STAATSMiNiSTERiUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES iNNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von-Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BUNDNIS 90lDlE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/18628 Thema: Schulung sächsischer Polizeibediensteter zum neuen sächsischen Polizeirecht Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Hinsichtlich der Schulung der kommunalen Polizeibehörden liegen dem Sächsischen Staatsministerium des Innern keine Erkenntnisse vor. Die Kommunen entscheiden im Rahmen ihrer Personal- und Organisationshoheit als Ausfluss ihres verfassungsrechtlichen kommunalen Selbstverwaltungsrechts in eigener Verantwortung, wie sie die Bediensteten ihrer kommunalen Polizeibehörden im neuen Polizeirecht schulen. Frage 1: Wann und an welchen Orten wurde mit der Schulung sächsischer Polizeibediensteterl Angehörige der WachpolizeiIBediensteter der kommunalen Polizeibehörden zum neuen sächsischen Polizeirecht begonnen ? Die Schulung der sächsischen Polizeibediensteten und der Angehörigen der Wachpolizei hat im Juni 2019 begonnen. Sie findet dezentral in den Dienststellen statt. Im Vorfeld wurden durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) in jeder Dienststelle Multiplikatoren qualifiziert, die nun die Schulungen in den Dienststellen sicherstellen. Freista atSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3—1053/83/74 Dresden, 13. September 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 meiden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Frage 2: Welchen zeitlichen Umfang haben die Schulungen, inwieweit sind diese verpflichtend und werden mit einem Test abgeschlossen? Die Schulung der sächsisohen Polizeibediensteten und der Angehörigen der Wachpolizei sollte grundsätzlich einen Tag (neun Lehrveranstaltungsstunden zu je 45 Minuten) dauern und sich an dienststellenimmanenten Erfordernissen orientieren. Die Teilnahme der Bediensteten an den Schulungen ist verpflichtend und nachzuweisen . Es wird ein Fortbildungsnachweis erstellt, der anschließend zur Personalakte zu nehmen ist. Ein Test erfolgt nicht. Frage 3: Wie viele Polizeibedienstete/Angehörige der WachpolizeiIBedienstete der kommunalen Polizeibehörden sind bislang bereits geschult worden? Mit Stand der letzten Meldung der Dienststellen vom 30. Juni 2019 wurden 274 Polizeibedienstete /Angehörige der Wachpolizei geschult. Frage 4: Wie viele Polizeibedienstete/Angehörige der WachpolizeiIBedienstete der kommunalen Polizeibehörden sollen bis Ende des Jahres in welchen weiteren Veranstaltungen wann an welchen Orten geschult werden? Bis Ende des Jahres müssen noch ca. 11.000 Polizeibedienstete/Angehörige der Wachpolizei geschult werden. Frage 5: Bis zu welchem Zeitpunkt sollen die Schulung abgeschlossen sein? Die Schulungen sollen in der 46. Kalenderwoche dieses Jahres abgeschlossen sein. Üundlichen Grüßen Tim Pro. Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-09-13T12:16:10+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes