STAATSMINISTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90IDIE GRUNEN) Drs.-Nr.: 6/18648 Thema: Sächsische Verbindungen zum rechten Netzwerk Nordkreuz (bzw. OstIWestISüd) sowie zu Uniter e. V. Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierungbeantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Für den Bereich der Kreis— und Ortspolizeibehörden liegen der Staatsregie— rung keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Fragen betreffen — bezüglich der Kreis- und Ortpolizeibehörden — Sachverhalte, die von der Ge— meinde als SelbstvenNaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . lm Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfürzuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vorn Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung nur Gebrauch machen , wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben , denn die Fragestellungen beziehen sich auf ein allgemeines Auskunftsveriangen . Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zur Beteiligung sächsischer aktiver oder ehemaliger (Polizei-)Bediensteter an der Gruppe Nordkreuz oder ähnlichen (welchen) regionalen NetzwerkenIChats‚ die in Verbindung mit André S. (Hannibal) stehen? , Freistaat' SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/83/95 Dresden, 17. September 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm—Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 meiden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 2: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zur Beteiligung sächsischer aktiver oder ehemaliger (Polizei-)Bediensteter am Verein Uniter e.V.? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse vor. Frage 3: Welche Ermittlungsverfahren wurden von welchen sächsischen Behörden wann wegen welches Straftatbestandes und welches Lebenssachverhalts im Zusammenhang mit der Gruppe Nordkreuz, dem Verein Uniter e.V. oder anderer sog. Prepper-Gruppen eingeleitet und ggf. wie abgeschlossen? Es wurden keine Ermittlungsvertahren im Sinne der Fragestellung geführt. Frage 4: Inwieweit wurde die Schießanlage „Baltic Shooters“ in Güstrow wann yon welchen sächsischen (Polizei-)Behörden oder Bediensteten zu welchen Ubungen genutzt? Die Spezialeinheiten des Landeskriminalamtes Sachsen haben in den Jahren 2017 und 2018 auf Einladung der Spezialeinheiten des Landes Mecklenburg—Vorpommern gemeinsame Aus- und Fortbildungsmaßnahmen u. a. auf der Schießanlage „Baltic Shooters “ durchgeführt. Vom 23. Juli bis 25. Juli 2018 nahm ein Polizeibeamter des Präsidiums der Bereit— schaftspolizei (BPP) in seiner Funktion als hauptamtlicher Polizeitrainer an einem Lehrgang in Güstrow teil, bei denen auf der Schießanlage „Baltic Shooters“ geschossen wurde. In den Jahren 2017 und 2018 nahm ein Polizeibeamter der Polizeidirektion (PD) Görlitz , in seiner Funktion als Schießtrainer für die LebEI-Einheiten, an verschiedenen Lehrgängen in Güstrow teil, bei denen auf der Schießanlage „Baltic Shooters“ geschossen wurde. Von einer Beantwortung der Teiifrage, zu welchen Übungen die Schießanlage „Baltic Shooters“ von Beamten der sächsischen Polizei genutzt wurde, wird abgesehen. Einer Beantwortung stehen überwiegende Belange des Geheimschutzes sowie der Schutz der Rechte Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 Verfassung des Freistaates Sachsen entgegen. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts für die in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Fragerecht nicht schrankenlos. Bei ihrer Entscheidung hatte die Staatsregierung eine Abwägung zwischen dem Informationsrecht des Abgeordneten und den Geheimschutzbelangen sowie den Rechten Dritter durchzuführen. Diese verfassungsimmanenten Schranken würden bei einer Beantwortung überschritten, da mit den Fragen Informationen begehrt werden, aus denen die polizeitechnische Leistungs— Seite 2 von 4 : Freistaat' SACHSEN STAATSMINISTERIUM DES iNNERN fähigkeit hervorgeht und damit auf taktische Vorgehensweisen geschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall sind wichtige Geheimschutzbelange betroffen, weil die Bekanntgabe von Details zu Aus— bzw. Fortbildungsmaßnahmen von Spezialkräften dem Wohl des Bundes oder Landes Nachteile bereiten würde. Nachteile sind in diesem Zusammenhang dann als relevant anzusehen, wenn wesentliche Interessen, wie die Funktionsfähigkeit des Bundes oder eines Landes, betroffen sind. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitsweisen der für die innere Sicherheit tätigen Behörden (BVerfG, Beschluss v. 26. Mai 1981 — 2BvR 215/81, BVerfGE 57, 250 [284]). Die vollständige Beantwortung der Frage würde die taktische und technische Einsatzfähigkeit der sächsischen Polizei offenbaren. Mithin würde dem polizeilichen Gegenüber die Möglichkeit eröffnet werden, sich mit poiizeilicher Spezialtechnik und -taktik zu befassen, diese zu analysieren und als Folge hiervon geeignete Gegenstrategien zu entwickeln. Die uneingeschränkte Beantwortung im Wege der Kleinen Anfrage würde dem Wohl mindestens des Freistaates Sachsen Nachteile bereiten. Aufgrund der hohen Rechtsgüter, die durch polizeiliche Maßnahmen zu schützen sind, kommt in der Regel auch eine Mitteilung an den Landtag im Wege VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH nicht in Betracht bzw. muss sie bei der durchzuführenden Abwä— gung mit der Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter zurücktreten. Der erforderliche Ge— heimschutz sowie der Schutz der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit kann nur dann hinreichend gewährleistet werden, wenn die Informationsübermittlung gänzlich unterbleibt. Sollten Informationen selbst unbeabsichtigt an die Öffentlichkeit gelangen, bestünde die Gefahr für die benannten Rechtsgüter, die gerade vermieden werden soll (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 2009, Az.: 2 BvE 3/07). Frage 5: lnwieweit sind in welcher sächsischen Polizeibehörde seit 2014 Waffen und Munition welcher Art unter welchen konkreten Umständen wann abhanden gekommen ? Für die Jahre 2014 bis 2016 wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.—Nr. 6/6080 verwiesen. Nach dem Zeitpunkt der Kleinen Anfrage wurde im Jahr 2016 der Verlust einer Patrone Kaliber 9x19 mm Action 4 in der PD Zwickau festgestellt . Hinsichtlich des Jahres 2017 wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/12536 venNiesen. Im Jahr 2018 sind zwei Patronen 9x19 mm Action 4 in der PD Leipzig, eine Leuchtpatrone 40 mm des BPP sowie 30 Patronen 9x19 mm Action 4 in der PD Görlitz in Verlust geraten. Seite 3 von 4 : FreistaatSACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN Die Verluste, welche nicht bereits Inhalt der Beantwortung früherer Kleiner Anfragen waren, wurden jeweils bei der Kontrolle der Führungs- und Einsatzmittel zu Dienstbeginn oder Dienstende bzw. während des Dienstes festgestellt. Konkrete Umstände des Einzelfalles sind nicht bekannt. Mi ndlichen Grüßen P r f. Dr. Roland Wöller Seite 4 von 4 2019-09-17T10:15:11+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes