erzielte der Freistaat Sachsen oder Dritte mit dem Betrieb dieser Wasserkraftanlagen im Jahr 2013? Frage 5: ln welcher Höhe zahlen die unter l. genannten Wasserkraftanlagen eine Wasserentnahmeabgabe auf die Nutzung der Wasserkraft im Jahr 2013? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 2 und 5: Zur Beantwortung der Fragen wird in Bezug auf die Wasserkraftanlagen, deren Betreiberin die Landestalsperrenverwaltung ist, auf die anliegende Tabelle venryiesen. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen PD 2-2012 PalHo lhre Nachricht vom '12. Juni2O15 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-0141.50t19t4887 Dresden, 0 2- o1' 2o'lf (f, (f) @o(\|l) oô¡ I.ANDESGARIENSCHAU oEr.sNrrz/ERzGEBrno¡ 2015 Hausanschrift: Sächs¡sches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße't 01 097 Dresden www.smul.sachsen de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, I, l3 Für Besucher mlt Behinderungen bef¡nden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer Fiir alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden * Kein Zugang für eiektronisch sign¡erte sowie fûr verschlùsselte elêktronische DokumsntoSeite 1 von 4 STAATSI\4 I NI STERI U I\4 FÜR UI\4WEUT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Hinsichtlich der Wasserkraftanlagen, die von Privaten betrieben werden, wird mit Ausnahme der Wasserkraftwerk Bautzen GbR und mit Ausnahme der Nennung des Wasserkraftanlagenbetreibers von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Von den privaten Wasserkraftanlagenbetreibern wurde eine Zustimmung zur Offenbarung erbeten. Diese Zustimmung hat die Wasserkraftwerk Bautzen GbR erteilt. Seitens von zwei Wasserkraftanlagenbetreibern erfolgte keine Rückmeldung. Ein Wasserkraftanlagenbetreiber hat keine Zustimmung im zur Offenbarung erforderlichen Umfang erteilt. Begründung: Einer Beantwortung stehen gesetzliche Regelungen im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegen. a) Einer Beantwortung durch die Staatsregierung steht vorliegend zunächst das Steuergeheimnis nach $ 30 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit $ 91 Absatz 9 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) entgegen. Nach dieser Vorschrift haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Gemäß $ 30 Absatz 2 Nummer 1a AO wird das Steuergeheimnis verletzt, wenn der Amtsträger Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Venrualtungsverfahren bekannt geworden sind, unbefugt offenbad. Die strafrechtlichen Konsequenzen einer Verletzung des Steuergeheimnisses ergeben sich aus S 355 des Strafgesetzbuchs (StGB). Vom Schutzbereich des $ 30 Absatz I AO sind alle ,,Verhältnisse" eines Beteiligten erfasst, das heißt grundsätzlich alles, was im Veruvaltungsverfahren zur Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe bekannt geworden ist. Das Steuergeheimnis erstreckt sich damit auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlich öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen und juristischen Person. Von diesem weitreichenden Begriff der,,Verhältnisse" eines Beteiligten sind somit alle Tatsachen, die im und aus Anlass des Festsetzungsverfahrens bekannt werden, schutzwürdig. Daher unterliegen die installierte elektrische Leistung sowie die erzielte Einspeisevergütung eines Anlagenbetreibers dem Steuergeheimnis. Hierbei handelt es sich um nicht öffentlich zugängliche lnformationen, die in dieser gebündelten Form erst durch das Vedahren zur Erhebung der Wasserentnahmeabgabe bekannt werden. Demzufolge unterliegt der lnhalt des Festsetzungsbescheides, mithin die konkrete Höhe der Wasserentnahmeabgabe, als Abschluss des Verwaltungsverfahrens erst recht dem Schutzbereich des $ 30 Absatz 1 AO. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Höhe der festgesetzten Wasserentnahmeabgabe Rückschlüsse auf die beruflichen , betrieblichen, unternehmerischen oder sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen ermöglicht. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERìUIM FÜR UMWEUT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Darüber hinaus liegt kein Rechtfertigungsgrund für eine Offenbarung der erlangten Kenntnisse nach $ 30 Absatz 4 AO vor, da mit Ausnahme der Wasserkraftwerk Bautzen GbR, kein Wasserkraftanlagenbetreiber seine Zustimmung zur Offenbarung erteilt hat. Weiterhin besteht auch kein zwingendes öffentliches lnteresse im Sinne des $ 30 Absatz 4 Nummer 5 AO an der Offenbarung. Die in der Regelung ausdrücklich aufgeführten Fallgruppen für ein zwingendes öffentliches lnteresse sind nicht einschlägig . Für die Durchbrechung des Steuergeheimnisses muss es im Übrigen auch bei Anwendung der Generalklausel ,,zwingendes öffentliches lnteresse" ein lnteresse vorliegen, das von seiner Wertigkeit mit den in den Tatbestandsalternativen des $ 30 Absatz 4 Nummer 5 AO aufgeführten Fallgruppen vergleichbar ist. Allein die allgemeinen Kontrollrechte des Parlaments können kein zwingendes lnteresse im Sinne des $ 30 Absatz 4 Nummer 5 AO begründen (Klein; Kommentar zur Abgabenordnung, S 30 Rn. 182). Auch unter Berücksichtigung des hohen verfassungsrechtlichen Ranges des Fragerechts der Abgeordneten, unterliegt hier die Antwortpflicht der Staatsregierung Grenzen. Zwar ertolgt der Schutz des Steuergeheimnisses durch die einfachgesetzliche Regelung des $ 91 Absatz 9 SächsWG in Verbindung mit $ 30 AO. Gleichwohl genießt der Schutz des Steuergeheimnisses auch verfassungsrechtlichen Rang. Die Geheimhaltung steuerlicher Angaben und Verhältnisse ist durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Arlikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG, Recht auf informationelle Selbstbestimmung) und insbesondere auch nach Artikel 14 GG geboten (Klein, Abgabenordnung - Kommentar, $ 30 Rn. 2). Sofern eine parlamentarische Anfrage Auskünfte über die steuerlichen Verhältnisse Privater zum Gegenstand hat, ohne dass ein über das reine lnformationsinteresse hinausgehendes besonders zu gewichtendes öffentliche lnteresse dargelegt wird, überuviegt das lnteresse der Abgabepflichtigen, insbesondere wenn auf Nachfrage ausdrücklich die Zustimmung zur Offenbarung verweigert wurde, der Geheimhaltung der Abgabeverhältnisse. S 30 AO steht im Übrigen auch einer Beantwortung der Fragen im Wege der nicht öffentlichen Sitzung beziehungsweise durch Geheimhaltungsvermerk entgegen, da auch auf diesem Wege dem generellen Geheimhaltungsinteresse des Abgabepflichtigen nicht Rechnung getragen werden kann. b) Auch unter dem Gesichtspunkt des Umweltinformationsrechts scheidet eine Bekan ntgabe der geforderten I nformationen aus. Gemäß $ 30 Absatz 4 Nummer 2 AO ist die Otfenbarung eines Steuergeheimnisses erlaubt, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Unter Gesetze im Sinne dieser Vorschrift fallen auch Landesgesetze, sodass auch das Sächsische Umwelt informationsgesetz (SächsUlG) eine Regelung im Sinne des $ 30 Absatz 4 Nummer 2 AO darstellt. Gemäß $ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SächsUlG ist ein Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen, die dem Steuergeheimnis unterliegen, grundsätzlich abzulehnen, sofern kein überwiegendes lnteresse an der Bekanntgabe besteht. lm Hinblick auf die lnteressenabwägung zwischen der Wahrung des Steuergeheimnisses und der Herausgabe von Umweltinformationen wird auf die bereits unter a) angestellten Überlegungen venruiesen, die auch hier Gültigkeit besitzen. lm Ergebnis ist somit festzustellen, dass die Offenbarung nicht durch ein Gesetz ausdrücklich zugelassen ist, mit der Folge, dass $ 30 Absatz 4 Nummer 2 AO nicht einschlägig ist. Seite 3 von 4 STAATSI\4I N I STERI U IVI FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Frage 3: lnwieweit entsprechen diese Wasserkraftanlagen unter 1. aktuelljeweils den ökologischen Anforderungen nach den $$ 33-35 WHG und inwieweit war dies im Jahr 2013 der Fall? Die Wasserkraftnutzung hat keinen Einfluss auf die Mindestwasserabgabe der genannten Stauanlagen nach $ 33 WHG, da die Mindestwasserabgabe der in der Anlage genannten Stauanlagen im Bewirtschaftungsplan der jeweiligen Stauanlage festgelegt ist. Die Mindestwasserabgabe der genannten Stauanlagen wird unabhängig von der Wasserkraft n utzung gewäh rleistet. Die genannten Stauanlagen erfüllen alle die Anforderungen des S 34 WHG. Gemäß S 34 WHG ist an Stauanlagen die Durchgängigkeit der Gewässer herzustellen, sofern dies für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach $$ 27 bis 31 WHG erforderlich ist. ln den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach $$ 27 bis 31 WHG sind keine Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit an Talsperren vorgesehen, da dies technisch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Der Schutz der Fischpopulation gemäß S 35 WHG wurde im Jahr 2013 und wird auch heute an allen genannten Stauanlagen gewährleistet. Frage 4: ln welcher Höhe wurden zu welchen Zeitpunkten Aufwendungen bei den unter l. genannten Wasserkraftanlagen getätigt zur Erfüllung der Anforderungen nach SS 33-35 WHG (bitte Vorhaben beschreiben) und wie wurden diese finanziert - bitte dabei angeben, in welcher absoluten und relativen Höhe, gemessen an der Gesamtsumme der Aufwendungen auf welcher Grundlage (Förderrichtlinie o. dgl.) dabei wem Unterstützung durch den Freistaat Sachsen gewährt wurde? Die Forderungen nach $$ 33 und 34 WHG werden an den genannten Stauanlagen ohne finanzielle Zusatzaufwendungen erfüllt. Ftrr den Schutz der Fischpopulation gemäß S 35 WHG sind technische Anlagen vorhanden, deren Unterhaltung vom Freistaat Sachsen über den Wirtschaftsplan der Landestalsperrenverwaltung getragen wird. Mit ichen Grüßen Thomas Schmidt Anlage: 1 Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 Wasserkraftnutzung an Stauanlagen der Landestalsperrcnverwaltung * unter der Bagatellgrenze gemåß S 91 (6) SächsWG t. Die Wasserentnahme dient primär der Offentlichen Wasserversorgung, für die þereits eine Wasserentnahmeabgabe erhoben wird. D¡e energetische Nutzung des Volumenstroms der Rohwasserüberle¡tung geschieht sekundär. WKA an der Stauanlage Gewässer Betroiber der WKA lnstellierto elektrlsche Einnahmen2013 Wesserentnahmeabgabe 2013 tkVV) IFI JRì IEURI TS Malter RoteWe¡ßer¡tz ENSO Energie Sachsen Ost AG k. A. k. A. kA. TS Lehnmt¡hle WildeWe¡ßer¡tz ENSO Energie Sachsen Ost AG k. A. k. A. k. A. TS Klingenberg WildeWeißeritz ENSO Energie Sachsen Ost AG k. A. KA k.A TS Gottleuba Gottleuba LTV 13 0 Pumpwerk Lichtenberg Gimmlitz LTV 55 0 TS Rauschenbach Flöha LTV 30 0 TS Saidenbach Saidenbach LTV 19 U Pumpwerk Rauenstein +Pumpwerk Flöha Rohwasserüberle ¡tung LTV 238 2 620,30 Diltmannsdorfer Teich Kunstgraben LTV 36 1.737,35 TS Neunzehnhain ll Lsutenbach LTV 0 TS Neunzehnhain I Lautenþâch LTV 22 1.606,1 9 TS Eibenstock Zw¡ckauerMulde LaBo-Energie GbR k. A. k. A. k. A. TS Pirk Weiße Elster envia THERM GmbH k.A k. A. k. A. TS PöhI ïrieb envia THERM GmbH k. A. k.A k.A TS Dröda Feile- undSchafbach LTV 69 5 038,15 755,72 TS Falkenstein WeißeGöltzsch LTV 16 451,70 TS Muldenberg Rote^/ve¡ßeMulde LTV 571 ,50 TS Werda Geigenbach LTV 28 790,49 TS Sosa KleineBockau LTV 27 7.096,81 ïS Bautzen Spree Waserkraftwerk Bautzen GbR 435 214 107,27 noch keine Festsetzung 1t1 2015-07-13T10:56:29+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes