STAATSMlNlSTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/18629 Thema: Stationäre Kennzeichenüberwachung im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkungen: Laut Bericht der Sächsischen Zeitung vom 13. August 2019 laufen derzeit Vorbereitungen zur Errichtung neuer stationärer Kennzeichnungsüberwachungsanlagen auf Grundlage des SächsPVDG.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: An welche konkreten Orten ist der Einsatz stationäre Kennzeichenscanner ab wann auf welcher konkreten Rechtsgrundlage (bitte auch konkrete Befugnisalternative angeben) geplant? Frage 2: Welche konkreten Maßnahmen wurden bislang zur Vorbereitung des Einsatzes getroffen? Frage 3: Wir wird konkret (technisch) sichergestellt, dass die Kennzeichenscanner nicht im Dauerbetrieb laufen und auch die weiteren gesetzlichen Anforderungen an OffenheitlHinweispflichtIDatenlöschungI Sicherstellung des Ausschlusses der Zusammenstellung für Bewegungsprofile etc. eingehalten werden? FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/83/75 Dresden, 13. September 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSNIiNiSTERiUNI DES iNNERN Frage 4: Welchen konkreten Inhalt hat die wann erarbeitete Datenschutz- Folgenabschätzung? (Bitte beifügen bzw. ggf. wesentlichen Inhalt wiedergeben.) Frage 5: Inwieweit wurde der Sächsische Datenschutzbeauftragte mit welchem Ergebnis in die Planungen wann einbezogen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Die Behörden des Freistaates Sachsen, insbesondere der Polizeivollzugsdienst, nutzen keine stationären Anlagen zur Kennzeichenüberwachung und haben diese bisher auch nicht enNorben. Die künftigen Anforderungen des § 58 Sächsisches PolizeivoIlzugsdienstgesetz (SächsPVDG) werden in einem Fachkonzept zum Betreiben stationärer Anlagen zur automatisierten Kennzeichenerkennung beschrieben. Dieses Konzept befindet sich derzeit in Abstimmung mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr , den Polizeidirektionen, dem Landeskriminalamt Sachsen und dem Polizeiverwaltungsamt . Es umfasst unter anderem datenschutzrechtliche, organisatorische, standortbezogene , taktische sowie vergaberechtliche und haushalterische Belange. Von einer Beantwortung der weitergehenden Fragestellungen wird abgesehen, da die Fragen den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren lnitiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Wiiiensbiidungsprozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87—1-06). Mit der Polizeirechtsnovelle und der Einführung des § 58 SächsPVDG wurden die rechtlichen Voraussetzungen für einen Einsatz stationärer Kennzeichenerkennungssysteme geschaffen. Die fachliche Umsetzung wird mit der Erstellung eines Fachkonzepts näher erörtert. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSNHNISTERIUM DES INNERN Mit den Fragen wird begehrt, die näheren Inhalte dieses noch nicht abgeschlossenen Beratungsprozesses der Staatsregierung über eine mögliche zukünftige Nutzung von stationären Anlagen zur Kennzeichenerkennung in Erfahrung zu bringen. Eine Abfrage der verschiedenen Verfahrensstadien zur Vorbereitung einer etwaigen Einführung dieser Anlagen würde möglicherweise zu einem Mitregieren Dritter führen. Eine Informationspflicht in diesem Stadium besteht daher nicht. Hier ist der interne Willensbildungsprozess , der in den Kernbereich der Exekutive fällt, betroffen. Gegenstand der parlamentarischen Kontrolle ist erst der abgeschlossene Willensbildungsprozess. Aus diesen Gründen nimmt die Staatsregierung — auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts — von einer weitergehenden Beantwortung der Fragen derzeit Abstand. ereu dlichen rüßen ".21 Prof. r. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-09-13T12:14:26+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes