STAATSMWISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von—Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Kl<_a_ine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BUNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/18647 Thema: Verdachtsunabhängige Personenkontrollen am Rande der Demonstration „Kein Viertel für Ausgrenzung“ Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Teilnehmer*innen der 0.9. Versammlung am 15. August 2019 berichteten, dass die Polizei mehrere Menschen ohne konkreten Verdacht kontrolliert und Identitätsfeststellungen unterzogen habe. Grundlage dafür sei möglichenfveise die Einstufung des Amalie- Dietrich-Platzes als gefährlicher Ort.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zur Erklärung des Begriffs „gefährlicher Ort“ wird auf den zweiten Absatz der Vorbemerkung der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/14349 venNiesen. Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage wurden wie viele Personen inwieweit aus welchen Gründen kontrolliert (ldentitätsfeststellung, Durchsuchung von Sachsen etc.)? Eine Person wurde gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) wegen des Mitführens von Handschuhen mit Hartpro— tektoren kontrolliert. Zum Zeitpunkt der Feststellung war eine Zugehörigkeit zur Versammlung nicht erkennbar. Aufgrund der Angaben des Betroffenen, dass er der Versammlung zugehörig ist, wurde ein Ermittlungsven‘ahren gemäß § 28 Sächsisches Versammlungsgesetz eingeleitet. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/83/94 ' Dresden, 17. September 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, B. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck— Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Wegen des Verdachts mehrerer Ordnungswidrigkeiten erfolgte bei einer Person die Identitätsfeststellung gemäß § 163b Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. § 46 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Nach einer körperlichen Auseinandersetzung wurde die Identität von zwei Tatverdächtigen gemäß § 163b StPO wegen des Verdachts der Körperverletzung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowie Beleidigung festgestellt. Frage 2: Inwieweit ist die ldentitätsfeststellung an sog. gefährlichen Orten auch dann zulässig , wenn es sich um Teilnehmer*innen einer Versammlung handelt? Frage 3: lnwieweit wird gewährleistet, dass an an sog. gefährlichen Orten bei Versammlungen keine verdachtsunabhängigen Personenkontrollen durchgeführt werden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Zweck der ldentitätsfeststeiiung an Orten im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 SächsPoIG ist es, Straftaten aufzudecken und zu verfolgen sowie Straftäter zu verunsichern und in Bewegung zu halten, um ihnen dadurch die Verabredung, Vorbereitung und Begehung von Straftaten an diesen Orten zu erschweren. Gemessen hieran und insbesondere unter Beachtung der Wirkung der Inanspruchnahme des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit erscheint es bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bereits regelmäßig ausgeschlossen, dass Versammlungsteilnehmer in irgendeiner Beziehung zu den mit der o. g. Maßnahme verfolgten Zwecken stehen. Miyc e diichen Grüßen/ ‘ 04. P of Dr. oland Wöller Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-09-17T10:16:53+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes