SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AfD) Drs.-Nr.: 6/18541 Thema: Nachfrage zu Drs.-Nr. 6/18255: Impfstatus nach Schulart Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "ln der Antwort auf Frage 3 o.g. Drucksache ist ausgeführt, dass nur im Landkreis Leipzig das Gesundheitsamt Impfungen im Rahmen der Schuluntersuchungen oder Schulaufnahmeuntersuchungen durchführt. Weiterhin ist in den Anlage 2 ersichtlich, dass nur bei sehr wenigen Kindern der Impfstatus im Rahmen der Schuluntersuchung in der 2. Klasse überprüft wurde. 2017/18 fanden beispielsweise im Erzgebirgskreis , dem Vogtlandkreis, dem LK Bautzen und dem LK Nordsachen keine Überprüfungen des Impfstatus statt. Sachsenweit wurde der Impfstatus von nur 4.983 Kindern überprüft. Wenig höher sind die Zahlen in Anlage 4 für Schuluntersuchungen in der 6. Klasse für Oberschulen (9.331 überprüfte Kinder) und in Anlage 5 für Schuluntersuchungen in der 6. Klasse für Gymnasien (5.715 überprüfte Kinder)." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Warum werden entgegen der Möglichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsSchuiGesPfiVO von allen Gesundheitsämtern, außer dem des Landkreises Leipzig, keine Impfungen im Rahmen der Schulaufnahmeuntersuchungen oder Schuluntersuchungen durchgeführt? Über die Durchführung von Impfungen in Schulaufnahme- und Schuluntersuchungen entscheiden die Gesundheitsämter eigenverantwortlich . Dabei berücksichtigen sie die vorhandenen Rahmenbedingungen sowie die individuellen Voraussetzungen der Schüler. Nähere Informationen liegen der Staatsregierung nicht vor. Frage 2: Warum wird der Impfstatus in den Schuluntersuchungen, wie eingangs ausgeführt, nur von so wenigen Kindern überprüft? Seite 1 von 2 ~SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 2. August 2019 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/18/20 Dresden,~ . August 2019 MACH __ _ WAS - WICHTIGES Arbtittn im Öffrntlichrn Oitn~t Sachsrn Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium fOr Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Informationen zum Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente erhalten Sie unter www.smk.sachsen.de/kontakt.htm STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Die Anlagen geben in der Spalte "Anzahl der Untersuchten" über die durchgeführten Schuluntersuchungen Auskunft. Wenn zum Untersuchungstermi'n der Impfausweis oder Impfnachweise vorgelegt werden konnten, wurde eine Überprüfung des Impfstatus durchgeführt. Frage 3: Welche Vorgaben zum Umfang der Schuluntersuchungen in Klassenstufe 2 und 6 gibt es jeweils in den Landkreisen und kreisfreien Städten? § 26a Abs. 2 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen gibt die Inhalte für die Schuluntersuchung vor. Diese werden im internen Arbeitsmaterial des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes "Ringbuch für die Tätigkeit des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes d~r Gesundheitsämter" konkretisiert. Das Ringbuch wurde vom Sächsischen Staatsministerium"für Soziales und Verbraucherschutz erstellt. Auf dieser Grundlage führt der Kinder- und Jugendärztliche Dienst je nach individuellem Gesundheits- und Entwicklungsstand des Kindes seine Untersuchungen durch. Der jeweilige zeitliche Umfang einer Untersuchung bemisst sich dabei an den individuellen Gegebenheiten und Erfordernissen. Zudem wird gemäß § 3 Abs. 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus uber die Schulgesundheitspflege eine individuelle Impfberatung zum ermittelten aktuellen Impfstatus angeboten. Seit 1. August 2018 werden gemäß Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens im Freistaat Sachsen vom 26. April 2017 in der Klassenstufe 2 keine allgemeinen Schuluntersuchungen mehr durchgeführt. Frage 4: Inwieweit wird in den Landkreisen und kreisfreien Städten im Vorfeld der Schuluntersuchungen dazu aufgefordert, den Impfpass vorzulegen? ln den Einladungen zu den Schuluntersuchungen, die gemäß § 26a Abs. 3 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen durchgeführt werden, werden die Eltern explizit gebeten, den Impfausweis bzw. Impfbescheinigungen ihres Kindes mitzubringen. Können die Impfnachweise nicht vorgelegt werden, erhalten die Eltern durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst eine lmpfberatung. Mit freundlichen Grüßen i:v Seite 2 von 2 2019-08-20T09:42:51+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes