STAATSMINISTERlUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMiNiSTERiUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6I18644 Thema: Straftaten durch MITA’s, Nachfrage zu Drs 6I18397 und Drs 6I17427 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Staatsregierung gibt die Anzahl der Mehrfachintensivstraftäter (MITA) zum Stichtag 4.04.2019 mit 1.588 Zuwanderern (Drs 6I17427) und zum Stichtag 04.07.2019 mit nur noch 991 Zuwanderern (Drs. 6I18397) in Sachsen an.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie erklärt die Staatsregierung den erheblichen Rückgang der MITA’s in Sachsen um 38% innerhalb von drei Monaten? Frage 2: Erfolgte bei 597 MlTA’s eine Löschung des Hinweises MITA im PASS? Falls zutreffend, aufgrund straffreien Verhaltens in den letzten 12 Monaten oder aufgrund einer Beendigung des Asylverfahrens mit einem dauerhaften Aufenthaltsstatus? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Mit Wirkung vom 1. Januar 2018 wurden der MITA-Bearbeitungsansatz bei Polizei und Staatsanwaltschaft fortgeschrieben und dabei u. a. die Vergabeund Löschkriterien für den MITA-Merker angepasst. Im Jahr 2018 ist aufgrund der inhaltlichen Anpassungen die als MITA re— gistrierte Personenzahl deutlich angestiegen, wobei die Daten mit den Angaben aus den Vorjahren nicht vergleichbar sind. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/83/91 Dresden, 17. September 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7, B. 13 Besucherparkpiätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck— Str. 2 oder 4 melden. / STAATSMINISTERIUM DES iNNERN Seit Anfang 2019 ist die Anzahl der MITA rückläufig (Januar: 1.778; April: 1.588; Juli: 991). Dies hat mehrere Ursachen. So ist die Anzahl der tatverdächtigen Zuwanderer , die die Vergabekriterien für die MlTA—Erfassung erfüllen, rückläufig (korrespondiert mit dem Rückgang der tatverdächtigen Zuwanderer insgesamt). Zudem wurde im Rahmen einer im März 2019 vorgenommenen Auswertung zu den 2018 veränderten Vergabekriterien festgestellt, dass als MITA erfasste Personen in den letzten zwölf Monaten keine Straftaten mehr begangen hatten, so dass diese unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien (Haft, Sicherungsverwahrung) zu löschen waren. Frage 3: Aus welchen Gründen steht die (ehemalige) Zuordnung eines Zuwanderers als MITA nicht einem dauerhaften Aufenthaltsrecht entgegen? Die Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts unterliegt den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und darf nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz nicht erfolgen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Dies hat die zuständige Ausländerbehörde im Einzelfall zu prüfen. Frage 4: Wird die Zeit einer tatsächlich in der JVA verbüßten Haftstrafe auf die Jahresfrist angerechnet, in der die MITA-ursächlichen Straftaten erfolgt sein müssen? Frage 5: lst es zutrefiend, dass ein MITA, der mehr als ein Jahr in Haft war, nach der Haft nicht mehr als MITA zählt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Für die Zeit der Haft bzw. Sicherungsverwahrung wird die Löschfrist für den MITA- Merker ausgesetzt. Mithin ist es nicht zutreffend, dass ein MITA nach der Haft nicht mehr als MITA zählt. Pro . Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 : Freistaat? SACHSEN 2019-09-17T10:16:04+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes