STAATSNHNISTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/18595 Thema: Rechtsgrundlage der Verordnung zur Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig — Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs. 6/15449 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Angaben im Sinne der Fragestellungen liegen in der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht vor. Recherchiert wurde im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) nach Straftaten im Sinne der Fragestellungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 mit Stand vom 19. August 2019. Die Daten haben vorläufigen Charakter. Sie können sich aufgrund von Nachmeldungen noch verändern. Ein Vergleich dieser Recherchen mit den Daten aus der nachgefragten Kleinen Anfrage Drs.—Nr. 6/15449 ist nicht möglich, da es sich bei PASS um einen dynamischen Datenbestand handelt . Frage 1: Wie viele Straftaten unter Einsatz von Waffen wurden im Bereich der Waffenverbotszone in Leipzig im Jahr 2018 begangen? (Bitte aufschlüsseln nach Straftatbestand!) Insgesamt wurden 65 entsprechende Straftaten erfasst. Diese gliedern sich auf die Tatbestände wie folgt auf: FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/83/45 Dresden, 9. September 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSTVHNISTERIUM DES INNERN Tatbestand Anzahl Totschlag gem. § 212 Strafgesetzbuch (StGB) 2 Raub gem. §§ 249 ff. StGB 8 Einfache Körperverletzung gem. § 223 StGB 2 Gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB 29 Nötigung gem. § 240 StGB 2 Bedrohung gem. § 241 StGB 8 Einfacher Diebstahl gem. § 242 StGB 1 Schwerer Diebstahl gem. §§ 244 ff. StGB 3 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Perso- 1 nen gem. §§ 114, 115 StGB Besonders schwerer Landfriedensbruch gem. § 125a StGB 1 Beleidigung gem. § 185 StGB 1 Straftaten gegen das Waffengesetz (WaffG) 7 Frage 2: Wie viele Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte , Freiheitsberaubungen und Straftaten gegen das Leben wurden im Bereich der Waffenverbotszone in Leipzig im Jahr 2018 begangen? (Bitte aufschlüsseln nach Straftatbestand!) Tatbestand Anzahl Raubstraftaten 16 Körperverletzungsdelikte 131 Bedrohungen 26 Nötigungen 14 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 7 Freiheitsberaubungen 1 Straftaten gegen das Leben . 2 Frage 3: Handelt es sich bei allen Waffen die im Zusammengang mit den Straftaten aus Frage 1 und den Straftaten aus Frage 1 in Drs. 6/15449 verwendet wurden, um Waffen gemäß § 1 Abs. 2 WaffG? In einem Fall handelte es sich nicht um eine Waffe gem. § 1 Abs. 2 WaffG. Seite 2 von 7 ”:;SACHSEN Frage 4: Welche Waffen wurden im Zusammenhang mit den Straftaten aus Frage 1 und den Straftaten aus Frage 1 in Drs. 6/15449 verwendet? (Bitte aufschlüsseln nach Straftatbestand, Waffenart und Jahren!) STAATSMINISTERIUM DES INNERN Zu Frage 1: Tatbestand Waffenart Bedrohung gem. § 241 StGB Stichwaffe Bedrohung gem. § 241 StGB Stichwaffe Gefährliche Körperverletzung — auf Straßen, We- Waffe ohne nähere Bezeichgen und Plätzen gem. §224 StGB nung Verstoß gem. § 52 Abs. 1 WaffG Hiebwaffe Nötigung (nicht i. V. m. Straßenverkehr) gem. .§ 240 StGB Stichwaffe Schwerer Raub — sonstiger — auf Straßen, Wegen .oder Plätzen gem. § 250 StGB St‘Chwafie Bedrohung gem. § 241 StGB Schusswaffe Schwerer Raub — sonstiger — gem. § 250 StGB Stichwaffe Schwerer Raub — sonstiger — auf Straßen, Wegen oder Plätzen gem. § 250 StGB Waffe ohne nähere Bezeichnung Beleidigung — ohne sexuelle Grundlage gem. § 185 StGB Stichwaffe Verstoß gem. § 52 Abs. 3 WaffG Schusswaffe oder Waffe ohnenähere Bezeichnung Schwerer Raub — sonstiger — auf Straßen, Wegen oder Plätzen gem. § 250 StGB Stichwaffe Gefährliche Körperverletzung — auf Straßen, Wegen und Plätzen gem. § 224 StGB Waffe ohne nähere Bezeich— nung Nötigung (nicht i. V. rn. Straßenverkehr) gem. § 240 StGB Stichwaffe Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs gem. § 125a StGB Stichwaffe Verstoß gem. § 52 Abs. 3 WaffG Waffe ohne nähere Bezeich- nungTotschlag gem. § 212 StGB StichwaffeGefährliche Körperverletzung — auf Straßen, We- Stichwaffegen und Plätzen gem. §224 StGBGefährliche Körperverletzung — auf Straßen, We- Stichwaffegen und Plätzen gem. § 224 StGBGefährliche Körperverletzung — auf Straßen, We- .gen und Plätzen gem. § 224 StGB StichwaffeRäuberische Erpressung — sonstige — auf Stra- .ßen, Wegen oder Plätzen gem. § 255 StGB StichwaffeBedrohung gem. § 241 StGB Stichwaffe Seite 3 von 7 FreistaatSACHSEN STAATSMlNlSTERlUM ‘ ‚) Freistaat“.JSACHSEN DES INNERN Tatbestand Waffenart Gefährliche Körperverletzung — auf Straßen, We- Waffe ohne nähere Bezeichgen und Plätzen gem. §224 StGB nung Bedrohung gem. § 241 StGB Schusswaffe Totschlag gem. § 212 StGB Stichwaffe; Schusswaffe Gefährliche Körperverletzung — auf Straßen, Wegen und Plätzen gem. § 224 StGB Hiebwaf'fe Gefährliche Körperverletzung — sonstige Tatört- lichkeit gem. § 224 StGB St'Chwaffe Bedrohung gem. § 241 StGB Hiebwaffe Gefährliche Körperverletzung — auf Straßen, We- Stichwaffe gen und Plätzen gem. § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung — sonstige Tatört- Waffe ohne nähere Bezeichlichkeit gem. § 224 StGB nung Gefährliche Körperverletzung — sonstige Tatört— Waffe ohne nähere Bezeichlichkeit gem. § 224 StGB nung Verstoß gem. § 52 Abs. 3 WaffG Schusswaffe oder Waffe ohnenähere Bezeichnung Diebstahl mit Waffen — von sonstigen Gegenstän— gem. § 248a StGB den — an sonstigen Tatorten gem. § 244 Abs. 1 Stichwaffe Nr. 1 StGB Verstoß gern. § 52 Abs. 3 WaffG Schusswaffe Diebstahl, Unterschlagung geringwertiger Sachen — von sonstigen Gegenständen —— Ladendiebstahl Stichwaffe Gefährliche Körperverletzung — auf Straßen, We- Waffe ohne nähere Bezeich- gen und Plätzen gem. § 224 StGB nung Verstoß em § 52 Abs 3 WaffG Waffe ohne nähere Bezeichg ' ' nung Gefährliche Körperverletzung — auf Straßen, Wegen und Plätzen gem. § 224 StGB Stichwaffe; Waffe ohne nähere Bezeichnung Gefährliche Körperverletzung — auf Straßen, We- Waffe ohne nähere Bezeich— gen und Plätzen gem. § 224 StGB nung Gefährliche Körperverletzung — auf Straßen, We- Waffe ohne nähere Bezeichgen und Plätzen gem. § 224 StGB nung Verstoß gem. § 52 Abs. 3 WaffG Waffe ohne nähere Bezeich-nung Gefährliche Körperverletzung — auf Straßen, We— gen und Plätzen gem. § 224 StGB Stichwaffe Bedrohung gem. § 241 StGB Stichwaffe Körperverletzung gem. § 223 StGB maze ohne nahere Bezeich- Raub — sonstiger — auf Straßen, Wegen oder Plätzen gem. § 249 StGB Waffe ohne nähere Bezeich-nung Seite 4 von 7 StGB STAATSNHNISTERIUM DES INNERN Tatbestand Waffenart Gefährliche Körperverletzung — auf Straßen, We- Waffe ohne nähere Bezeichgen und Plätzen gem. § 224 StGB nung Gefährliche Körperverletzung — sonstige Tatört- Waffe ohne nähere Bezeich— lichkeit gem. StGB § 224 StGB nung Körperverletzung gem. § 223 StGB Stichwaffe Diebstahl mit Waffen — von sonstigen Gegenständen — Ladendiebstahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1 Stichwaffe Gefährliche Körperverletzung — auf Straßen, Wegen und Plätzen gem. §224 StGB Waffe ohne nähere Bezeichnung Räuberische Erpressung — sonstige — auf Stra- ßen, Wegen oder Plätzen gem. § 255 StGB Stnchwaffe Gef'a'hrliche Körperverletzung — sonstige Tatört- .lichkeit gem. § 224 StGB St'Chwafie Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte gem. .§ 114 StGB Stichwaffe Gefährliche Körperverletzung — auf Straßen, We- . gen und Plätzen gern. § 224 StGB Hlebwaffe Gefährliche Körperverletzung — auf Straßen, We- . gen und Plätzen gem. § 224 StGB Hlebwaffe Gefährliche Körperverletzung — auf Straßen, We- . gen und Plätzen gem. § 224 StGB Stlchwaffe Gefährliche Körperverletzung — auf Straßen, We- . gen und Plätzen gem. § 224 StGB Stichwaffe Gefährliche Körperverletzung — auf Straßen, We- Waffe ohne nähere Bezeichgen und Plätzen gem. § 224 StGB nung Gefährliche Körperverletzung - auf Straßen, Wegen und Plätzen gem. § 224 StGB Waffe ohne nähere Bezeichnung Schwerer Raub — sonstiger — auf Straßen, Wegen gen und Plätzen gem. §224 StGB oder Plätzen gem. § 250 StGB Stichwaffe Bedrohung gem. § 241 StGB Stichwaffe Gefährliche Körperverletzung — auf Straßen, We- Stichwaffe gen und Plätzen gem. § 224 StGB Diebstahl mit Waffen — von Kraftwagen — an . sonstigen Tatorten gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB Stichwaffe Gefahrllche Korperverletzung — auf Straßen, We— Stichwaffe Gefährliche Körperverletzung — sonstige Tatör‘tlichkeit gem. §224 StGB Waffe ohne nähere Bezeich-nung Zu Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/15449: Bei Straftaten mit dern Tatmittel „Waffe“ sind auch Straftaten enthalten, für die im PASS entsprechende Aussonderungs- und Löschfristen bestehen. Daher stehen im Sinne der Seite 5 von 7 FreistaatSACHSEN Fragestellung für den Zeitraum 2010 bis 2013 gar keine und für den Zeitraum 2014 bis 2017 keine validen Angaben mehr zur Verfügung. Die nachfolgenden Angaben beschränken sich insofern auf die Jahre 2014 bis 2017 und sind nicht mehr vollständig. Da die Recherche zur Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs.—Nr. 6/15449 aufgrund des dynamischen Datenbestandes in PASS nicht reproduzierbar ist, ist eine Vergleichbarkeit nicht möglich. Auf die Vorbemerkung wird in diesem Zusammenhang verwie— sen. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Waffenart Tatbestand 2014 2015 2016 2017 Stichwaffen Diebstahl 6 1 Körperverletzung 15 12 Nötigung/Bedrohung Raub Sexualdelikte Sonstige Delikte Straftaten gegen das Leben Verstoß Betäubungsmittelgesetz Verstoß Waffengesetz Schusswaffen Diebstahl Körperverletzung Nötigung/Bedrohung Sonstige Delikte Straftaten gegen das Leben Verstoß Betäubungsmittelgesetz Verstoß Waffengesetz Hiebwaffen Körperverletzung Sonstige Delikte Verstoß Betäubungsmittelgesetz Verstoß Waffengesetz Waffen ohne nähere Bezeichnung Diebstahl Körperverletzung Nötigung/Bedrohung Raub Sonstige Delikte Verstoß Betäubungsmittelgesetz _\ OO OO -— \\ IO NO Ob - U‘ I— kO O— ‘A -A -b OO DA —X AC DJ :O ) _\ O — \ O — \ O O ' I — \ — \ O O I \ ) — \ O O O O O A A A O O O - ß - D — O - Ä A O O O O Q J — ‘ A O O — ‘ N O - A A O O O O N O O O O ‘ L O A O O O — K — \ A m — ‘ N N — ‘ N N O O O O O O - b N N — ‘ O O J C D Verstoß Waffengesetz Frage 5: Entsprechend welcher Rechtsgrundlage wurde die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig erlassen, welche Voraussetzungen müssen für entsprechende Polizeiverordnungen gegeben sein, welche kriminalphänomenologischen undloder andere Lagebilder müssen zuvor gegeben sein? Seite 6 von 7 FreistaatSACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSIVHNlSTERIUMDES INNERN Die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig (Artikel 2) wurde auf Grund des § 9 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 12 sowie des § 17 Abs. 1 i. V. m. § 12 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) verordnet. Um zukünftig entsprechende Polizeiverordnungen erlassen zu können, müssen kriminalphänomenologische und/oder andere Lagebilder vorliegen, die tatbestandliche Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 SächsPoIG (bzw. ab dem 1. Januar 2020 die des § 2 Abs. 1 Sächsisches PolizeivolIzugsdienstgesetz) erfüllen. Dann können ggf. unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und § 12 sowie des § 17 Abs. 1 i. V. m. § 12 Sächs- PolG weitere Verbotszonen eingerichtet werden. thffreulichen GrüßenF//L£ Prof Dr. Roland Wöller Seite 7 von 7 2019-09-10T09:08:04+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes